Manzur Esskandari

Unternehmensnachfolge


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Zum Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich die Abkömmlinge meiner Tochter … nach Stämmen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

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      Der Vermächtnisnehmer erlangt den vollen dinglichen Nießbrauch am einzelkaufmännischen Unternehmen mit vollem unmittelbaren Besitz am Betriebsvermögen (Unternehmensnießbrauch mit Unternehmerstellung oder echter Unternehmensnießbrauch).

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      Der Vermächtnisnehmer erhält einen schlichten Ertragsnießbrauch am Unternehmen.

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      Der Vermächtnisnehmer erlangt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch (Nutzungsvermächtnis) gegen den Erben auf den ganzen oder teilweisen Reinertrag des Unternehmens.

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      Praxishinweis:

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      Was die Verfügungsbefugnis des Nießbrauchers über die Gegenstände des einzelkaufmännischen Unternehmens betrifft, muss unterschieden werden:

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      Das Umlaufvermögen wird Eigentum des Nießbrauchers, § 1067 Abs. 1 S. 1 BGB, da es zu den verbrauchbaren Sachen gemäß § 92 BGB gehört. Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Veräußerung einzelner Sachen besteht.

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