Martin Lipp

Examens-Repetitorium Familienrecht


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werden (dazu Rn. 84). Es fehlt auch nicht am Ehekonsens i.S.v. § 1310 Abs. 1 S. 1, da hierfür allein die formal übereinstimmenden Erklärungen genügen und das inhaltlich Gewollte belanglos ist – § 117 Abs. 1 findet keine Anwendung; die Rechtsfolgen der Eheschließung treten kraft Gesetzes ein. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vor, kann (und muss) der Standesbeamte die Heiratswilligen im notwendigen Umgang (einzeln oder gemeinsam) befragen (§ 13 Abs. 2 PStG). Lassen sich Zweifel nicht beseitigen (auch nach Anordnung der Beibringung weiterer Nachweise oder einer Versicherung an Eides statt, § 13 Abs. 2 PStG), muss der Standesbeamte die Eheerklärungen entgegennehmen. Abzulehnen hat er sie nur, wenn die Aufhebbarkeit gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 offenkundig ist, also keine (vernünftigen) Zweifel an diesem Ergebnis bestehen (§ 1310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2).

      Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung§ 3 Eheschließung › V. Internationales Privatrecht

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      In diesem Zusammenhang kann die Frage auftreten, ob nach deutschem Recht vorliegende Nichtehen (Verstoß gegen § 1310) nicht gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) als gültige Ehen anzusehen sind (Problem der sog. „hinkenden“ Ehen):

      Im Jahre 1947 heiratete die deutsche F einen englischen Offizier in einer Kaserne in Hilden, und zwar in der nach damaligem englischen Recht möglichen Form (vollzogen von einem dazu legitimierten Geistlichen). Als der Ehemann nach 27-jähriger Ehe (25 Jahre davon in Deutschland) verstarb, wurde der F Witwenrente verweigert, da sie nach deutschem Recht niemals verheiratet war.

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      Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung§ 3 Eheschließung › VI. Eheschließungsrecht – Rechtsverstöße und Rechtsfolgen (Übersicht)

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I. Ehefähigkeit bei Verstoß:
1. § 1303 S. 1: Ehemündigkeit (über 16 Jahre) § 1314 I Nr. 1
2. § 1303 S. 2: Ehemündigkeit (unter 16 Jahre) Wirksamkeitsvoraussetzung
3. §§ 1304, 104 Nr. 2: Keine Geschäftsunfähigkeit § 1314 I Nr. 2
4. § 105 II: Keine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit § 1314 II Nr. 1
II. Kein Eheverbot
1. § 1306: Verbot der Doppelehe § 1314 I Nr. 2
2. § 1307: Inzestverbot § 1314