Fall aneinanderfügen [ajointer] lassen, so wie ein Syntagma, das out of joint ist7, und so, dass man zwischen der Pein/Strafe [peine] und dem Tod [mort] wählen müsste, ohne dass man ihre logische Grammatik jemals rechtfertigen könnte, es sei denn durch nicht zu rechtfertigende Gewalt, so dass man zwischen der Pein/Strafe und dem Tod wählen müsste, wo das eine und das andere niemals gut zusammen gehen? Und inwiefern ist die dreifach verknotete Frage („Was ist ein Akt? Was ist ein Alter? Was ist ein Begehren?“) dazu bestimmt, in die unterstellte Einheit der sogenannten peine de mort oder der sogenannten peine capitale implosiv einzubrechen?
Das war es nun, um den Ton oder den Akkord anzugeben.
Ohne zurückzublicken, um Zeit zu gewinnen, schließe ich unmittelbar an den Punkt an, an dem wir letzte Woche auseinander gegangen waren, das heißt bei dem Interesse, das die Frage von Benveniste – seine Frage mehr als seine Antwort – in Bezug auf die Vielfalt, ja Disparität, in Wahrheit die offensichtliche Antinomie der Bedeutungen, die in ein und derselben Wurzel versammelt sind, in uns weiterhin erweckt. Benveniste fragt sich:
Die Disparität der Bedeutungen wirft jedoch eine Schwierigkeit auf: dominiert der Begriff „strafen“ oder der Begriff „ehren“? Kann man von „Strafe erwirken, Rache üben“ zu der Vorstellung „ehren, Ehre bereiten“ gelangen? Vereinbaren ließen sich die zwei Bedeutungen nur durch eine recht vage Verknüpfung.8
Was meint er, wenn er von einer „recht vage[n] Verknüpfung“ spricht…? Sollte es da eine recht vage Verbindung zwischen strafen und ehren geben? Ja sogar eine recht vage Verbindung zwischen dem, was man „strafen [punir]“, Bestrafung [punition], Strafe [peine] nennt, einerseits, und dem Tod, insbesondere der Todesstrafe [peine de mort] andererseits? Das sind natürlich zwei verschiedene Fragen. Bei der ersten geht es um eine Unterscheidung oder Dissoziierung, ja einen Gegensatz – er mag legitim sein oder nicht – oder umgekehrt um eine Verknüpfung, eine Assoziierung – sie mag legitim sein oder nicht – zwischen Strafen und Ehren, Bestrafung und Würde, Ehre, Ruhm. Bei der zweiten geht es um eine begriffliche Verbindung – sie mag legitim sein oder nicht – zwischen der Strafe im Allgemeinen und der Todesstrafe (Tafel Strafe/Ehre, Strafe/Todesstrafe9), wobei einige zu denken versucht sein könnten, dass die Verurteilung zum Tode die höchste Strafe, die kapitalste Strafe, also die Strafe par excellence sei, andere hingegen, dass das gar keine Strafe, dass das kein Fall – und sei es par excellence – von Bestrafung sei; und dass es einem illegitimen Missbrauch der Sprache oder der Begrifflichkeit, einer rhetorischen oder einer begrifflichen Gewalt, einer Perversion der Bedeutung geschuldet sei, wenn man die Verurteilung zum Tode oder die Hinrichtung für Strafen, für Arten der Gattung Strafe [peine] hält: Bestrafung, Strafzahlung, Bezahlung, Entgelt, Sanktion für eine Missetat. Der Tote zahlt per definitionem nichts, und vor allem beim hingerichteten Toten ist es zu spät, um zu zahlen, er verschwindet als Rechts- oder Handelssubjekt, als Schuldner. Man stelle sich im Übrigen den legitimen Protest eines zum Tode Verurteilten oder von irgendjemandem vor, der in seinem Namen sprechen würde, um ungefähr Folgendes zu sagen: Ich möchte gestehen, dass ich ein abscheuliches Verbrechen begangen habe, das schlimmste aller Verbrechen, ein Kapitalverbrechen, ich gestehe es und ich bin nicht nur bereit, zu bereuen, sondern auch so teuer wie möglich dafür zu bezahlen, also die schwerste, die schmerzhafteste Sanktion zu akzeptieren, dazu müssten Sie mich aber noch am Leben lassen, müssten Sie mir die Zeit lassen, um zu bezahlen, müssten Sie mir etwas zum Bezahlen lassen, müssten Sie den Schuldigen existieren lassen, damit er bereuen, bezahlen, bestraft werden kann. Wenn Sie ihn töten, wenn Sie mich töten, würde der Verurteilte sagen, geben Sie mir nicht nur nicht die Zeit, um zu bereuen und mich zu bessern, schaffen Sie das Unumkehrbare, das Nichtvergebbare, sondern Sie geben mir nicht einmal die Zeit, für mein Verbrechen zu bezahlen, irgendeine Strafe zu erleiden. Sie beseitigen die Strafe selbst. Vor allem erlauben Sie mir nicht, da zu sein, um Zeugnis abzulegen für das, was passiert, was geschieht, dafür, dass die Strafe Statt hat, Statt gehabt hat, dass die Sühne im Gange ist, dass sie an ihr Ende/Ziel [fin] gelangt. Die Gegen-Anklage des zum Tode Verurteilten, wenn die Hinrichtung unmittelbar bevorsteht, das könnte, in Richtung der Richter, des Staates, des Henkers irgendetwas von der Art sein: „Sie werden meinen Tagen ein Ende setzen, also sind Sie bereits dabei, dem Prozess der Sühne selbst ein Ende zu setzen, indem Sie ihn seinem Ende entgegenstürzen lassen. Sie entlasten mich, indem Sie mich eine Last tragen lassen, deren Gewicht unendlich, hyper-belastend, unverhältnismäßig zur Grenze meiner Kräfte ist. Im Grunde genommen, ob Sie es wollten oder nicht, annullieren Sie die Strafe, Sie auferlegen mir ein Übel, das nicht einmal mehr den Namen Bestrafung verdient, ein Übel, das dem Begriff der Strafe, ja der Buße gegenüber heterogen wird, das der Bestrafung, also dem Recht, zu strafen, gegenüber heterogen oder transzendent wird.“
Damit es Bestrafung [punition] gibt, muss sie das bestrafte Subjekt plötzlich überkommen [survenir], muss sie endlich sein, muss sie jedenfalls dem Maß des Lebens entsprechen. So groß sie auch sein mag, eine Bestrafung, die dieses Namens würdig ist, muss nicht nur dem Verbrechen gegenüber proportional sein, sondern auch gegenüber der Fähigkeit des bestraften und endlichen Subjekts, der Strafe [châtiment] unterzogen zu werden, sie zu erleiden, zu erleben. Indem Sie das Subjekt der Strafe beseitigen, schaffen Sie die Bestrafung und das Recht, zu strafen, ab. Die Todesstrafe ist also ein Nicht-Recht.
Wollte man dieses Argument in quantitative Werte übersetzen, könnte man sagen, dass eine Strafe [peine], um eine Strafe zu sein, so groß sie auch sein mag, begrenzt, endlich sein muss, dem Maß des Lebens oder der sterblichen Existenz des bestraften Subjekts entsprechen muss. Sie muss für es, für das bestrafte Rechtssubjekt, etwas sein, dem gegenüber es Subjekt [sujet], dem es unterworfen [assujetti] sein kann, etwas, das es erleiden oder ertragen kann. Sobald sie keine endliche Strafe mehr ist, sobald sie diese Grenze überschreitet, und sobald sie just über das endliche Leben des bestraften Subjekts hinausgeht, wird die Strafe, die Todesstrafe unendlich und verliert dadurch also ihr Wesen [essence] einer Strafe, ihren Strafwert. Eine unendliche Strafe, ist das noch eine Strafe? Eine menschliche Strafe? Das ist vielleicht eine göttliche Strafe, oder einem unendlichen Wesen [être] angemessen, aber ist das eine endliche Strafe, einem endlichen Wesen, und sei es vernünftig, angemessen? Im Augenblick des Todes, wenn es denn einen gibt, denn alles spielt sich da ab, zwischen dem Moment, in dem der Verurteilte noch lebendig und also noch nicht bestraft ist, und dem Moment, in dem er bestraft und nicht mehr lebendig, sondern bereits tot ist (so dass niemand je mit der Todesstrafe bestraft worden sein wird) [Im Augenblick des Todes, wenn es denn einen gibt], sobald der Tod eintritt, kann das Leben, außerhalb einer Opferlogik, außerhalb einer Szene der Rache oder der Revanche, der sich das Recht ja gerade entziehen will, [kann also das Leben] kein Wechselgeld, keine Bezahlung, kein Entgelt mehr sein. Wir werden später noch, im Kielwasser Kants, die Folgen, bestimmte Folgen davon sehen.
Der unmittelbare Übergang vom Entgelt, im Bösen, zur Entlohnung, im Guten, ist bereits der Übergang zwischen strafen und ehren. Die gemeinsame Idee von Kompensation, von Entgelt als Kompensation, von Preis, von dem, was bezahlt oder als Preis, ja als Prämie, als Entlohnung gegeben wird, sichert die Verbindung zwischen der Bestrafung, die eine Missetat entgilt, bezahlt, wiedergutmacht oder sanktioniert, und der Ehre, dem Ruhm, der Würde, die eine Wohltat oder eine Glanzleistung entgilt oder sanktioniert.
In beiden Fällen handelt es sich um eine Großtat [exploit], um einen außerordentlichen Akt [acte extraordinaire], sei diese Großtat, dieser außerordentliche Akt nun eine zu ehrende und mit Ruhm und Ehre zu entlohnende Glanzleistung, oder sei diese Ausnahmetat oder dieser Ausnahmeakt ein Verbrechen, das mit einer sichtbaren, öffentlichen, spektakulären Bestrafung zu entgelten ist. Letztes Mal hatte ich, sowohl Kant als auch Genet in Erinnerung rufend, die Gründe genannt, die wir hatten, um uns für jene Würde zu interessieren, die sowohl das Verbrechen als auch die diesbezügliche Verurteilung zum Tode zur Höhe des Ruhms [gloire] erhebt. Ich hätte, im selben Geiste, auch Walter Benjamin zitieren können. Ich habe es nicht getan, weil ich dem Essay, in dem Benjamin uns Interessantes zu diesem Thema, zum Thema der unausweichlichen Glorifizierung des Verbrechers sagt, nämlich „Zur Kritik der Gewalt“*10, einst ein kleines Buch gewidmet hatte, Gesetzeskraft11. Ich werde hier nicht die Lektüre des gesamten