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Handbuch der Sprachminderheiten in Deutschland


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54 Frisia Historica 1 Gemeinde Helgoland 1 Heimatverein Nordstrand 1 Medienbüro Riecken 1 Museumsverein Insel Föhr – Dr.-Carl-Häberlin-Friesenmuseum 2 Nordfriesische Wörterbuchstelle der Universität Kiel 14 Nordfriesischer Verein Dagebüll 8 Nordfriesischer Verein 26 Nordfriesisches Institut 40 Öömrang Ferian 14 Rökefloose 7 Söl’ring Foriining 30

      Tab. 4: Zahl der Projekte pro Zuschussempfänger 2000–2017

      Da manchmal unterschiedliche Institutionen ein gemeinsames Projekt durchführen, ergibt eine Zusammenzählung der Projekte in dieser Liste mehr als 240 Projekte. Die Nordfriesische Wörterbuchstelle der Universität Kiel arbeitet zum Beispiel öfters mit dem Öömrang Ferian, dem Fering Ferian und der Ferring Stiftung zusammen, so dass hier ein Projekt mit vier Projektträgern vorliegt.

      Zahlen zur Höhe der Bezuschussung der einzelnen Projekte sind für die Jahre 2000–2002 im Minderheitenbericht 2000–2005 veröffentlicht worden. Für die Jahre 2004 und 2005 sind Zahlen in der Zeitschrift Nordfriesland Nr. 154 (Juni 2006) und für das Jahr 2006 in Nordfriesland Nr. 158 (Juni 2007) abgedruckt. Weitere Zahlen sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Ein Vergleich der zusätzlichen Förderung bei den einzelnen Institutionen und Vereinen durch Projektförderung aus Bundesmitteln wäre damit nur für die ersten Jahre möglich.

      2001 hat der Friesenrat grobe Richtlinien für die Priorisierung von Projekt­anträgen aufgestellt.2

      6 Die rechtliche Stellung des Friesischen

      6.1 Die regionale Ebene (Land)

      6.1.1 Die Landesverfassung

      Nachdem der friesischen Volksgruppe durch die sogenannte „Kieler Erklärung“ 1949 bestimmte Rechte eingeräumt worden waren, gingen diese 1955 infolge der sogenannten „Bonn-Kopenhagener Erklärungen“ wieder verloren (Walker 1996: 19f.). Erst mit der Umarbeitung der Landessatzung Schleswig-Holsteins zu einer Landesverfassung wurde 1990 die friesische Volksgruppe wieder in ein Rechtsdokument aufgenommen. Hier heißt es in Artikel 5 „Nationale Minderheiten“, Absatz 2:

      Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.1

      In der weiter entwickelten Fassung vom 2. Dezember 2014 befasst sich jetzt Artikel 6 mit „Nationalen Minderheiten und Volksgruppen“. Hier lautet der zweite Satz im Absatz 2:

      Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.2

      Die Freude über die Aufnahme der friesischen Volksgruppe in die Landesverfassung wurde 1996 gedämpft, als die Professur für Friesisch an der Bildungswissenschaftlichen Hochschule (Universität) Flensburg gestrichen wurde. Trotz der Proteste und einer Debatte im Landtag stellte es sich heraus, dass der Artikel 5 zu den Staatszielen gehörte,

      die zwar den Staat bei seinem Handeln verpflichten und verbindliche Orientierung erlauben, sie gewähren aber dem einzelnen keine subjektiv einklagbaren Rechte. (Fischer 1998: 315)

      Es war also nicht möglich, den Rektor der Bildungswissenschaftlichen Hochschule dazu zu bewegen, die Friesisch-Professur wieder einzurichten (vgl. Kap. 7.3.3).

      In der Neufassung der Landesverfassung von Dezember 2014 wurde im Artikel 12 „Schulwesen“ der Absatz 6 neu aufgenommen. Hier heißt es: „Das Land schützt und fördert die Erteilung von Friesischunterricht und Niederdeutschunterricht in öffentlichen Schulen“.3

      6.1.2. Das Friesisch-Gesetz

      Am 13. Dezember 2004 wurde das in deutscher und friesischer Sprache formulierte „Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum“ (Friesisch-Gesetz) beschlossen.1 Das Gesetz sieht vor, dass in Nordfriesland sowie auf der Insel Helgoland Bürger und Bürgerinnen sich an Behörden in friesischer Sprache wenden können, dass friesische Sprachkenntnisse bei der Einstellung im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden, dass an öffentlichen Gebäuden eine zweisprachige Beschilderung in deutscher und friesischer Sprache angebracht wird bzw. angebracht werden kann, und dass die vorderseitige Beschriftung von Ortstafeln ebenfalls zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache erfolgen kann (vgl. dazu unten Kap. 10).

      Das Friesisch-Gesetz kann im Hinblick auf die Ortstafeln als Ergänzung zum Erlass des schleswig-holsteinischen Verkehrsministers vom 20. August 1997 gesehen werden, der erstmalig zweisprachige Ortstafeln zuließ.

      Am 29. Juli 2016 trat eine überarbeitete Fassung des Friesisch-Gesetzes in Kraft, die die bereits erwähnten Bestimmungen zum Teil ergänzte oder ausbaute.2 Hier wird zum Beispiel gefordert, dass in Behörden usw. friesischsprachige Mitarbeiter zur Verfügung stehen sollen, dass der Erwerb friesischer Sprachkenntnisse im Fortbildungsangebot für Beschäftige Berücksichtigung finden soll und dass auf Wunsch Beschäftigte in dem Gebiet eingesetzt werden sollen, in dem ihre jeweilige friesische Sprachform gesprochen wird.

      Der Bereich der Verkehrsschilder wird stärker ausgebaut. Jetzt kann die vorderseitige Beschilderung von Ortstafeln, Ortshinweistafeln, Hinweistafeln zu besonderen touristischen Zielen und Routen, Hinweistafeln zu Gewässern sowie die wegweisende Beschilderung an Straßen zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache erfolgen. Die Kosten für die erstmalige zweisprachige wegweisende Beschilderung in Nordfriesland übernimmt das Land. In den Haushaltsjahren 2016 und 2017 standen 300.000 EUR zur Verfügung. Dies hat zum unter Kap. 10.1.3 erwähnten verstärkten Ausbau der zweisprachigen Ortsschilder und Wegweiser in Nordfriesland geführt.

      6.1.3. Friesisch in der Schule

      Friesisch wurde erstmals 1909 auf der Insel Sylt im regulären Schulunterricht berücksichtigt. Kurz darauf erließ der Preußische Kultusminister ein Verbot des Friesischunterrichts an der Schule in Westerland. Hintergrund dieses Verbots war die vom Kultusminister vertretene Ansicht, dass das Ziel eines Staates seine nationale und sprachliche Einheitlichkeit sein müsse, die keinen Platz für regionale Besonderheiten zuließe.1

      Aufgeschlossener zeigte sich die Preußische Regierung mit einem Erlass über friesischen Schulunterricht vom 19.2.1925. Am 19.5.1928 folgte ein zweiter, weitergehender Erlass.

      Nach 1933 wurde der Friesischunterricht nur halbherzig betrieben, und er kam im Zweiten Weltkrieg fast ganz zum Erliegen. Nach dem Kriege wurde er mit Erlass der Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Volksbildung, vom 17.10.1947 wiederaufgenommen. Danach ist lange Zeit nichts passiert. Die Lehrpläne für die Grund-, Haupt- und Realschulen in der Fassung von 1968 boten die Möglichkeit, Friesisch im Rahmen des Faches Deutsch zu berücksichtigen. Auf dem Gymnasium wurde Friesisch im Rahmen von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften angeboten, und in der Oberstufe war Friesisch in den Oberstufenrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein