Dirk Sauer

Absprachen im Strafprozess


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ZIS 2009, 526, 532 f.: „Verständigung auf der einen und Aufklärungspflicht auf der anderen Seite“ seien „schlechterdings nicht kompatibel“.

       [2]

      BVerfG Urt. v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10 = NJW 2013, 1058 ff.

       [3]

      Exemplarisch Stuckenberg ZIS 2013, 212, der hofft, dass der Gesetzgeber bzw. das BVerfG dem „unwürdigen Treiben“ in oder neben deutschen Gerichtssälen bald ein Ende machen wird und damit ein Totalverbot von Absprachen meint. Ähnlich kritisch Knauer NStZ 2013, 433.

       [4]

      Vgl. dazu ausführlich Sauer Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2008, S. 12 ff., 20 ff.

       [5]

      BGH Urt. v. 28.8.1997 – 4 StR 240/97 = BGHSt 43, 195.

       [6]

      Vgl. zum Streit ausführlich Sauer Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2008, Rn. 69 ff., 80 ff.

       [7]

      Dreier FS Wieacker, S. 22. Dreier fügt im Bezug auf die im Text zitierte Passage zur Rechtsdogmatik an, es sei „vor allem diese dritte Dimension, die ihren Bezug zur praktischen Vernunft begründet“ (vgl. Dreier aaO).

       [8]

      Eine solche kann es ja geben, vgl. etwa Luhmann Rechtssystem und Rechtsdogmatik, 1974, S. 19.

       [9]

      Bereits vor Inkrafttreten des VerstG befürchtete Schünemann ZRP 2009, 104 im Gesetzgebungsprozess die „Zerstörung der rechtsstaatlich-liberalen Struktur des deutschen Strafverfahrens“, Deutschland würde „international in die Provinzialität zurückgeworfen“. Nach Inkrafttreten wurde das VerstG als „Mogelpackung“, dem „Geburtsfehler“ anhaften, gegeißelt (Knauer/Lickleder NStZ 2012, 366). Das VerstG – so die Kritik weiter – leide an „mehreren grundsätzlichen Mängeln“, es sei „in seiner Ausrichtung ganz und gar autoritär, in sich widersprüchlich und unwahrhaftig und unter völliger Verengung der Blickrichtung zustande gekommen“ (Fezer NStZ 2010, 277, 183). Nach Murmann ZIS 2009, 526, 534 sei ein Gesetz, das den Einklang von Verständigung einerseits und Aufklärungs- und Schuldprinzip andererseits behaupte, „schlicht eine die Wirklichkeit verfehlende Heuchelei“, eine „konsistente Interpretation des Gesetzes“ könne „nicht ernsthaft erwartet werden“, zustimmend Altenhain/Haimerl JZ 2010, 327, 329 Fn. 31. Die Kritik hält auch nach dem Urteil des BVerfG vom 19.3.2013 an, exemplarisch Stuckenberg ZIS 2013, 212, 215, nach dem das „Handlungsmuster“ des § 257c nach wie vor nur funktionieren könne, wenn man sich über das Gesetz hinwegsetze. Ähnlich Knauer NStZ 2013, 433.

       [10]

      In diesem Sinn etwa Fezer NStZ 2010, 177, 179, der befremdlicher Weise im Bezug auf das, was der Strafprozess hervorbringen soll, von „absoluter Wahrheit“ spricht. Eine ähnliche Position zur angeblich unüberwindlichen Vereinbarkeit der Urteilsabsprache mit dem ansonsten geltenden Strafprozessrecht vertritt bspw. Hettinger JZ 2011, 292 ff.

       [11]

      So wohl bspw. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, Einl. Rn. 119k f. sowie Meyer-Goßner NStZ 2007, 425, 431 und ders. ZRP 2009, 107. Auch Fezer NStZ 2010, 177, 184 f. plädiert für die Einführung eines „neuen Verfahrensmodell[s], das auf der „Einigung der Parteien“ beruht und in einem „adversatorischen Strafverfahren“ gefunden werden könnte.

       [12]

      Äußerungen, wonach § 257c die Normadressaten in „große Versuchung“ und „fast zwangsläufig zum Normbruch“ verleite (so Stuckenberg ZIS 2013, 212, 218), leisten dem Ansatz, Gesetzesverstöße zu rechtfertigen oder zumindest zu verharmlosen, Vorschub.

       [13]

      Exemplarisch Murmann ZIS 2009, 526, 534, nach dem eine „konsistente Interpretation des Gesetzes … nicht ernsthaft erwartet werden“ könne.

       [14]

      So Meyer-Goßner/Schmitt § 257c Rn. 3 m. w. N.

       [15]

       Knauer/Lickleder NStZ 2012, 366.

       [16]

      Ähnliches gilt für Bemerkungen, wie sie sich bspw. bei Niemöller in Niemöller/Schlothauer/Weider § 257c Rn. 73 f. wiedergegeben finden, wonach beispielsweise gegen die Rechtsgeltung des Aufklärungsgebots die „Konsensmaxime“ ausgerufen werden soll, die die gesetzliche Anordnung in § 257c Abs. 1 Satz 2 offenbar aushebeln soll. Abzulehnen ist auch der Vorschlag, dass die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Absprache darüber disponieren können, welche Tatsachen im Sinne von § 244 Abs. 2 für die gerichtliche Entscheidung (noch) von Bedeutung sind.

       [17]

      Hierfür offenbar Stuckenberg ZIS 2013, 212, 215.

       [18]

      So Fezer NStZ 2010, 177, 179.

       [19]

      Diesen Begriff verwendet bspw. Niemöller in Schlothauer/Walter/Niemöller, § 257c Rn. 8.

       [20]

      So ausdrücklich Meyer-Goßner/Schmitt § 257c Rn. 3.

       [21]

      So beispielsweise Murmann ZIS 2009, 526, 534.

       [22]

      Braun AnwBl. 2000, 222 ff., 223. Nach Eser ZStW 104 (1992), 361 ff., 395 f. sind aus dem Wegfall der „ursprünglichen rechtsphilosophischen Fundierung“ in der Strafzwecklehre „längst Konsequenzen gezogen“ worden, nicht aber im Bereich der Prozessmaximen.

       [23]

      Vgl. auch Schroeder Strafprozessrecht Rn. 396 a. E.: Verständigung fördert Resozialisierung.

       [24]

      Näher zu dieser Vorschrift unter Rn. 166.