2.1.4 Bewacherregister (§ 11b GewO)
Seit 01. Juni 2019 ist das Bewacherregister im Einsatz.
In diesem werden bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal sowie Angaben zur Zuverlässigkeit und Qualifikationen wie Unterrichtung oder Sachkunde gespeichert und auf aktuellem Stand gehalten. Vollzugsbehörden können die Daten, z.B. bei Vor-Ort-Kontrollen, schnell und unmittelbar abrufen, um Zuverlässigkeit und fachliche Eignung aller Wachpersonen zu überprüfen.
Hierzu wurde § 11b GewO in die Gewerbeordnung eingefügt. Das Verfahren ist in der ebenfalls neu erlassenen Verordnung über das Bewacherregister (BewachRV) geregelt.
Zu den Meldepflichten des Gewerbetreibenden s. Kapitel 2.2.7.
Die Bewachungsverordnung (BewachV), die zum 01. Juni 2019 grundlegend neu gefasst wurde, basiert auf § 34a GewO. Sie regelt Details der gewerbsmäßigen Ausübung eines Bewachungsgewerbes, die im Folgenden erläutert werden, soweit sie für das Unterrichtungsverfahren relevant sind.
2.2.1 Örtliche Zuständigkeit (§ 1 BewachV)
§ 1 BewachV legt fest, dass für den Gewerbetreibenden die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk das Unternehmen tätig ist oder tätig werden soll.
Für Wachpersonen ist nun die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Wachperson wohnt.
2.2.2 Unterrichtung in Strafsachen (§ 2 BewachV)
Wenn gegen einen Mitarbeiter, der einen Unterrichtungsnachweis oder einen Nachweis über die Sachkundeprüfung erbringen musste, strafrechtlich ermittelt wird und der Tatvorwurf Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit dieser Person hervorruft, müssen die jeweilige Staatsanwaltschaft und das jeweilige Gericht folgende Informationen an die für die Überwachung des Bewachungsunternehmens zuständige Behörde richten:
1. den Erlass und den Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
4. die verfahrensabschließende Entscheidung mit Begründung.
2.2.3 Angaben bei der Antragstellung (§ 3 BewachV)
§ 3 BewachV regelt, welche Informationen der Gewerbetreibende bei seinem Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis an die zuständige Behörde („Erlaubnisbehörde“) zu übermitteln hat.
2.2.4 Unterrichtungsverfahren (§§ 4–8 BewachV)
Die §§ 4–8 BewachV befassen sich inhaltlich mit dem Unterrichtungsverfahren für Unselbstständige.
In § 4 BewachV ist der Zweck der Unterrichtung festgelegt. Die Wachperson soll befähigt werden, eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben durchzuführen. Als zuständige Stelle für die Unterrichtung ist jede IHK, welche die Unterrichtung anbietet, festgelegt (§ 5 BewachV).
§ 6 BewachV regelt das Verfahren (40 Unterrichtseinheiten, Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1), während § 7 BewachV den Inhalt der Unterrichtung vorgibt.
Relevant ist § 8 BewachV, der die Ausnahmeregelungen für das Unterrichtungsverfahren enthält:
Eine Unterrichtung nach § 34a GewO benötigt demnach nicht, wer:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a) als geprüfte Werkschutzfachkraft,
b) als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
c) als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
d) als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
e) als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
f) als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin erworben hat,
2. ein Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr erworben hat,
3. ein Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie hat, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorlegt,
4. eine Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 7 vorlegt.
2.2.5 Sachkundeprüfung (§§ 9–12 BewachV)
Nach § 9 BewachV ist es Zweck der Sachkundeprüfung, den Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erworben wurden. Die Sachkundeprüfung kann gem. § 10 BewachV bei jeder IHK abgelegt werden, die diese anbietet. In § 11 BewachV ist das Prüfungsverfahren (zwei Stunden schriftlich, 15 Minuten mündlich) festgelegt.
Gem. § 12 BewachV benötigt eine Sachkundeprüfung nicht, wer auch von der Unterrichtung gem. § 8 BewachV befreit ist (s. o. Nr. 1–3).
2.2.6 Haftpflichtversicherung (§ 14 BewachV)
Der Gewerbetreibende muss für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten, solange er das Gewerbe ausübt. Diese Versicherung soll Schäden decken, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen.
Beispiel
Streifenfahrer S fährt zu schnell mit dem Dienstfahrzeug und beschädigt deswegen ein Tor des Kunden K.
Die Versicherungssumme muss folgende Schadensfälle in den nachstehenden Mindesthöhen abdecken:
1. | für Personenschäden | 1 Million Euro |
2. | für Sachschäden | 250.000 Euro |
3. | für das Abhandenkommen bewachter Sachen | 15.000 Euro |
4. | für reine Vermögensschäden | 12.500 Euro |
Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Bewachungstätigkeit nur auf das Doppelte der Mindesthöhe der o. g. Versicherungssumme beschränken.
Somit kann die