2.2.7 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (§ 16 BewachV)
Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
■ zuverlässig sind,
■ das 18. Lebensjahr vollendet haben (oder einen in § 8 BewachV genannten Abschluss vorweisen),
■ die für ihre Tätigkeit notwendigen Befähigungen besitzen.
Der Gewerbetreibende hat Wachpersonen oder Personen, die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vorher über das Bewacherregister (Kapitel 2.1.4) anzumelden. Hat die Person schon eine Bewacherregisteridentifikationsnummer, so ist auch diese anzugeben.
Beachte
Eingesetzt werden darf die Wachperson erst nach behördlicher Bestätigung. Das Ausscheiden einer Wachperson ist ebenfalls zu melden.
2.2.8 Dienstanweisung, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (§ 17 BewachV)
Der Gewerbetreibende hat den Sicherheitsdienst durch eine schriftliche Dienstanweisung zu regeln. Die Dienstanweisung muss beinhalten, dass die Sicherheitsmitarbeiter nicht die Befugnisse eines Polizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzen (hoheitliche/obrigkeitliche Rechte).
Die Dienstanweisung muss zudem bestimmen, dass die Mitarbeiter während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen dürfen und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen haben.
Der Gewerbetreibende hat jedem Sicherheitsmitarbeiter nach Abs. 2 einen Abdruck dieser Dienstanweisung auszuhändigen.
Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass er sie erhalten hat.
Abs. 3 regelt, dass der Gewerbetreibende die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen schriftlich verpflichten muss, auch nach ihrem Ausscheiden (aus dem Gewerbebetrieb) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.
Das bedeutet, dass jeder Mitarbeiter seiner Sicherheitsfirma gegenüber schriftlich bestätigen muss, dass er Geschäftsgeheimnisse, die er im Rahmen seines Dienstes beim Kunden mitbekommt (z. B. Produktionsabläufe, Neuentwicklungen o. Ä.) niemand anderem mitteilt, und zwar auch dann nicht, wenn er selbst nicht mehr bei der Sicherheitsfirma arbeitet.
2.2.9 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson (§ 18 BewachV)
Der Gewerbetreibende muss den Sicherheitsmitarbeitern einen Dienstausweis ausstellen, damit sich diese den zuständigen Behörden gegenüber ausweisen können.
Der Ausweis muss folgenden Inhalt haben:
■ Namen und Vornamen des Sicherheitsmitarbeiters,
■ Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
■ Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs,
■ Unterschriften des Sicherheitsmitarbeiters und des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten sowie
■ die Bewacherregisteridentifikationsnummer der Wachperson und des Gewerbetreibenden.
Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen (z. B. Ausweis der Polizei) deutlich unterscheiden, damit keine Verwechslungsgefahr besteht.
Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen. Sinn dieser Vorschrift ist es, einen Überblick über die Anzahl der ausgegebenen Ausweise zu ermöglichen.
Das Sicherheitspersonal ist verpflichtet, während des Dienstes den Ausweis bei sich zu führen und den Beauftragten der zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.
Zudem ist ein amtlicher Ausweis (Personalausweis/Reisepass) bei sich zu führen.
Letztlich muss jede Wachperson – außer Ladendetektive – ein „Schild“ mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs sichtbar am Körper tragen. Das sichtbare Tragen des Schildes soll bewirken, dass die Wachleute sich korrekt verhalten, da sie wissen, dass man sie leicht identifizieren kann.
2.2.10 Dienstkleidung (§ 19 BewachV)
Falls das Sicherheitspersonal eine Dienstkleidung tragen soll, darf diese nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen zu verwechseln sein. Dasselbe gilt für Abzeichen. Auch hier soll verhindert werden, dass Außenstehende die privaten Sicherheitsmitarbeiter für hoheitliche Kräfte halten. Außenstehende müssen ohne Probleme erkennen können, dass es sich um Personen ohne hoheitliche Befugnisse handelt.
Das Tragen einer Dienstkleidung wird vorgeschrieben, wenn das Sicherheitspersonal zur Ausübung seines Dienstes eingefriedetes Besitztum (eingezäuntes Gelände/Gebäude) betreten soll. Damit wird gewährleistet, dass Sicherheitskräfte auch als solche zu erkennen sind.
Zusammenfassung
In Deutschland gilt grundsätzlich Gewerbefreiheit, ein Gewerbe ist anzumelden.
Ein Bewachungsgewerbe ist nach § 34a GewO genehmigungspflichtig; der Gewerbebetreibende muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Zuverlässigkeit,
• geordnete Vermögensverhältnisse,
• Haftpflichtversicherung,
• Sachkundeprüfung.
Wachpersonen müssen zuverlässig sein und mindestens eine Unterrichtung bei einer IHK absolviert haben.
Für folgende fünf Bereiche ist das Ablegen einer Sachkundeprüfung Voraussetzung:
• Citystreife,
• Türsteher,
• Ladendetektiv,
• Tätigkeit in leitender Funktion in Asylbewerberunterkünften,
• Tätigkeit in leitender Funktion bei Großveranstaltungen.
Wachpersonen sind beim Bewacherregister anzumelden und dürfen nur nach behördlicher Zulassung arbeiten.
3 Bewachungsspezifische Aspekte des Datenschutzes
Vorbemerkung
1. Das für Wachpersonen relevante Datenschutzrecht ist durch die Neufassung des Datenschutzrechts zum 25. Mai 2018 in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Dabei ergänzt das BDSG an einigen Stellen die Regelungen der DSGVO. Daneben gibt es noch Datenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer.
2. Eine weitere datenschutzrechtliche