Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis


Скачать книгу

durch den Chefarzt bzw. sonstige Vorgesetzte sowie allgemein bei der Delegation von Aufgaben[186] realisieren können.

      Als Delegationsfehler ist systematisch zwischen einem

1. Auswahlverschulden (Delegation auf einen ungenügend qualifizierten Mitarbeiter),
2. Instruktions- bzw. Informationsmängeln und einem
3. Überwachungsverschulden (mangelnde Kontrolle der Aufgabenerledigung)

      zu unterscheiden, wobei sich allgemein auch Koordinationsmängel realisieren können.

      Dies betrifft die vertikale Arbeitsteilung zum einen innerhalb der ärztlichen Hierarchie und zum anderen zwischen ärztlichem und nichtärztlichem Bereich.

      (1) Die „Allzuständigkeit“ des Chefarztes

      268

      (a) Dienstanweisungen und Kontrolle bezüglich ärztlicher Dokumentation und Patientenaufklärung

      269

       „Die bloße Instruktion eines Arztes über die an eine Risikoaufklärung zu stellenden Anforderungen ohne jede Kontrolle, ob und in welchem Umfang diese Pflicht erfüllt wird, entlastet nicht; […] Auch die Kontrolle darüber, ob die Patienten sachgerecht und ausreichend aufgeklärt wurden, konnte der Chefarzt nicht in der Weise zufriedenstellend ausüben, dass er nur in schwierigen Fällen – vor wichtigen Operationen – Patienten darauf hinwies, dass jede Operation ein gewisses Risiko in sich berge, und diese fragte, ob sie die vom Stationsarzt gegebene Aufklärung (welche?) verstanden oder ob sie noch Fragen hätten. Gerade bei unvollständiger Aufklärung bestand die Gefahr, dass die Antworten auf diese Fragen zu einer unzutreffenden Schlussfolgerung führen konnten.“

      Es genügt deshalb nicht, dass die (neue) Rechtslage und die neueste Aufklärungsjudikatur den Mitarbeitern im Rahmen der Fortbildung oder einer täglichen Morgenbesprechung zur Kenntnis gebracht werden. Nötig sind insoweit Dienstanweisungen. Darüber hinaus ist (z.B.) die Aushändigung des Gesetzestextes der §§ 630a-h BGB und eine Sammlung der wichtigsten neueren Aufklärungsentscheidungen sinnvoll, damit z.B. auch neu eingestellte Ärzte anhand von Beispielen die Aufklärungsanforderungen der Judikatur nachlesen können. Zudem besteht ohne eine solche Dokumentation die Schwierigkeit des Nachweises der Überwachung und Einhaltung der Aufklärungspflichten durch die nachgeordneten Ärzte.

      270

      Der Chefarzt einer Chirurgischen Klinik hatte bei der Patientin eine Divertikel-Operation am Zwölffingerdarm durchgeführt. Infolge einer Nahtinsuffizienz kam es danach zu einer schweren Bauchfell- und einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung. Da sich ein Behandlungsfehler nicht feststellen ließ, kam es entscheidend darauf an, ob der Stationsarzt (mit Facharztqualifikation) die Patientin ordnungsgemäß über das mit der Operation verbundene Risiko einer Bauchspeicheldrüsenentzündung aufgeklärt hatte, was die Patientin verneinte. Auch hätte sie in Kenntnis eines solchen Risikos in die Operation nicht eingewilligt.

      Das OLG Schleswig verneinte eine Haftung des Chefarztes, da ihm ein etwaiger Aufklärungsfehler des bereits 9 Jahre in der Abteilung fehlerfrei arbeitenden Facharztes (!) jedenfalls nicht zuzurechnen sei, doch hob der BGH das Urteil auf. Zwar müsse der Operateur nicht selbst aufklären, doch habe er, zumal als Chefarzt und damit als der für die ordnungsgemäße Organisation der Aufklärung in seiner Abteilung Verantwortliche, durch geeignete Maßnahmen und Kontrolle der Befolgung seiner Anweisungen sicherzustellen, dass der Patient tatsächlich über die Risiken der Operation informiert wurde. An diese Kontrollpflicht seien „strenge Anforderungen“ zu stellen. Dazu gehöre z.B. ein Gespräch mit dem Patienten