Dirk Sauer

Absprachen im Strafprozess


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Prüfstand. Vielmehr geht es um die Übernahme eines weltweiten Konzerns durch einen anderen, die Frage, ob und inwieweit Deutschland als Wirtschaftsstandort durch Adaption oder Abweichung von internationalen Gepflogenheiten im Aktien- oder Bilanzrecht oder auch nur in der Managementkultur geschwächt oder gestärkt wird. Es wird diskutiert, ob und inwieweit die Anklageerhebung, aber auch später die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens politisch gesteuert oder beeinflusst war oder sein sollte; Politiker geraten in den Sog größerer Wirtschaftsstrafverfahren, es kommt zu Rücktritten, es werden gesetzgeberische Aktivitäten gefordert und häufig als Reaktion auf einzelne Verfahren auch mit heißer Nadel umgesetzt, EU-Kommission oder US-Börsenaufsicht schreiten ein und vieles mehr.

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      Die Aufzählung möglicher Ursachen ist sicher nicht vollständig. Es sollte aber schon jetzt deutlich geworden sein, dass die in der veröffentlichten Meinung zuweilen recht schlicht ausfallenden Ursachenbeschreibungen der Komplexität des Phänomens nicht angemessen sind. Insbesondere die verbreitete These, die Praktiker benähmen sich eben aus Unachtsamkeit, Bequemlichkeit oder Gleichgültigkeit daneben und müssten und könnten wie ungezogene Kinder durch ein Machtwort des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung erzogen und buchstäblich auf den Weg des Rechts zurückgeführt werden, greift angesichts der Hintergründe der Entwicklung – ganz gleich, ob man diese begrüßt oder ablehnt – bei weitem zu kurz.

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      Weitaus näher liegt die Annahme, dass die handelnden Strafjuristen in aller Regel schlicht bemüht sind, sich einerseits an die in vielerlei Hinsicht geänderten Verhältnisse anzupassen und andererseits nach Möglichkeit den Boden des Rechts nicht zu verlassen. Dass die auf staatlicher Seite handelnden Juristen immer mehr zur Verfahrensverkürzung per Verständigung neigen, verwundert im Übrigen auch deswegen nicht, weil nicht nur seit Generationen von Seiten des Gesetzgebers dem Postulat der „Prozessökonomie“ immer größere Bedeutung zugemessen worden ist, sondern auch analog hierzu die Geschwindigkeit der Erledigung von Rechtssachen für die Justizverwaltungen zu dem oder zumindest einem wesentlichen Kriterium bei der Beurteilung ihrer Beamten und damit zum bedeutenden Aufstiegskriterium geworden ist. Verteidiger wiederum finden oft nur schwer Alternativen zur Absprache, wenn es darum geht, Mandanten zufrieden zu stellen, die nicht um Freisprüche kämpfen, sondern kurze, kalkulierbare und aus ihrer Sicht tragbare Verfahrensverläufe und -ergebnisse erwarten. Wirtschaftlich wäre die Durchführung einer langwierigen und aufwändigen Hauptverhandlung dagegen für den Strafverteidiger oft lukrativer.

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      Teil 1 Grundlagen: Für den Konsens, gegen den „Deal“C › III. Erste praktische Konsequenzen der Bindung an das geltende Recht

III. Erste praktische Konsequenzen der Bindung an das geltende Recht

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