BGH, NJW 1970, 1271 (1272).
BGH, NJW 1961, 1966 (1967).
In ähnlich gelagerten Situationen (vgl. § 1664: Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind) ist der BGH deshalb von dieser Rechtsprechung abgerückt: Wo für einen Mitschädiger eine Haftungsprivilegierung greife, fehle es bereits an einer Haftung dieses Beteiligten, weswegen die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses (und damit eines Gesamtschuldnerregresses) von vorneherein nicht vorlägen, BGH, NJW 1988, 2667; BGH, NJW 2004, 2892 (2893).
Dies zu Recht kritisierend Dieckmann, FS Reinhardt (1972), S. 51 (57); Prölss, JuS 1966, 400; Stoll, FamRZ 1962, 64 (65); siehe auch Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 22 Rn. 8.
BGH, NJW 1970, 1271 (1272).
BGH, NJW 1974, 2124 (2126).
BGH, NJW 1970, 1271 (1272) m.w.N.
BGH, NJW 2009, 1875.
Ähnlich Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 272019, Rn. 930; MüKoBGB/Roth, 82019, § 1359 Rn. 19.
Näher dazu Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 277 ff.
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 7 Besitzrecht der Ehegatten
§ 7 Besitzrecht der Ehegatten
Inhaltsverzeichnis
I. Besitz und Recht zum Besitz
II. Besitz und Zwangsvollstreckung
III. Dauer des Besitzrechts und Besitzschutz
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 7 Besitzrecht der Ehegatten › I. Besitz und Recht zum Besitz
I. Besitz und Recht zum Besitz
154
Aus der Pflicht zur Gestattung der Mitbenutzung der (im Alleineigentum stehenden oder angemieteten) Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände (dazu Rn. 144) ergibt sich nach h.M. eine automatische Besitzberechtigung des Nichteigentümer-Ehegatten. Mit der Pflicht korrespondiert also ein Recht zum Besitz.[1] Ungeachtet der Eigentumslage sowie der güterrechtlichen Situation und ungeachtet auch der mietrechtlichen Verhältnisse haben die Ehegatten folglich Mitbesitz (§ 866).[2] An Gegenständen des persönlichen Gebrauchs besteht jedoch Alleinbesitz. Entscheidend für die Besitzverhältnisse ist – wie auch sonst – die faktische Besitzlage.[3] An den gemeinschaftlich genutzten Gegenständen hat der Eigentümer-Ehegatte deshalb regelmäßig unmittelbaren Eigenbesitz (soweit es um den eigenen Mitbesitz geht) und zugleich mittelbaren Eigenbesitz hinsichtlich des Mitbesitzes seines Partners. Dieser ist unmittelbarer Fremd(mit)besitzer.
155
In Bezug auf solche Gegenstände besteht zwischen den Ehegatten ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 868) kraft Gesetzes (§ 1353 Abs. 1 S. 2),[4] das, wie Fall 11 zeigen wird, Grundlage einer Übereignung gemäß §§ 929, 930 sein kann.
Fall 11:
Ehefrau F will ihrem Mann M eine ihr gehörende und im Wohnzimmer der ehelichen Wohnung stehende Sound-Anlage schenken.
Ohne dass die Sound-Anlage ihren Standort (im Wohnzimmer) verändern muss, ist eine Übereignung möglich: Die dingliche Einigung der Eheleute gemäß § 929 S. 1 kann ausdrücklich oder konkludent geschehen und durch Änderung des Besitzwillens (vom Eigenbesitz zum Fremdmitbesitz) im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnisses (§ 1353 Abs. 1 S. 2) liegt ein Übergabesurrogat nach den §§ 930, 868 vor: Die F ist jetzt nicht mehr unmittelbare Eigen-, sondern unmittelbare Fremdbesitzerin; ihr Ehemann ist unmittelbarer und (hinsichtlich des Mitbesitzes der F) mittelbarer Eigenbesitzer.[5]
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 7 Besitzrecht der Ehegatten › II. Besitz und Zwangsvollstreckung
II. Besitz und Zwangsvollstreckung
156
Das Besitzrecht der Ehegatten spielt eine wichtige Rolle im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen der Partner. Soweit es dabei um die Zwangsvollstreckung eines Zahlungstitels in bewegliche Sachen geht, auf die der Gläubiger zugreifen will (§§ 803 ff. ZPO), finden, sofern Mitbesitz beider Eheleute besteht, besondere Vorschriften Anwendung (§§ 808, 809, 739 ZPO i.V.m. § 1362, dazu Rn. 225 ff.). Davon zu unterscheiden ist die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe einer unbeweglichen Sache (§ 885 Abs. 1 ZPO), z.B. wenn eine angemietete Wohnung von Ehegatten geräumt werden soll; dazu folgender
Fall 12:
Der Vermieter V hat gegen die Ehefrau F als Alleinmieterin einen vollstreckbaren Räumungstitel erlangt. Die beauftragte Gerichtsvollzieherin G lehnt eine Zwangsvollstreckung ab, weil der Ehemann M (und ein Kind K) sich ebenfalls in der Wohnung aufhalten und jedenfalls dem Ehemann ein Recht zum Besitz an der Wohnung zustehe. Aus diesem Grunde sei auch gegen ihn ein Räumungstitel (Verurteilung) notwendig.
157
Der BGH[6] bestätigte diese Rechtsauffassung: Nach § 885 Abs. 1 S. 1 ZPO wird die Räumungsvollstreckung dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz der Wohnung