Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses[129]
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen[130]
Art. 252[131]
A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen
1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.
3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
Art. 253[132]
B. …
Art. 254[133]
Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes[134]
Art. 255[135]
A. Vermutung
1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als
Vater.
2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert
300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden
ist.
3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
Art. 256[136]
B. Anfechtung
I. Klagerecht
1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1. vom Ehemann;
2. vom Kind, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
2 Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998[137] vorbehalten.[138]
Art. 256a[139]
II. Klagegrund
1. Bei Zeugung während der Ehe
1 Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der Kläger nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist.
2 Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und spätestens
300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, so wird vermutet, dass es während der Ehe gezeugt worden ist.[140]
Art. 256b[141]
2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes
1 Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen.
2 Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt hat.
Art. 256c[142]
III. Klagefrist
1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.
2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des
Mündigkeitsalters zu erheben.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die
Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Art. 257[143]
C. Zusammentreffen zweier Vermutungen
1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.[144]
2 Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.
Art. 258[145]
D. Klage der Eltern
1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden.
2 Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung.
3 Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des
Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.
Art. 259[146]
E. Heirat der Eltern
1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
2 Die Anerkennung kann angefochten werden:
1. von der Mutter;
2. vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
3. von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes;
4. vom Ehemann.
3 Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil[147]
Art. 260[148]
A. Anerkennung
I. Zulässigkeit und Form
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das
Kind anerkennen.
2 Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung seiner Eltern oder seines Vormundes notwendig.
3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
Art. 260a[149]
II. Anfechtung
1. Klagerecht
1 Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden.
2 Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat.
3 Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit