von Geburt an, sie muss nicht erst übertragen werden.
› Art. 2 GG: Dieser enthält mehrere Grundrechte wie
■ das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ( sog. „Allgemeine Handlungsfreiheit“; jeder darf tun und lassen, was er will, solange er nicht gegen Gesetze oder Rechte anderer verstößt);
■ das Recht auf Leben (keine Todesstrafe, Tötung eines Menschen ist strafbar);
■ das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung strafbar);
■ das Recht auf Freiheit der Person (Freiheitsberaubung grundsätzlich strafbar).
› Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz
Alle Menschen sind gleich (und sind gleich zu behandeln).
› Art. 5 GG: Meinungs- und Pressefreiheit
Jeder darf seine Meinung äußern, wie er will, solange er damit nicht gegen Gesetze (z. B. § 185 StGB, Beleidigung) oder Rechte anderer verstößt.
› Art. 10 GG: Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis
Briefe, Poststücke, Telefongespräche, Telefaxe, E-Mails etc. anderer dürfen grundsätzlich weder vom Staat noch von Privaten gelesen, abgehört o. Ä. werden.
› Art. 12 GG: Berufsfreiheit
Jeder kann den Beruf wählen, den er möchte, doch kann der Staat Zugangsvoraussetzungen festlegen, z. B. die Sachkundeprüfung für Ladendetektive.
› Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung
Dieses Recht gewährleistet, dass der berechtigte Besitzer grundsätzlich frei bestimmen kann, wer seinen privaten Bereich betreten darf und wer nicht = Hausrecht.
› Art. 14 GG: Eigentum wird gewährleistet, aber verpflichtet!
Jeder darf Eigentum haben, aber es darf von dem Eigentum keine Gefahr für andere ausgehen, z. B. dürfen Passanten nicht von einem einsturzgefährdeten Haus bedroht sein.
› Art. 19 GG: Einschränkung von Grundrechten
Grundrechte dürfen nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.
› Art. 104 GG: Zulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung
Dieser Artikel bietet Schutz vor unberechtigtem Freiheitsentzug, so muss z. B. ein von der Polizei festgenommener Täter spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt werden, der über die weitere Haft entscheidet.
Merke
Das Grundgesetz kann nur eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche, verfassungsmäßige Vorschrift dies erlaubt und die Einschränkung allgemeingültig ist.
In Art. 20 GG sind die Verfassungsprinzipien Deutschlands verankert. Dies sind im Einzelnen:
■ Demokratie (alle Macht geht vom Volk aus, Volksvertreter werden gewählt),
■ Sozialstaat (die Lebensbedingungen der Bürger sollen nicht zu weit auseinandergehen, daher gibt es z. B. Sozialhilfe oder Kindergeld),
■ Rechtsstaat (Rechtsgrundlagen wie: „Keine Strafe ohne Gesetz“),
■ Republik (kein Staatsoberhaupt aufgrund Geburt oder auf Lebenszeit),
■ Bundesstaat/Föderalismus (d. h., es gibt zwei „Einheiten“, nämlich den Bund und 16 Bundesländer mit unterschiedlichen Kompetenzen – Beispiel: Polizei ist grundsätzlich Ländersache; Ausnahmen u. a. Bundeskriminalamt, Bundespolizei).
In Art. 20 GG ist auch festgelegt, dass in Deutschland das Prinzip der Gewaltenteilung gilt. Es gibt drei Gewalten:
■ Judikative (richterliche Gewalt = Gerichte),
■ Legislative (gesetzgebende Gewalt = Bundestag/Bundesrat),
■ Exekutive (ausführende Gewalt = Polizei/Sicherheitsbehörden).
Der Sinn dieser Dreiteilung ist, dass sich die Gewalten gegenseitig kontrollieren und somit ein wirksamer Schutz vor Missbrauch gewährleistet wird. Will beispielsweise ein Staatsanwalt (= Exekutive) für einen Straftäter einen Haftbefehl beantragen, so muss erst ein Richter (= Judikative) überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben (= Legislative) eingehalten wurden.
1.6 Public Private Partnership
Der Begriff Public Private Partnership (PPP) bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen. Hintergrund ist die Unterstützung staatlicher Stellen z. B. durch private Sicherheitsdienstleister (beispielsweise im Rahmen von Großveranstaltungen, Sicherung öffentlicher Verkehrsmittel, Bestreifung öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Bereiche wie Ladenpassagen).
Aber auch dann ist das Gewaltmonopol des Staates zu beachten, was bedeutet, dass den Privaten grundsätzlich „nur“ die Jedermannsrechte zustehen.
Ausnahmsweise können Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste nach Absprache mit den Sicherheitsbehörden jedoch eingeschränkt hoheitliche Rechte ausüben. Anwendungsbereiche sind hier z. B. die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Kontrolle der Zufahrt von Parkplätzen im öffentlichen Bereich bei Veranstaltungen oder die unter 6.9 im Zusammenhang mit verbotenen Gegenständen oder Betäubungsmitteln genannten Vorgehensweisen.
Zusammenfassung
Das in Deutschland geltende Recht setzt sich aus Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht zusammen.
Das Recht wird aufgeteilt in Öffentliches Recht (Staat – Bürger) und Privates Recht (Bürger – Bürger).
Staatliche Stellen handeln hoheitlich, private Stellen gleichberechtigt.
Der Staat hat das Gewaltmonopol, die Bürger (auch die Sicherheitsmitarbeiter) haben die Jedermannsrechte inne.
Die Polizei handelt hoheitlich und ist grundsätzlich nur im öffentlichen Bereich zuständig. Private Sicherheitsmitarbeiter handeln nach den Jedermannsrechten und sind grundsätzlich nur in privaten Hausrechtsbereichen tätig.
Das Grundgesetz schützt den Bürger vor Maßnahmen des Staates, aber auch die Bürger untereinander.
Unter einer „Public Private Partnership“ versteht man eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen (z.B. zwischen Polizei, Ordnungsamt und einem privaten Sicherheitsunternehmen bei einer Veranstaltung).
Vorbemerkung
Der Themenbereich Gewerberecht gliedert sich in die Gewerbeordnung (GewO) und die darauf basierende Bewachungsverordnung (BewachV).