werden (dazu Rn. 84). Es fehlt auch nicht am Ehekonsens i.S.v. § 1310 Abs. 1 S. 1, da hierfür allein die formal übereinstimmenden Erklärungen genügen und das inhaltlich Gewollte belanglos ist – § 117 Abs. 1 findet keine Anwendung; die Rechtsfolgen der Eheschließung treten kraft Gesetzes ein. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vor, kann (und muss) der Standesbeamte die Heiratswilligen im notwendigen Umgang (einzeln oder gemeinsam) befragen (§ 13 Abs. 2 PStG). Lassen sich Zweifel nicht beseitigen (auch nach Anordnung der Beibringung weiterer Nachweise oder einer Versicherung an Eides statt, § 13 Abs. 2 PStG), muss der Standesbeamte die Eheerklärungen entgegennehmen. Abzulehnen hat er sie nur, wenn die Aufhebbarkeit gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 offenkundig ist, also keine (vernünftigen) Zweifel an diesem Ergebnis bestehen (§ 1310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2).
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › V. Internationales Privatrecht
V. Internationales Privatrecht
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In Deutschland kann eine Ehe – ohne Rücksicht auf die Nationalität der Eheschließenden – nur nach Maßgabe der §§ 1310, 1311 geschlossen werden (Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Nur bei einer Eheschließung zwischen Nichtdeutschen in Deutschland gestattet Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB eine Abweichung von den §§ 1310, 1311, sofern die Eheschließung ordnungsgemäß nach dem nationalen Recht eines der Verlobten vorgenommen worden ist.[40] Die Voraussetzungen der Eheschließung (Alter etc.) richten sich jedoch für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Fehlt danach eine Voraussetzung, kann nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausnahmsweise deutsches Recht angewendet werden, wenn nach unseren Vorschriften eine wirksam Ehe vorliegt.[41]
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In diesem Zusammenhang kann die Frage auftreten, ob nach deutschem Recht vorliegende Nichtehen (Verstoß gegen § 1310) nicht gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) als gültige Ehen anzusehen sind (Problem der sog. „hinkenden“ Ehen):
Fall 9[42]:
Im Jahre 1947 heiratete die deutsche F einen englischen Offizier in einer Kaserne in Hilden, und zwar in der nach damaligem englischen Recht möglichen Form (vollzogen von einem dazu legitimierten Geistlichen). Als der Ehemann nach 27-jähriger Ehe (25 Jahre davon in Deutschland) verstarb, wurde der F Witwenrente verweigert, da sie nach deutschem Recht niemals verheiratet war.
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Da eine auf deutschem Grund und Boden geschlossene Ehe nach Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB den hier geltenden Formvorschriften unterliegt (insb. § 1310 Abs. 1 S. 1) ist die Ehe aus deutscher Sicht unwirksam. Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung jedoch auch „hinkende“ Ehen unter den Schutz und den Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG gestellt. Begründet wurde dies mit dem gemeinsamen Ehekonsens und der Tatsache, dass eine nach ausländischem Recht wirksame Ehe vorliege (in Abgrenzung zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).[43]
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Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext auch eine folgenreiche Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2018 in der Rechtssache „Coman“[44], in der der Gerichtshof hinkende Statusverhältnisse innerhalb der EU unter Rückgriff auf das Primärrecht zu verhindern wusste: In dem zugrundeliegenden Fall hatten ein rumänisch-amerikanischer Staatsangehöriger und ein Amerikaner in Belgien wirksam eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen. Dem Amerikaner wurde in Rumänien indes eine Aufenthaltserlaubnis verweigert, weil die Vorfrage nach dem Bestand einer Ehe dort nach kollisionsrechtlicher Prüfung verneint wurde[45] und er deshalb nicht als Familienangehöriger eines rumänischen Staatsangehörigen galt. Der EuGH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat wirksam begründete Ehe als Ausfluss der Personenfreizügigkeit in anderen Mitgliedstaaten – ohne eigene kollisionsrechtliche Prüfung – anzuerkennen sei.[46] Bemerkenswert ist dabei vor allem die Feststellung des Gerichtshofs, dass „eine solche Pflicht zur Anerkennung“, die „allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen“ erfolgt, „weder der nationalen Identität noch der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats“ widerspreche.[47] Eine etwaige Beschränkung der Personenfreizügigkeit kann also nicht mit dem bloßen Hinweis darauf gerechtfertigt werden, dass die Ehe aus Sicht des Anerkennungsstaats nicht hätte geschlossen werden können und sogar unwirksam ist.[48] Eine kollisionsrechtliche Prüfung ist dann hinfällig.
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Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017[49] wurde Art. 13 Abs. 3 EGBGB neu eingeführt. Danach ist eine Ehe, die nach Abs. 1 ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht unwirksam, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und aufhebbar, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf § 1303 und setzt dessen Gedanken in Fällen mit Auslandsbezug auch kollisionsrechtlich durch. Zu beachten ist die problematische Übergangsregelung in Art. 229 § 44 EGBGB. Der BGH hat im Jahr 2019 in einem aufsehenerregenden Fall das BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) angerufen, weil er die Regelung mit beachtlichen Gründen für verfassungswidrig erachtet.[50] Die Entscheidung des BVerfG darf mit Spannung erwartet werden.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › VI. Eheschließungsrecht – Rechtsverstöße und Rechtsfolgen (Übersicht)
VI. Eheschließungsrecht – Rechtsverstöße und Rechtsfolgen (Übersicht)
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I. | Ehefähigkeit bei Verstoß: | ||
1. | § 1303 S. 1: Ehemündigkeit (über 16 Jahre) | § 1314 I Nr. 1 | |
2. | § 1303 S. 2: Ehemündigkeit (unter 16 Jahre) | Wirksamkeitsvoraussetzung | |
3. | §§ 1304, 104 Nr. 2: Keine Geschäftsunfähigkeit | § 1314 I Nr. 2 | |
4. | § 105 II: Keine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit | § 1314 II Nr. 1 | |
II. | Kein Eheverbot | ||
1. | § 1306: Verbot der Doppelehe | § 1314 I Nr. 2 | |
2. | § 1307: Inzestverbot |
§ 1314
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