Dirk Sauer

Absprachen im Strafprozess


Скачать книгу

      91

      

      Allerdings hat der Gesetzgeber es für richtig gehalten, noch zusätzliche Vorschriften in die StPO aufzunehmen, die die Urteilsabsprache nicht unmittelbar betreffen und durch die die Möglichkeit konsensualer Verfahrensweisen im deutschen Strafprozessrecht nunmehr ausdrücklich vorgesehen wird.

      92

      

      Der Regelungsgehalt ist allerdings sehr begrenzt:

      

      Regelungsgehalt der §§ 160b, 212, 257b

§ 160b und § 202a bestimmen im Grunde nur, dass im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Zwischenverfahren das Gericht, mit den Verfahrensbeteiligten „den Stand des Verfahrens erörtern“ kann, „soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern“, und dass „der wesentliche Inhalt“ jeweils aktenkundig zu machen ist.
§ 212 verweist für das Stadium nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf § 202a und
§ 257b betrifft die Erörterung des Verfahrensstandes während der Hauptverhandlung.

      93

      

      94

      Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der UrteilsabspracheA › II. Einzelheiten

II. Einzelheiten

      95

      96

      Problemlos zu bejahen ist auch die Erforderlichkeit der Einbeziehung

der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren (§§ 403, 407 AO),
der Jugendgerichtshilfe sowie der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (§§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 2 und Abs. 3, 67 Abs. 1 JGG) sowie
der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren auch nach Übernahme durch die Staatsanwaltschaft (§ 63 OWiG).

      97

      98

      

      99