Mike White

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


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und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 3. Verstärkte Sorgfaltspflichten

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      Verstärkte Sorgfaltspflichten sind von Kreditinstituten zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.

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      Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zwingend in folgenden Konstellationen anzuwenden:

beim Vertragspartner oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um eine politisch exponierte Person oder um eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist;
es handelt sich um eine im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplexe oder große, vom Ablauf her ungewöhnliche oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgende Transaktion; oder
es liegt eine grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehung mit Instituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko, einem Land des EWR vor.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen

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      In diesem Abschnitt erfolgt eine ausführliche Beschreibung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, jeweils gegliedert nach den Auslösern der Pflichten und den an sie gestellten regulatorischen Anforderungen.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG

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      Neben den geldwäscherechtlichen Vorgaben werden der Vollständigkeit halber auch relevante Regelungen im Zusammenhang mit § 154 Abs. 2 AO im Kontext der Kundenidentifizierung behandelt.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 1. Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG

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      Die allgemeinen Sorgfaltspflichten werden in den folgenden gesetzlich definierten Konstellationen ausgelöst.

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      aa) Geldtransfers i.H.v. 1 000 EUR oder mehr

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      bb) Sortengeschäft i.H.v. 2 500 EUR oder mehr

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