Mike White

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


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folgenden Quellen entnommen werden:

dem jeweiligen Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsvertrag; im Falle einer GmbH kann außerdem Einblick in die Gesellschafterliste genommen werden.

      (2) Kontrolle von mehr als 25 % der Stimmrechte

      121

      (3) Vergleichbare Ausübung von Kontrolle

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      Abb. 1:

      Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte in einstufiger Beteiligungsstruktur

kein Alternativtext verfügbar

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      123

      

      In Abb. 1 sind als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren:

NP 1, der 60 % und damit mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält; und
NP 2, der 30 % und damit ebenfalls mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält.

      cc) Wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, § 3 Abs. 2 S. 2–4 GwG

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      Wirtschaftlich Berechtigter in dieser Konstellation ist jede natürliche Person, welche die juristische Person kontrolliert, von der mehr als 25 % der Kapitalanteile gehalten oder kontrolliert werden oder die auf, wie oben beschrieben, vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

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      Kontrolle liegt gem. § 3 Abs. 2 S. 3 GwG insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die zwischengeschaltete(n) juristische(n) Person(en) ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend, § 3 Abs. 2 S. 4 GwG. Hiernach besteht beherrschender Einfluss, wenn der natürlichen Person:

die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;
das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist;
das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen; oder
bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen der zwischengeschalteten Gesellschaft trägt, die zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels dient (Zweckgesellschaft).

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      Abb. 2:

      Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufiger Beteiligungsstruktur

kein Alternativtext verfügbar

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      In Abb. 2 sind als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren:

NP 2, der 30 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält; und
NP 4, der insg. 60 % der Gesellschaftsanteile von JP 1 hält und JP 1 (die wiederum mehr als 25 % am Vertragspartner hält) damit beherrscht: – 20 % der Gesellschaftsanteile an JP 1 hält NP 4 auf Ebene 2 unmittelbar; und – 40 % der Gesellschaftsanteile an JP 1 hält NP 4 mittelbar, und zwar über seine 50 %-Beteiligung an JP 2, die wiederum 80 % an JP 1 hält.

      dd) Pflicht zur Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners

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      Mit der Pflicht zur Abklärung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten einher geht die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen, sofern es sich beim Vertragspartner nicht um eine natürliche Person handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG.

      (1) Umfang der Ermittlungspflicht

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