Kopien von Registerauszügen, Telefonbuch, Internet, sonstige Quellen, Kopien von Dokumenten oder aufgrund eigener Kenntnis.[132] Art und Umfang der getroffenen Überprüfungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
aa) Natürliche Personen als Vertragspartner
145
Die vom Kunden gemachten Angaben zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten sind nur dann zu überprüfen, wenn sie nicht plausibel erscheinen. In diesem Fall können weitere Nachforschungen geboten sein. Ggf. kann die Hereingabe einer Kopie des Ausweisdokuments des wirtschaftlich Berechtigten verlangt werden.
bb) Juristische Personen als Vertragspartner
146
Ist der Vertragspartner eine juristische Person, so hat sich die Pflicht zur Identitätsüberprüfung sowohl auf die identifizierten wirtschaftlich Berechtigten als auch auf die ermittelte Eigentums- und Kontrollstruktur zu beziehen. Die Plausibilisierung kann hier anhand von Registerangaben, öffentlich zugänglichen Informationen (Presseartikel) und/oder Auskunfteien erfolgen. Auf die Angaben im Transparenzregister nach § 19 GwG darf sich das Kreditinstitut nicht ausschließlich verlassen.[133]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 6. Identifizierung und Identitätsüberprüfung von Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO
6. Identifizierung und Identitätsüberprüfung von Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO
147
Mit der Pflicht zur sog. Kontenwahrheit wird das Verbot bezeichnet, Konten unter falschem Namen zu errichten. Diese in § 154 Abs. 1 AO normierte Pflicht trifft den Kontoinhaber selbst. Die korrespondierende Verpflichtung des Kreditinstituts, den Kontoinhaber zu identifizieren und die erhobenen Angaben aufzuzeichnen, ist in § 154 Abs. 2 AO geregelt.
a) Zweck der Vorschrift
148
§ 154 AO soll verhindern, dass die Nachprüfung steuerlicher Verhältnisse durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Eröffnung von Konten bzw. Depots oder Schließfächern erschwert wird.[134]
b) § 154 Abs. 2 bis 2d AO
aa) Identifizierungs- und Verifizierungspflicht
149
Nach § 154 Abs. 2 S. 1 AO hat das Kreditinstitut bei der Eröffnung von Konten und Depots[135] alle Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren.
(1) Verfügungsberechtigte
150
Verfügungsberechtigte sind der Kontoinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und jede andere Person mit Kontovollmacht.[136]
(2) Wirtschaftlich Berechtigte
151
Wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. § 154 Abs. 2 AO ist derjenige, der nach § 3 GwG wirtschaftlich Berechtigter ist, also jede Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.[137]
152
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in der Praxis naturgemäß keine zweifache Identitätsprüfung nach GwG und AO erfolgt, sondern die erforderlichen Angaben nur einmal erfasst und überprüft werden.
bb) Umfang der Identifizierung
153
Der AEAO zu § 154 legt den Identifizierungsumfang fest.
(1) Natürliche Personen[138]
154
Folgende Angaben sind zu erheben und mit einem amtlichen Ausweispapier oder Ausweisersatzpapier abzugleichen:
– | Vorname und Nachname; |
– | Geburtsort; |
– | Geburtsdatum; |
– | Staatsangehörigkeit; und |
– | Wohnanschrift.[139] |
(2) Juristische Personen
155
Ist ein Verfügungsberechtigter eine juristische Person reicht die Bezugnahme auf ein amtliches Register unter Angabe der Registernummer aus.[140]
cc) Aufzeichnungs- und Aktualisierungspflicht
156
Die o.g. Angaben sind in geeigneter Form aufzuzeichnen und in angemessenen zeitlichen Abstand zu aktualisieren, vgl. § 154 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO.[141] Letzteres dürfte bei Kreditinstituten in aller Regel mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG erforderlichen Reviews der Kundendaten zusammenfallen.
157
Neben den o.g. Daten sind außerdem die steuerliche Identifikationsnummer (auch IdNr.) nach § 139b AO sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO zu erfassen. Wenn letztere noch nicht erteilt wurde, und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, ist die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer zu erfassen.
dd) Pflicht zur Auskunftsbereitschaft
158
Kreditinstitute müssen nach § 154 Abs. 2 S. 3 AO den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben können, über welche Konten, Depots und Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. Hierzu ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die entsprechenden Kontobeziehungen dokumentiert sind.[142]
ee) Erleichterungen gem. § 154 Abs. 2d AO
159
Ziff. 11 AEAO zu § 154 AO sieht eine Reihe von Erleichterungen für die Identifizierung von Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten vor.
(1) Erleichterungen in Bezug auf Verfügungsberechtigte[143]
160
Als Verfügungsberechtigte müssen insbesondere nicht nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden:[144]
– | Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder, |
– | Vormünder als gesetzliche Vertreter ihrer Mündel, |