darauf an, den eigenmächtigen Zugriff zu verhindern. Die Beteiligten sollen im Streitfall ihr Recht (zum Besitz) vor Gericht geltend machen. Die Vorschriften der §§ 1361a, 1361b regeln dieses Recht zum Besitz an Haushaltsgegenständen und Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens, das für die Besitzschutzansprüche gerade keine Rolle spielen darf. Die possessorischen Ansprüche bleiben unberührt. Es herrscht deshalb zwischen den allgemeinen Besitzschutzansprüchen und den §§ 1361a, 1361b eine freie materiell-rechtliche Konkurrenz.[19] M kann deshalb in Fall 13 von F gemäß § 861 Abs. 1 sofortige Rückgabe der Einrichtungsgegenstände verlangen (vollständige Besitzentziehung durch F, § 866).
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Auch die praxisorientierte, verfahrensrechtliche Besorgnis widerstreitender Entscheidungen im Verfahren über Haushaltsgegenstände (§ 1361a) und im Besitzschutzverfahren (§ 861) hat sich erledigt. Für beide Angelegenheiten ist seit Inkrafttreten des FamFG das Familiengericht zuständig, gemäß §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG für Ehewohnungs- und Haushaltssachen und gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 FamFG für possessorische Besitzschutzansprüche. Im Übrigen ist für die Ablösung des Possessoriums durch das Petitorium auf § 864 Abs. 2 hinzuweisen.
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Der in diesen Fällen oft notwendige vorläufige Rechtsschutz ergibt sich aus § 49 FamFG (einstweilige Anordnung). Das Verfahren ist ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 50 ff. FamFG). Einstweilige Verfügungen durch das Prozessgericht (§§ 935 ff. ZPO) scheiden deshalb aus. Wird während eines Verfahrens nach § 200 FamFG eine Ehesache bei einem anderen Gericht anhängig, so ist das Verfahren an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 202 FamFG). Dasselbe gilt für ein Verfahren nach § 266 FamFG (§ 268 FamFG).
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Gegenüber Dritten kann sich jeder besitzende Ehegatte auf den Schutz aus §§ 823, 1004 und 1007 berufen.
Anmerkungen
BGH, NJW 1978, 1529; BGH, NJW 2004, 3041 = JuS 2004, 1114 (gemietete Ehewohnung).
BGH, NJW 1954, 918 (920 f.), allerdings noch auf der Grundlage eines stillschweigend abgeschlossenen Gebrauchsüberlassungsvertrags nach Art einer Leihe.
BeckOGK10-19/Götz, BGB, § 866 Rn. 17.
BGH, NJW 1979, 976 = JuS 1979, 903 f.; BeckOGK10-19/Götz, BGB, § 866 Rn. 18. Abgelehnt für die nichteheliche Lebensgemeinschaft von OLG München, NJW 2013, 3525.
BGH, NJW 1979, 976 = JuS 1979, 903; BGH, FamRZ 1989, 945 (947).
BGH, NJW 2004, 3041 = JuS 2004, 1114.
BGH, NJW 2004, 3041 = JuS 2004, 1114; MüKoZPO/Gruber, 52016, § 885 Rn. 17.
BGH, NJW 1977, 43; BGH, NJW 1978, 1529.
BGH, FamRZ 2006, 930 m.w.N.
BGH, FamRZ 1971, 633 (noch zu § 862 und unabhängig von eigentums- und mietrechtlichen Fragen): Hat sich ein Ehemann von seiner Familie unter Aufgabe seines Mitbesitzes an der bisherigen ehelichen Wohnung mit dem erklärten Willen getrennt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen, dann kann er ein Recht zum Betreten der von der Ehefrau und den Kindern bewohnten Wohnung nicht daraus herleiten, dass Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind oder dass ihm neben seiner Ehefrau die elterliche Gewalt über die minderjährigen Kinder zusteht.
Z.B. Schwab, Familienrecht, 272019, Rn. 114, 396.
Zu den possessorischen Ansprüchen aus sachenrechtlicher Sicht Habersack, Examens-Repetitorium Sachenrecht, 92020, Rn. 83 ff.
Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 23 Rn. 11 m.w.N.
OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 484; KG, FamRZ 1987, 1147.
OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 486 (487).
OLG Köln, FamRZ 1997, 1276 (1277).
OLG Hamm, FamRZ 1991, 81; OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47; zustimmend Brudermüller, FamRZ 2006, 1157 (1161).
OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47.
Die Trennung zwischen Besitz und Recht zum Besitz spricht auch gegen die vermittelnde Theorie, die beide Positionen miteinander vermischt; so deutlich OLG Hamm, FamRZ 1991, 81 (82); wie hier Schwab, Familienrecht, 272019, Rn. 396.
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht
§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht
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