Vorfälle werden separat im Konto „Ergebnis aus Gemeinschaftsunternehmen“ erfasst, um eine Vermischung mit der Gesamterfolgsrechnung des Partnerunternehmens zu verhindern.
141
Zudem treten auf der Ebene des Gemeinschaftsunternehmens erfolgsneutrale Eigenkapitaländerungen auf, die ebenfalls erfolgsneutral in der Beteiligungsfortschreibung zu berücksichtigen sind. Neben den direkt im Eigenkapital erfassten Änderungen entstehen solche erfolgsneutralen Effekte insbesondere aus den Komponenten des sonstigen Ergebnisses (other comprehensive income).[41] Bestandteil des sonstigen Ergebnisses sind Währungsumrechnungsdifferenzen, Neubewertungsrücklagen, Wertänderungen von veräußerbaren Werten (available-for-sale assets) sowie Wertänderungen von cash flow hedges.[42]
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Nicht von der Fortschreibung erfasst wird hingegen eine eventuelle Goodwill-Minderung, da der Goodwill, im Gegensatz zur Vollkonsolidierung, keinem eigenen Niederstwerttest unterzogen, sondern auf Ebene der Equity-Beteiligung berücksichtigt wird. Denn im Gegensatz zur Vollkonsolidierung ist nicht der Goodwill einem eigenen Wertminderungstest zu unterziehen, sondern vielmehr der gesamte Equity-Beteiligungsbuchwert.[43]
Die Folgebewertung erfolgt somit nach folgendem Schema:
Abb. 12: Folgebewertung bei der Equity-Methode[44]
+ | Anschaffungskosten/Buchwert am Ende der Vorperiode |
– | Planmäßige Abschreibung der stillen Reserven |
+ | Auflösung der stillen Lasten |
+/– | Anteiliger Jahresüberschuss/-fehlbetrag |
+/– | Anteilige erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen |
– | Erhaltene Dividenden |
+/– | Effektive Kapitalerhöhung/-herabsetzung |
– | Außerplanmäßige Abschreibung des Goodwill (IAS 28.23 i.V.m. IFRS 3.54 f.) |
+/– | Änderungen aufgrund von Konsolidierungen |
= | Equity-Buchwert zum Ende der Periode |
143
Diese Rechnung ist ggf. um eine Zwischenergebniseliminierung zu erweitern, sofern diese materiell bedeutsam ist. Gemäß IAS 28.28 sind Zwischenergebnisse aus Up-Stream- und Down-Stream-Transaktionen zwischen dem Partnerunternehmen, inkl. Tochterunternehmen, und dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligungsproportional zu eliminieren (vgl. dazu unten Rn. 150 ff.).
2.4.1 Außerplanmäßige Abschreibungen
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Nach Anwendung der Equity-Methode und der Folgebewertung hat das Partnerunternehmen gemäß IAS 28.40 zusätzlich zu prüfen, ob der Buchwert der Beteiligung im Wert gemindert sein könnte und dadurch eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich ist. Hierbei gilt zu beachten, dass der Goodwill keiner separaten Wertminderungsprüfung zu unterziehen ist. Stattdessen wird der Beteiligungsbuchwert als Ganzes überprüft (IAS 28.42).
Die außerplanmäßige Abschreibung ist nach dem IFRS-Regelwerk innerhalb eines zweistufigen Verfahrens durchzuführen:
– | Stufe 1: Es sind die Regeln des IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ (bzw. IFRS 9 „Finanzinstrumente“) anzuwenden, um festzustellen, ob ein Hinweis besteht, dass der Equity-Beteiligungsbuchwert wertgemindert sein könnte (IAS 28.40). |
– | Stufe 2: Liegt ein entsprechender Hinweis vor, dann ist der Stichtagswert der Beteiligung zu ermitteln. Für die Ermittlung der Höhe des Wertminderungsbedarfs sind nach IAS 28.42 die Regeln des IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ ausschlagegebend.[45] |
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Zur Bestimmung der Indikatoren sind IAS 39.58 ff. anzuwenden. Demnach liegt eine Wertminderung vor, wenn ein objektiver Hinweis auf eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, der auf einem vergangenen Ereignis nach dem erstmaligen Ansatz beruht und dieses Ereignis Auswirkungen auf die zukünftigen Cashflows hat, die verlässlich ermittelt werden können. Beispiele für diese objektiven Hinweise liefert hierbei IAS 39.59 und 61. Demnach können z.B. Änderungen des Marktumfelds des Unternehmens oder deutlich nachhaltige Verringerungen des beizulegenden Zeitwertes objektive Hinweise auf eine Wertminderung sein.[46] Zusätzlich verlangt IAS 28.41, dass geprüft werden muss, ob neben objektiven Hinweisen auf eine Wertminderung der Nettoinvestition auch objektive Hinweise vorliegen, die auf eine Wertminderung der Anteile des Investors hindeuten, die kein Bestandteil der Nettoinvestition sind. Dies könnten z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Investors gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmens sein.
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Sofern objektive Indikatoren nach IAS 39 für eine dauerhafte Wertminderung existieren, ist ein entsprechender Wertminderungsaufwand nach IAS 36 zu ermitteln.[47] Nach IAS 36.59 ergibt sich nur dann ein zu erfassender Wertminderungsaufwand, wenn der erzielbare Betrag der Equity-Beteiligung geringer als der Beteiligungsbuchwert ist.
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Hierbei ist der vollständige Beteiligungsbuchwert mit dem erzielbaren Betrag zu vergleichen (IAS 36.59). Dieser ist definiert als der höhere Betrag aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Der Nutzungswert kann hierbei laut IAS 28.42 auf zwei verschiedene Weisen ermittelt werden, wobei sich normalerweise bei beiden Methoden derselbe Nutzungswert ergeben sollte:[48]
– | Der Anteil am Barwert der geschätzten zu erwartenden zukünftigen Cashflows des Gemeinschaftsunternehmens, die sowohl die operativen Cashflows wie auch einen späteren Veräußerungserlös beinhalten. |
– | Der Barwert der geschätzten zu erwartenden zukünftigen Cashflows des Gemeinschaftsunternehmens, die sowohl Dividenden aus dem Investment wie auch einen späteren Veräußerungserlös enthalten. |
Beispiel:[49]
Am Ende des Geschäftsjahres 2014 unterzieht die Y-AG den festgestellten Equity-Beteiligungswert in Höhe von 1 100 TEUR an der Joint Venture GmbH den nach IAS 28.40 jährlich durchzuführenden Werthaltigkeitstest. Dabei konnten nach IAS 39.58 ff. Ereignisse festgestellt werden, die für eine Wertminderung der Equity-Beteiligung sprechen. Bei der daraufhin veranlassten Unternehmensbewertung wurde für die Equity-Beteiligung an der Joint Venture GmbH ein erzielbarer Betrag in Höhe von 950 TEUR ermittelt.
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Aufgrund der vorgeschriebenen Behandlung des Beteiligungswertes als einen einzigen Vermögenswert im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung ist die durchzuführende erfolgswirksame Wertminderung von 150 TEUR (= 1 100 TEUR – 950 TEUR) ohne eine Aufteilung auf den ausschließlich in der Nebenrechnung geführten Geschäfts- oder Firmenwert sowie den darin fortzuführenden stillen Reserven vorzunehmen wie folgt zu buchen: