Schünemann, Grund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte, 1971
A. Klausurbearbeitung
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Machen Sie sich zunächst noch einmal die Vorgehensweise bei der Klausurbearbeitung bewusst:
- | Bearbeitervermerk lesen |
- | Sachverhalt lesen (Halbsatz für Halbsatz) und dabei Paragraphen und Probleme an den Rand schreiben |
- | Inhaltsverzeichnis des StGB lesen (es enthält die vollständige §§-Liste und gewährleistet, dass Sie einschlägige Bestimmungen nicht übersehen!) |
- | Sachverhalt nochmals im Hinblick auf neu hinzugekommene §§ und Probleme lesen |
- | Gliederung erstellen, die nur Stichpunkte umfassen sollte und bei der man die „sozialen Schwerpunkte“ mit „P“ (i. S. von Problemschwerpunkte) kennzeichnen sollte |
Die genannten fünf Schritte sollten ein Drittel der Klausurbearbeitungszeit keinesfalls überschreiten.
I. Geschichtlicher Überblick[2]
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1. Reichsstrafgesetzbuch von 1871
2. Bis zum 1. Weltkrieg: Schulenstreit zwischen „Klassikern“ (vor allem Binding und v. Birkmeyer) und „Modernen“ (insbesondere Franz v. Liszt), die eine Reform (zweispuriges System) vorschlugen.
3. Reformen in der Weimarer Republik a) Geldstrafengesetz 1921, 1923: Stärkere Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse und verstärkte Anordnung von Geldstrafen. b) JGG von 1923: Strafmündigkeit wird von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt. 24.11.1933: Die Zweispurigkeit des Sanktionensystems (Strafen einerseits und Maßregeln andererseits) wird im sog. Gewohnheitsverbrechergesetz festgeschrieben.
4. NS-Zeit Während dieser Zeit kam es zum Versiegen des Rechtsstaats, z. B. Aufhebung des Satzes „nullum crimen, nulla poena sine lege“ durch Gesetz vom 28.6.1935. Eine Tat durfte nunmehr auch bestraft werden, wenn sie „nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Strafe verdient“.
5. Nachkriegszeit Durch das GG wird die Todesstrafe ausdrücklich abgeschafft. Außerdem werden die Reformarbeiten wieder aufgenommen, was schließlich zum Reformentwurf von 1962 und zum Alternativentwurf von 1964 führt.
6. Reformgesetzgebung Neuer Allgemeiner Teil von 1969 (2. StrRG v. 4.7.1969, in Kraft getreten am 1.1.1975). Der Besondere Teil stammt dagegen in seinen Grundlagen aus dem StGB von 1871; allerdings hat das 6. StrRG v. 1.1.1998, in Kraft getreten am 1.4.1998, starke Veränderungen des Besonderen Teils mit sich gebracht. Dieses Reformgesetz entstand nahezu ohne Beteiligung der Wissenschaft und erscheint in vielerlei Hinsicht wenig durchdacht. Ziel des 6. StrRG war vor allem eine Angleichung der Strafrahmen im Verhältnis von Körperverletzungs- und Vermögensdelikten sowie die Schließung bestimmter Strafbarkeitslücken.[3] Intensiv diskutiert wird nach wie vor eine Reform der Tötungsdelikte (näher dazu Jäger, BT, Rn. 32).
II. Das gegenwärtige Sanktionssystem
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Nach Anstößen durch das Marburger Programm von Franz von Liszt (1882) und nach dem Vorbild eines schweizerischen Vorentwurfs von Carl Stoss (1893) wurde durch das sog. Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933 die Zweispurigkeit des Strafrechts geltendes Recht.[4] Das deutsche Sanktionssystem ist seither gekennzeichnet durch eine Zweispurigkeit von Strafen und Maßregeln.[5] In seiner Urfassung von 1871 kannte das StGB nur Strafen. Es bestand also eine Fixierung auf die Tat unter Ausblendung des Täters; selbst wenn im Hinblick auf seine Gefährlichkeit und Behandlungsbedürftigkeit ein Sicherungs- bzw. Besserungsinteresse bestand, konnte das Strafrecht nicht angemessen reagieren. Aus diesem Grunde führte das Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933 neben der Strafe auch Maßregeln der Sicherung und Besserung ein.
Sie sind – anders als die repressiven Strafen – präventiv an der Gefährlichkeit des Täters ausgerichtet und setzen nicht unbedingt Schuld voraus. Auch wird die Strafe durch das Maß der Schuld, die Maßregel dagegen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) begrenzt.
III. Strafzwecke – Sinn und Zweck der Strafe
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Strafe ist subsidiärer Rechtsgüterschutz.[6]
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Keine Bestrafung bloßer Moralwidrigkeiten.
Allerdings steht dem Gesetzgeber nach Auffassung des BVerfG bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Strafbarkeitsbedingungen ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung.[7] Aus diesem Grund hat das BVerfG in einer Aufsehen erregenden Entscheidung[8] die gesetzlich vorgesehene Strafbarkeit des Geschwisterinzests nach § 173 II S. 2 StGB nicht als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG betrachtet. Ausdrücklich hat das BVerfG dabei festgestellt, dass das Strafrecht
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