Frank Maschmann

Total Compensation


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Dem steht jedoch der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG entgegen, der die Fälligkeit des Mindestlohns spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, regelt.89 Außerdem soll durch den gesetzlichen Mindestlohn dem in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer gerade ein Monatseinkommen – und nicht lediglich ein Jahresgehalt – oberhalb der Pfändungsgrenze gesichert werden.90 Längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat erscheinen somit als nicht geeignet.91

       a) Grundsatz: „Je Zeitstunde“

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      (Kernarbeitszeit + Überstunden [in h])×9,19 EUR = Arbeitslohn

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