„bemerkenswerte Kredite“ folgendermaßen: „Als notleidend gilt ein Kredit, wenn mindestens einer der beiden nachstehenden Sachverhalte erfüllt ist: (1) Das Institut erachtet es als unwahrscheinlich, dass der Schuldner seine Kreditverpflichtungen gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten (soweit vorhanden) zurückgreift. (2) Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.“
Und der IWF beschreibt in seinem „Financial soundness indicators compilation guide“[6] den Begriff NPLs als: „Nonperforming loans (NPLs) are defined as those loans for which (1) payments of interest or principal are past due by 90 days or more; or (2) interest payments equal to 90 days or more have been capitalized (reinvested into the principal amount), refinanced, or rolled over (payment delayed by agreement); or (3) evidence exists to reclassify them as nonperforming even in the absence of a 90-day past due payment, such as when the debtor files for bankruptcy.“
Ohne die später folgende Betrachtung der (aufsichts-)rechtlichen bzw. regulatorischen Definitionen können die NPLs – umgangssprachlich auch „faule Kredite“ genannt – recht einfach zusammengefasst werden. Es handelt sich nicht um rückzahlungsfähige Forderungen, sondern um Forderungen, die eben nicht einer normalen Rückzahlung unterliegen. Es sind also (erheblich) leistungsgestörte Kredite, bei denen weitere Zins- und Tilgungsleistungen des Schuldners entweder nicht zu erwarten oder zumindest unwahrscheinlich sind.[7] Bankintern sind diese Forderungen i.d.R. mit einer Risikovorsorge unterlegt (wertberichtigt), abhängig von der Höhe der Forderung als Einzelrisikovorsorge (Einzelwertberichtigung (EWB)/Specific Loan Loss Provision (SLLP)) oder Pauschalrisikovorsorge (Pauschalwertberichtigung (PWB)/General Loan Loss Provision (GLLP)).
Seit den NPL-Guidelines der EBA wird in der Bankenwelt als Synonym für NPLs auch häufig der Begriff Non-performing Exposures (NPE) verwandt, auch wenn diese Formulierung weiter gefasst ist und die Definition der EBA nicht nur Kredite und Forderungen, sondern auch Schuldverschreibungen umfasst.
Im Rahmen der Problemkreditbearbeitung werden dabei häufig weitere, letztlich aber synonyme Begriffe benutzt. Deutlich wird dies im Wirrwarr des Begriffsdschungels, in dem Problemkredite auch als notleidende Kredite, Bad Loans, Distressed oder Defaulted Loans, Non-performing oder sogar Sub-performing Loans (SPL) bezeichnet werden.[8]
Diese Vielfalt an Begriffsauffassungen geht nahtlos in die (bankübliche) Praxis über. Ungeachtet der durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) geforderten Herauslösung der Problemkreditbearbeitung aus dem Marktbereich in die Marktfolge setzt sich die Begriffsvielfalt bei der Benennung der operativen Bereiche fort. Neben Intensivbetreuungs-, Sanierungs- oder Abwicklungsbereichen finden sich hier häufig international anmutende, klangvollere und weniger negativ anmutende Bezeichnungen wie Workout, Restructuring Unit, Credit Consulting, Special Clients, Credit Task Force, aber auch direktere Bezeichnungen wie KÜ – Kreditüberwachung, Spezialbetreuung, Problemkreditmanagement oder einfach nur Sanierung/Abwicklung.
Nicht nur in der Praxis, auch in den verschiedenen Regelwerken, die im Folgenden Erläuterung finden, werden NPLs unterschiedlich definiert. Aber erst eine vereinheitlichte NPL-Definition macht Daten vergleichbar, und die auf EU-Ebene vorherrschenden Unterschiede in den Definitionen würden in den Hintergrund treten. Es gilt, ein einheitliches Konzept zur Definition von „notleidend“ zu entwickeln, das insofern zur Bewertung der Qualität der Aktiva dient.[9]
3 Juristische Definitionsversuche
Die Definitionsweite des Begriffes NPL variiert oft. Dabei ist die genaue Differenzierung und Klassifizierung nicht nur unter bilanziellen Gesichtspunkten ausschlaggebend für die Bestimmung des erforderlichen regulatorischen Eigenkapitals zur Hinterlegung eines Kredites. Auch beim Verkauf von Problemkrediten ist diese Klassifizierung v.a. unter dem Aspekt des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes von Bedeutung. Denn Kredite, die bereits einen Zahlungsausfall von mehr als drei Zahlungsterminen aufweisen, sind u.a. gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken i.d.R. kündbar und können ohne Zustimmung des Schuldners übertragen werden.[10] Weist ein Kredit lediglich eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls auf, ist bei Veräußerung der Kredite unter bestimmten Rahmenbedingungen die Zustimmung des Schuldners erforderlich.[11]
Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht liegt ein notleidender Kredit bereits dann vor, wenn die Bank wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder wegen einer Verschlechterung in der Werthaltigkeit gestellter Sicherheiten, die zu einer Gefährdung der Rückerstattung des Darlehens führen, das Recht hat, den Darlehensvertrag zu kündigen.[12]
3.1 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Wie bereits angedeutet, gibt es bis heute keine direkte juristische Definition von NPLs. In Anlehnung an das BGB wird jedoch davon ausgegangen, dass Kredite immer dann als NPLs einzustufen sind, wenn das Vertragsverhältnis wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung des Darlehensnehmers vom Kreditgeber bereits gekündigt wurde oder jederzeit nach § 490 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB, Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken[13] bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen außerordentlich gekündigt werden könnte. Das Kündigungsrecht entsteht somit, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditschuldners oder der Sicherheiten eingetreten und eine angemessene Frist zur Bestellung oder Verstärkung der Sicherheiten erfolglos abgelaufen ist. Dabei hat eine abstrakte Betrachtung zu erfolgen.
Handelt es sich dagegen um einen lediglich renditeschwachen bzw. risikobehafteten Kredit oder befindet sich der Schuldner in Schwierigkeiten, die nicht zum Ausspruch einer Kündigung aus wichtigen Grund genügen, so liegt kein NPL, sondern allenfalls ein SPL vor.[14]
3.2 Definition für leistungsgestörte Zahlungen durch das Bundesministerium für Finanzen
Auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erkannte die Problematik des nicht legal definierten Kreditausfalls. Die BMF-Schreiben sind Erlasse, die anlassbezogen herausgegeben werden und die weisungsgebunden an die nachgelagerten Finanzbehörden gerichtet sind. In seinem Schreiben vom 02.12.2015 zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen revidiert das BMF nicht nur seine bisher im BMF-Schreiben vom 03.06.2004 vertretene Rechtsauffassung, sondern definiert in dem Schreiben zahlungsgestörte Forderungen: „3. Begriff der ‚Zahlungsstörung‘: Eine Forderung (bestehend aus Rückzahlungs- und Zinsanspruch) ist insgesamt zahlungsgestört, wenn sie, soweit sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen wurde. Eine Forderung ist auch zahlungsgestört, wenn die Kündigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.“[15]
3.3 Definition NPL in Folge von Kündigung bzw. Fähigkeit zu kündigen nach AGB-Banken/-Sparkassen
Bredow und Vogel fokussieren sich bei der Definition von NPLs auf die Kündigungsfähigkeit einer Forderung und bringen zum Ausdruck: „Notleidende Kredite sind solche, die wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung des Darlehensnehmers vom Kreditgeber bereits gekündigt wurden oder jederzeit nach § 490 Abs. 1 oder 3 BGB,