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Grundlagen des NPL-Geschäftes


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(unlikely-to-pay).“[47] Notleidende Risikopositionen schließen die ausgefallenen und die wertgeminderten Risikopositionen ein. Der Gesamtbetrag notleidender Risikopositionen ergibt sich aus der Summe notleidender Kredite, notleidender Schuldtitel und notleidender außerbilanzieller Posten.

      Tabelle 5: Ausfalldefinitionen nach bankaufsichtlichen Kriterien[49]

Anwendungsbereich Eckpunkte der Definition Gesundung/Rücktransfer
Notleidend (Non-performing) Definition gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1443, Teil 1 Nr. 213 Risikoposition = nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel (Darlehen, Kredite und Schuldverschreibungen) sowie außerbilanzielle Risikopositionen Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely-to-Pay) Umfangreiche Regelungen zu Stundungsmaßnahmen Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum ein Jahr bzw. zwei Jahre für Stundungsmaßnahmen

      Nach den erläuterten juristischen und aufsichtsrechtlichen Klimmzügen darf ein Blick auf die Rechnungslegung und Bilanzierung nicht fehlen. Auch hier gibt es nicht die eine Definition, sondern mehrere parallel genutzte Ansätze.

      Die Internationale Rechnungslegung basiert stark auf den IFRS, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden.

      IFRS 9 definiert einen finanziellen Vermögenswert als wertgemindert (Credit-impaired, Stufe III), wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme eingetreten sind. Indikatoren für einen wertgeminderten finanziellen Vermögenswert sind z.B.

       ein Vertragsbruch (z.B. Ausfall oder Überfälligkeit),

       signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Kreditnehmers,

       Zugeständnisse gegenüber dem Kreditnehmer bedingt durch finanzielle Schwierigkeiten oder

       eine drohende Insolvenz.[54]

      Tabelle 6: Wertminderung nach IFRS 9[57]

Anwendungsbereich Eckpunkte der Definition Gesundung/Rücktransfer
Wertgemindert (Credit-impaired) Definition gemäß IFRS 9. Anhang A Als zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete Schuldinstrumente, Leasingforderungen, bestimmte Kreditzusagen, Finanzgarantien und aktive Vertragsposten im Anwendungsbereich des ECL-Modells Indikatoren für Wertminderung, z.B. Vertragsbruch (etwas Ausfall oder Überfälligkeit) Widerlegbare Vermutung: Ausfall bei Überfälligkeit > 90 Tage Bei Wegfall der Indikatoren einer Wertminderung Kein quantifizierter Bewährungszeitraum

      Eine Überfälligkeit – und damit die Zählung der Verzugstage – beginnt nach Art. 178 Abs. 2 Buchst. a CRR bei einer