Mike White

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


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      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 3. Erkennung von politisch exponierten Personen

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      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung

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      Es sind ferner Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Dies verfolgt zwei gesetzgeberische Zwecke: zum einen dienen die Informationen der Bestimmung des Geldwäscherisikos der konkreten Geschäftsbeziehung und damit des konkreten Umfangs der risikobasierten Kundensorgfaltspflichten. Zum anderen kommen die Informationen im Rahmen der Überwachung der Geschäftsbeziehung und der vom Vertragspartner durchgeführten Transaktionen zum Einsatz.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 5. Überwachung der Geschäftsbeziehung

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      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick

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      Die Kernanforderungen an die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten lassen sich überblicksartig wie folgt zusammenfassen, eine detaillierte Beschreibung der Vorgaben wird im darauffolgenden Abschnitt vorgenommen.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 1. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG

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      § 10 Abs. 1 GwG definiert die allgemeinen Sorgfaltspflichten wie folgt:

Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG;
Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG;
Abklärung und Identifizierung des bzw. von wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG; ist der Vertragspartner keine natürliche Person, ist die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen;
Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben, § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG;
Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um einen PEP handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG; und

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG

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