Martin Lipp

Examens-Repetitorium Familienrecht


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[52]

      BGH, NJW 1970, 1271 (1272).

       [53]

      BGH, NJW 1961, 1966 (1967).

       [54]

      In ähnlich gelagerten Situationen (vgl. § 1664: Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind) ist der BGH deshalb von dieser Rechtsprechung abgerückt: Wo für einen Mitschädiger eine Haftungsprivilegierung greife, fehle es bereits an einer Haftung dieses Beteiligten, weswegen die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses (und damit eines Gesamtschuldnerregresses) von vorneherein nicht vorlägen, BGH, NJW 1988, 2667; BGH, NJW 2004, 2892 (2893).

       [55]

      Dies zu Recht kritisierend Dieckmann, FS Reinhardt (1972), S. 51 (57); Prölss, JuS 1966, 400; Stoll, FamRZ 1962, 64 (65); siehe auch Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 22 Rn. 8.

       [56]

      BGH, NJW 1970, 1271 (1272).

       [57]

      BGH, NJW 1974, 2124 (2126).

       [58]

      BGH, NJW 1970, 1271 (1272) m.w.N.

       [59]

      BGH, NJW 2009, 1875.

       [60]

      Ähnlich Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 272019, Rn. 930; MüKoBGB/Roth, 82019, § 1359 Rn. 19.

       [61]

      Näher dazu Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 277 ff.

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 7 Besitzrecht der Ehegatten

      Inhaltsverzeichnis

       I. Besitz und Recht zum Besitz

       II. Besitz und Zwangsvollstreckung

       III. Dauer des Besitzrechts und Besitzschutz

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 7 Besitzrecht der Ehegatten › I. Besitz und Recht zum Besitz

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      155

      

      Fall 11:

      Ehefrau F will ihrem Mann M eine ihr gehörende und im Wohnzimmer der ehelichen Wohnung stehende Sound-Anlage schenken.

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 7 Besitzrecht der Ehegatten › II. Besitz und Zwangsvollstreckung

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      Das Besitzrecht der Ehegatten spielt eine wichtige Rolle im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen der Partner. Soweit es dabei um die Zwangsvollstreckung eines Zahlungstitels in bewegliche Sachen geht, auf die der Gläubiger zugreifen will (§§ 803 ff. ZPO), finden, sofern Mitbesitz beider Eheleute besteht, besondere Vorschriften Anwendung (§§ 808, 809, 739 ZPO i.V.m. § 1362, dazu Rn. 225 ff.). Davon zu unterscheiden ist die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe einer unbeweglichen Sache (§ 885 Abs. 1 ZPO), z.B. wenn eine angemietete Wohnung von Ehegatten geräumt werden soll; dazu folgender

      Fall 12:

      Der Vermieter V hat gegen die Ehefrau F als Alleinmieterin einen vollstreckbaren Räumungstitel erlangt. Die beauftragte Gerichtsvollzieherin G lehnt eine Zwangsvollstreckung ab, weil der Ehemann M (und ein Kind K) sich ebenfalls in der Wohnung aufhalten und jedenfalls dem Ehemann ein Recht zum Besitz an der Wohnung zustehe. Aus diesem Grunde sei auch gegen ihn ein Räumungstitel (Verurteilung) notwendig.

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