Martin Lipp

Examens-Repetitorium Familienrecht


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Art. 8 EMRK resultierende Verpflichtung zu erfüllen und sicherzustellen, dass für gleichgeschlechtliche Paare ein spezieller rechtlicher Rahmen verfügbar ist, der die Anerkennung und den Schutz ihrer gleichgeschlechtlichen Verbindungen bietet, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.“

       [48]

      A.A. Dreier/Brosius-Gersdorf, 32015, Art. 6 GG Rn. 80, die allerdings zugesteht, dass lebenslange Ehen „unter dem Gesichtspunkt der Beistands- und Verantwortungsleistungen der Ehegatten sowie der damit verbundenen Entlastung des Staates größeren Schutz und Förderung als befristete Ehen“ verdienen.

       [49]

      BVerfG, NJW 1980, 689 (690).

       [50]

      BGH, NJW 1993, 999 = JuS 1993, 597; zum Problem Kingreen, Jura 1997, 401 (407 f.).

       [51]

      BGH, NJW 2009, 2062. – Zur gegenwärtigen Gesetzeslage vgl. § 86 Abs. 3 VVG (Personen, die mit dem Versicherungsnehmer bei Schadenseintritt in „häuslicher Gemeinschaft“ leben).

       [52]

      BVerfG, NJW 1957, 417 (419): „[…] denn die Zusammenveranlagung ist nicht nur rechtsgrundsätzlich an die Ehe gebunden, sondern die dadurch eintretende Wirkung erhöhter Besteuerung ist geradezu der Hauptzweck dieser Bestimmung.“

       [53]

      Eine Gleichstellung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ehegatten bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftssteuerrecht ablehnend BVerfG, NJW 1990, 1593.

       [54]

      Das LPartG wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl. I 2017, S. 2787. Nunmehr besteht keine Möglichkeit mehr, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen.

       [55]

      BVerfG, NJW 2008, 868 m.w.N.

       [56]

      BVerfG, NJW 2002, 2543 = JuS 2003, 84 ff.

       [57]

      Ehegleich ausgestaltete Ersatzregime, wie etwa in Form einer eingetragenen Partnerschaft, werden vor rechtsvergleichendem Hintergrund auch von Dutta, AcP 216 (2016), 609 (622 ff., 626 ff.) für unbedenklich erachtet.

       [58]

      BVerfG, NJW 2019, 1793 (nichteheliche Lebensgemeinschaft); BVerfG, NJW 2010, 1439 (betriebliche Hinterbliebenenversorgung); BVerfG, NJW 2010, 2783 (erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung); BVerfG, FamRZ 2012, 1472 (beamtenrechtlicher Familienzuschlag); BVerfG, NJW 2012, 2719 (Grunderwerbsteuer); BVerfG, NJW 2013, 847 (Sukzessivadoption); BVerfG, NJW 2013, 2257 (Ehegattensplitting).

       [59]

      Zur Verfassungsmäßigkeit von § 1357 unter Rn. 194, von § 1362 unter Rn. 228.

       [60]

      Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG); dazu Rn. 469 ff.

       [61]

      BVerfG, NJW 1980, 692 (695) = JuS 1980, 524 ff.: „Der Einwand, der Verheiratete sei gegenüber dem Ledigen schlechter gestellt, weil seine Versorgung im Falle der Scheidung mit den Ansprüchen des Ehegatten aus dem Versorgungsausgleich belastet sei, ist nicht begründet. Mit der Eheschließung übernimmt der Verheiratete eine Mitverantwortung für seinen Ehepartner, die eine Differenzierung im Verhältnis zum Ledigen auch nach der Scheidung rechtfertigt.“

       [62]

      BVerfG, NJW 1957, 417 (418): „Es handelt sich […] zunächst um eine Bestimmung im Sinne der klassischen Grundrechte, die angesichts der Erfahrungen in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft dem Schutz der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie vor äußerem Zwang durch den Staat dienen soll.“

       [63]

      BVerfG, NJW 1971, 1509. Zur Problematik der Zwangsehen noch Rn. 108.

       [64]

      BVerwG, FamRZ 1974, 13 (15).

       [65]

      Cornils, Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 345.

       [66]

      BVerwG, FamRZ 1974, 13 (14).

       [67]

      BVerfG, NJW 1971, 1509.

       [68]

      BVerfG, NJW 1971, 1509 (für eine Verlobte) m.w.N.; BVerwG, FamRZ 1974, 13 (16).

       [69]

      BVerwG, NVwZ 1989, 759.

       [70]

      Cornils, Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 347.

       [71]

      Ebenso Rauscher, Familienrecht, 22008, Rn. 234.

       [72]

      BVerfG, NJW 1990, 563 m.w.N.

       [73]

      Friauf, NJW 1986, 2595 (2601): „Der staatliche Einfluß auf die konkrete Ausgestaltung einer Ehe reicht indessen nicht weiter, als das durch die Wahrung der formalisierten, institutsmäßig vorgegebenen Ehekriterien bedingt ist (…). Darüber hinaus darf der verfassungsmäßige Ehebegriff jedoch nicht inhaltlich materialisiert oder funktionalisiert werden.“

       [74]

      Art. 119 Abs. 1 S. 1 WRV: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung