Schweiz

Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB


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so darf eine mündige oder entmündigte Person adoptiert werden,

      1. wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben,

      2. wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben,

      3. wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat.

      2 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden.

      3 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger entsprechende Anwendung.

      Art. 267[166]

      C. Wirkung

      I. Im Allgemeinen

      1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern.

      2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum

      Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist.

      3 Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden.

      Art. 267a[167]

      II. Heimat

      Das unmündige Kind erhält anstelle seines bisherigen das Kantonsund Gemeindebürgerrecht der Adoptiveltern.

      Art. 268[168]

      D. Verfahren

      I. Im Allgemeinen

      1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am

      Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.

      2 Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden die Adoption nicht, sofern deren Voraussetzungen im Übrigen nicht berührt werden.

      3 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches mündig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.

      Art. 268a[169]

      II. Untersuchung

      1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden.

      2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.

      3 Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur

      Adoption zu würdigen.

      Art. 268b[170]

      Dbis.Adoptionsgeheimnis[171]

      Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekannt gegeben werden.

      Art. 268c[172]

      Dter.Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern

      1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat.

      2 Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen.

      3 Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche das Kind auf

      Wunsch beratend unterstützt.

      Art. 269[173]

      E. Anfechtung

      I. Gründe

      1. Fehlen der Zustimmung

      1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.

      2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.

      Art. 269a[174]

      2. Andere Mängel

      1 Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mängeln, so kann jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde, sie anfechten.

      2 Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel inzwischen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft.

      Art. 269b[175]

      II. Klagefrist

      Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.

      Art. 269c[176]

      F. Adoptivkindervermittlung

      1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur

      Adoption aus.

      2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch vormundschaftliche Organe bleibt vorbehalten.

      3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht.

      4 …[177]

      Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses[178]

      Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder[179]

      Art. 270[180]

      A. Familienname

      1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren

      Familiennamen.

      2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschliessung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen.[181]

      Art. 271[182]

      B. Heimat

      1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.

      2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.

      3 Erwirbt das Kind unverheirateter Eltern durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters, weil es unter seiner elterlichen Sorge aufwächst, so erhält es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.

      Art. 272[183]

      C. Beistand und Gemeinschaft

      Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und

      Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.

      Art. 273[184]

      D.