Beispiel
Videoüberwachung eines Geldautomaten. Die gewonnenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
Die Überwachung „eines öffentlichen Bereiches“ durch Private kann nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen.
Beispiel
Videoüberwachung eines öffentlichen Weges vor dem Betriebsgelände. Hier ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
3.8 Meldung von Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 33 DSGVO)
Wird der Schutz personenbezogener Daten verletzt, muss der Verantwortliche dies grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde melden (Art. 33 DSGVO).
3.9 Datenschutzbeauftragter (Art. 37–39 DSGVO)
Das Thema Datenschutzbeauftragter ist in den Art. 37–39 DSGVO geregelt.
Ein Datenschutzbeauftragter muss immer dann bestellt werden, wenn mindestens zwanzig Personen im Unternehmen mit der Datenverarbeitung ständig beschäftigt sind (Art. 37 Abs. 4 DSGVO i. V. m. § 38 Abs. 1 BDSG).
Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt. Zu seinen Aufgaben gehört nach Art. 39 DSGVO u.a. die Beratung des Verantwortlichen und die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde.
Er kann auch ein Externer, also kein Mitarbeiter des Unternehmens sein.
3.10 Strafvorschriften im StGB, Haftung und Sanktionen
Im Strafgesetzbuch sind Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften gesetzlich geregelt.
Im Einzelnen sind das:
■ Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB,
■ Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB,
■ Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB,
■ Ausspähen von Daten, § 202a StGB.
Art. 82 DSGVO bestimmt, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben der DSGVO ein Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat.
Nach Art. 83 DSGVO können Verstöße gegen die Verordnung mit Bußgeldern geahndet werden. Abhängig von Art und Schwere des Verstoßes sind bei Unternehmen Beträge bis zu 20.000.000 EUR oder 4% des vorangegangenen Jahresumsatzes als Bußgeld möglich – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Zusammenfassung
Sinn der DSGVO bzw. des BDSG ist es, den Einzelnen vor Missbrauch seiner personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Adresse, Krankendaten o.Ä.) zu schützen.
Beide Vorschriften müssen von öffentlichen und privaten Stellen beachtet werden.
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben (mit schriftlicher Zustimmung), außer es liegt ein gesetzlicher Grund vor.
Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist es, Datenmissbrauch im Betrieb zu verhindern.
Videoüberwachung ist im privaten Bereich grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn ein zulässiger Grund vorliegt und ausreichend auf die Videoüberwachung hingewiesen wird.
Bei Verstößen gegen die Vorgaben der DSGVO drohen Bußgelder und/oder Schadensersatzansprüche.
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