Mike White

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


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ausschließlich den Vertragspartner selbst, keine anderen, ggf. an der Geschäftsbeziehung beteiligten Personen (z.B. wirtschaftlich Berechtigte). Die Pflicht bezieht sich auf die Mitwirkung an der Identifizierung, Identitätsüberprüfung, der Abklärung des oder der wirtschaftlich Berechtigten und der Feststellung von PEPs. Sie bezieht sich weder auf die Einholung von Informationen zum Zweck der Geschäftsbeziehung[46] noch auf die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

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      Zu betonen ist, dass die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht sowohl im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung mit Neukunden als auch im Zusammenhang mit der risikobasierten Wiederholung der Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden greift.

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      Der Vertragspartner hat alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind. Diese sind insb. jene Informationen und Unterlagen, die das Kreditinstitut im Rahmen der erstmaligen oder wiederholten Identifizierung anfordert, sofern diese einen begründeten Bezug zu den zu erhebenden Angaben aufweisen oder erforderlich sind, um das Risikoprofil des Vertragspartners nach § 10 Abs. 2 GwG zu bestimmen:

alle nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GwG erforderliche Angaben sowie Dokumente, denen sich diese und vergleichbare Angaben entnehmen lassen;
Informationen zur Eigentümerstruktur;
Angaben zum Geschäftsmodell bzw. zu Produkten und Dienstleistungen;
Angaben zu Niederlassungen und Tochtergesellschaften im Ausland sowie deren Tätigkeitsprofil;
Offenlegung, ob die Geschäftsbeziehung oder Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet oder fortgesetzt bzw. durchgeführt werden soll, und wenn ja, Angaben zur Identität wirtschaftlich Berechtigter nach § 11 Abs. 5 GwG; und

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      Kreditinstitute werden bemüht sein, nur jene Informationen und Unterlagen beim Vertragspartner einzuholen, die nicht öffentlich verfügbar sind. Eine dahingehende gesetzliche Einschränkung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht besteht hingegen nicht. Der Vertragspartner hat die angeforderten Informationen bzw. Änderungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung zu stellen.

      bb) Pflichtverletzung durch den Vertragspartner

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      Kommt der Vertragspartner seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig nach, ist eine bestehende Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 S. 1 GwG zu kündigen, im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung ist davon Abstand zu nehmen.

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      aa) Ausnahmetatbestand bei geringem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

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      Wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, erlaubt § 11 Abs. 1 S. 2 GwG den Abschluss der Identifizierung ausnahmsweise auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung, „soweit dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen.“ Die Entscheidung, ob ein Erfordernis im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, ist von den Kreditinstituten im Rahmen des risikobasierten Ansatzes selbst zu treffen. Die dafür und dagegen sprechenden Argumente und die Entscheidung sind zu dokumentieren, nicht zuletzt, um Rückfragen der Internen Revision bzw. des Jahresabschlussprüfers in nachvollziehbarer Weise beantworten zu können.

      bb) Sonderregelung für Kreditinstitute nach § 25j KWG

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      aa) Abgrenzung zum Boten

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      bb) Abgrenzung zum Bevollmächtigten

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      cc) Abgrenzung zum Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 Nr. 1 AO

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