Martin Lipp

Examens-Repetitorium Familienrecht


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Recht, das neben der Ehe auch das Konkubinat kannte. Heute gibt es solche zivilrechtlichen Partnerschaftsverträge etwa im französischen Recht mit dem „Pacs“, der zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts offensteht, und im belgischen Recht mit der „cohabitation légale“, die unabhängig von einer Paarbeziehung ein rechtliches Zusammenleben ermöglicht.

       [3]

      Eingeführt durch das Personenstandsgesetz von 1875 in der Zeit des sog. Kulturkampfes.

       [4]

      Zu beachten ist aber der verfassungsrechtliche Bestand sog. „hinkender“ Ehen: nach deutschem Eheschließungsrecht formunwirksame (Art. 13 Abs. 4 EGBGB), nach ausländischem Recht wirksame Ehen; vgl. näher Rn. 111 ff.

       [5]

      PStG i.d.F.d. Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (PStRG) vom 19.2.2007, in Kraft getreten am 1.1.2009.

       [6]

      Ehegesetz v. 6.7.1938, RGBl. I 1928, S. 807 („Großdeutsches Eherecht“).

       [7]

      Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats vom 20.2.1946 (KRABl. S. 77, ber. S. 294 = BGBl. III 404-1).

       [8]

      Außer Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1.7.1998 durch das Gesetz zur Neuregelung des Eheschließungsrechts (EheschlRG) vom 4.5.1998 (BGBl. I 1998, S. 833).

       [9]

      Wie hier Dethloff, Familienrecht, 322018, § 2 Rn. 5 ff.

       [10]

      Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 272020, § 8 Rn. 5 ff. m.w.N.

       [11]

      BeckOK5-20/Hahn, § 1297 Rn. 7; Schwab, Familienrecht, 272019, § 10 Rn. 45.

       [12]

      Dethloff, Familienrecht, 322018, § 2 Rn. 5 ff.; Schwab, Familienrecht, 272019, § 10 Rn. 45 (der jedoch zugleich von geschäftsähnlichen Handlungen ausgeht).

       [13]

      Das gilt seit der Verschärfung der Ehemündigkeitsregelung in § 1303 (dazu Rn. 91 f.) umso mehr.

       [14]

      Differenzierend MüKoBGB/Roth, 82019, § 1297 Rn. 14 (Eheversprechen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der noch Verheiratete geschieden wird, sei zulässig).

       [15]

      Vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 1181: Die Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit nach einem Verlöbnis, welches nach mehreren Telefongesprächen und ohne persönliches Kennenlernen des Partners zustande kam, ist unangemessen i.S.d. § 1298 Abs. 2.

       [16]

      Entscheidend ist, ob der zurücktretende Verlobte aus seiner Sicht die Verlobung eingegangen wäre, wenn ihm die geänderten Umstände schon damals bekannt gewesen wären; es kommt nicht auf eine objektive Sicht an.

       [17]

      Schon Friedrich Schiller hat in seinem Lied von der Glocke weise Worte gefunden: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet,//Ob sich das Herz zum Herzen findet.//Der Wahn ist kurz, die Reu‘ ist lang.“

       [18]

      In diesem Fall kann sich der zum Rücktritt Veranlasste (im Fall wäre das B) bzgl. der eigenen potenziellen Haftung nach § 1298 Abs. 1 auf Abs. 3 berufen; B wäre also (wenn er der A zuvorgekommen wäre) bei eigenem Rücktritt nicht ersatzpflichtig.

       [19]

      Beachte aber § 1310 Abs. 3, dazu Rn. 83.

       [20]

      Zu unterscheiden ist der Ehekonsens i.R.d. Eheschließung („Ja-Wort“) und der Ehevertrag i.S.d. Legaldefinition in § 1408, der nur Verträge über güterrechtliche Verhältnisse umfasst.

       [21]

      OLG Braunschweig, FamRZ 2017, 1747 (Hervorhebungen nur hier).

       [22]

      BVerfG, NJW 2003, 1383.

       [23]

      BVerfG, NJW 2003, 1383; BGH, NJW-RR 2012, 897 = JuS 2012, 750.

       [24]

      BGH, NJW 1970, 1680.

       [25]

      BGBl. I 2017, S. 2429.

       [26]

      Schwab, Familienrecht, 272019, § 15 Rn. 80.

       [27]

      Gleichbedeutend mit „Ehehindernissen“ (impedimenta matrimonii).

       [28]

      BGH, NJW 2002, 1268.

       [29]

      Das hat der Gesetzgeber durch die Formulierung „dritte Person“ (früher: „Ehegatte“) klargestellt.

       [30]

      Vgl. den tragischen Fall „Stübing“, BVerfG, FamRZ 2008, 757 und EGMR, NJW 2013, 215.

       [31]

      MüKoBGB/Wellenhofer, 82019, § 1307 Rn. 1; kritisch zu § 173 StGB Hörnle, NJW 2008, 2085.

       [32]