Dirk Sauer

Absprachen im Strafprozess


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die Verteidigung sich an Recht und Gesetz hält, liegt aber im Grundsatz und in den meisten praktischen Fällen auch im wohlverstandenen Interesse der Mandanten. Der BGH hat in der Vergangenheit vielfach deutlich gemacht, dass speziell der Beschuldigte aus rechtswidrigen Absprachen, wie häufig formuliert wird, „nichts für sich herleiten kann“. Es zieht sich wie eine rote Linie durch die Rechtsprechung des BGH, dass das Gericht sich weigert, in der Revision zu Gunsten des Mandanten einzugreifen und den Not leidenden „Deal“ zu „reparieren“.[53]

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      Ein Spannungsverhältnis zwischen der strikten Bindung an Recht und Gesetz auf der einen und der Pflicht, die Mandanteninteressen zu wahren, auf der anderen Seite besteht also im Allgemeinen nicht. Im konkreten Fall kann es allenfalls dann anders aussehen, wenn der Verteidigung von Seiten der Strafverfolgungsbehörden „Angebote“ gemacht werden, die für den Mandanten in jeder Hinsicht günstig, aber rechtlich nicht vertretbar sind. Auch hier ist aber das richtige Verhalten meist unschwer zu bestimmen: Entweder droht aufgrund der Rechtswidrigkeit des „Deals“ die Revision oder der Verteidiger begibt sich selbst in die Gefahr standes- oder strafrechtlicher Verfolgung. Die verbleibenden Fälle, in denen der Verteidiger tatsächlich entscheiden muss, ob das mit derartigen Gefahren verbundene „Geschenk“ einer abwegig milden Rechtsfolge angenommen werden soll oder nicht, dürften allenfalls vereinzelt auftreten. Sie stellen die Verteidigung dann aber auch im Grunde nicht vor Rechtsprobleme: Der schlichte Rat an den Mandanten, beispielsweise einer ihn eindeutig unangemessen begünstigenden Verfahrenseinstellung nach § 153a – innerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift – zuzustimmen, stellt für sich genommen kein rechtswidriges Verhalten dar.

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      Neben der praktischen Perspektive zugleich auch immer diejenige des Rechts einzunehmen, ist für die im weiteren Text gegebenen, auf die Praxis konzentrierten Hinweise aber auch deswegen unumgänglich, weil, wie noch im dritten Teil deutlich werden wird, auch die rechtmäßige Durchführung einvernehmlicher Verfahren und vor allem Verfahrensbeendigungen ein schwieriges und für die Mandanten oft riskantes Geschäft ist.

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      Anmerkungen

       [1]

      Exemplarisch Fezer