Annahme haben muss, dass diese Person“:
– | gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist; |
– | zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält; oder |
– | alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten der politisch exponierten Person erfolgte. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
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§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG verpflichtet Kreditinstitute dazu, Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur dann, wenn sich diese Informationen nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.
a) Hintergrund der Regelung
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Die Regelung soll Kreditinstitute in die Lage versetzen, ein besseres Verständnis des Risikoprofils ihrer Kunden zu erlangen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen insbesondere:
– | die Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die sich aus der beabsichtigten Inanspruchnahme einzelner Produktarten oder Bankdienstleistungen ergeben, identifiziert werden; diese finden Berücksichtigung im Rahmen der Risikokategorisierung der Kunden; und |
– | die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG dergestalt ermöglicht werden, dass ein Vergleich des tatsächlichen Transaktionsprofils des Kunden mit dem ursprünglich beschriebenen Zweck der Geschäftsbeziehung keine wesentlichen Abweichungen zutage fördert. |
b) Regelfall: Umfang der Ermittlungspflicht
175
Grundsätzlich gilt: Je komplexer und intransparenter die Geschäftsbeziehung, desto weniger offensichtlich dürfte ihr Zweck sein. Art und Umfang der zu ermittelnden Informationen sollten risikobasiert ermittelt werden, basierend auf den Gegebenheiten des Einzelfalls.[149]
176
Folgende (geschätzte bzw. vom Kunden bereitgestellte) Informationen können Aufschluss geben über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung:[150]
– | Anzahl der Transaktionen pro Monat |
– | Prozentsatz der Bartransaktionen |
– | Durchschnittlicher Nominalbetrag von Transaktionen |
– | Prozentsatz der Transaktionen mit Drittlandbezug |
– | Prozentsatz der Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
c) Ausnahmetatbestand: Zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
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Der Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung dürften insbesondere in folgenden Konstellationen zweifelsfrei zu identifizieren sein:[151]
– | Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Privat-/Geschäftskonto), |
– | klassische Anlageprodukte zur Vermögenssicherung/-bildung, |
– | Depotkonten zur Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren, |
– | Kredit/Kreditkonto, |
– | andere Standardprodukte. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 9. Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
9. Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
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Zwingende Voraussetzung für die Überwachung der Geschäftsbeziehung zu einem Vertragspartner ist, dass die vom Kreditinstitut zu ihm vorgehaltenen Daten aktuell sind. Das GwG verlangt daher, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“.[152]
a) Gegenstand der Aktualisierung
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Von der Pflicht zur Aktualisierung[153] sind folgende Aspekte betroffen.
aa) Kundendaten
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Zunächst sind die nach § 11 Abs. 4 GwG erhobenen Informationen zum Vertragspartner zu aktualisieren, also:
– | bei einer natürlichen Person Name, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift; und |
– | bei einer juristischen Person Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitzanschrift und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder Namen der gesetzlichen Vertreter. |
bb) Daten zu wirtschaftlich Berechtigten
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Es sind außerdem die nach § 11 Abs. 5 GwG zu wirtschaftlich Berechtigten des Vertragspartners erhobenen Angaben zu aktualisieren, also insbesondere Name und ggf. risikobasiert zusätzlich erhobene Identifizierungsmerkmale.
182
In einem ersten Schritt ist jedoch zu prüfen, ob die als wirtschaftlich Berechtigte identifizierten Personen diese Rolle nach wie vor ausfüllen oder ob andere bzw. weitere wirtschaftlich Berechtigte hinzugekommen sind. Ist letzteres der Fall, sind der Name des oder der zusätzlichen wirtschaftlich Berechtigten und ggf. zusätzliche Identifizierungsmerkmale zu erheben und