Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis


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den jeweils mit der konkreten Organisation Beauftragten), wenn die personelle Ausstattung nicht dem gebotenen Standard entspricht.

      275

      

      (e) Sicherstellung der apparativen Ausstattung sowie Funktionsfähigkeit und Wartung der Geräte

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      (f) Weitere Gegenstände chefärztlicher Organisationszuständigkeit

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      „Der Direktor der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie hatte die stationäre Behandlung einer 17-jährigen latent suizidgefährdeten Patientin mit dem Versprechen an die Eltern übernommen, ihre Tochter sei in der Klinik „sicher“, ohne vorher sie selbst und ihr Gepäck auf selbstmordgeeignete Gegenstände zu durchsuchen. Drei Tage nach ihrer Aufnahme erhängte sich das Mädchen mit einem mitgebrachten Kälberstrick.

      Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft bejahte der Senat den hinreichenden Tatverdacht der fahrlässigen Tötung, da der Klinikdirektor infolge seiner persönlichen Zusicherung den Eltern gegenüber eine „gesteigerte Sorgfaltspflicht“ gehabt habe und deshalb aufgrund seiner Garantenstellung gewährleisten musste, dass die kranke, minderjährige Patientin keine für einen Selbstmord geeigneten Gegenstände bei sich habe und ununterbrochen überwacht werde.

      Das Verfahren wurde im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 153a StPO eingestellt – eine rechtlich umstrittene, aber zweifellos salomonische Lösung.

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      Fehlt eine ausdrückliche dienstvertragliche Übertragung dieser – nach dem Gesetz den Arbeitgeber treffenden – Überwachungspflichten oder ist der Chefarzt infolge Personalmangels nicht in der Lage, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch seine Mitarbeiter zu gewährleisten, darf er infolge Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung mangels Schuld nicht mit einer Sanktion (Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG) belegt werden. Ultra posse nemo obligatur!

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      Wie umfassend – und deshalb nicht enumerativ darstellbar – die Organisationspflichten eines Chefarztes