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Grundlagen des NPL-Geschäftes


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Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist.

      Art. 178 Schuldnerausfall

      (1) Der Ausfall eines bestimmten Schuldners gilt als gegeben, wenn einer oder beide der folgenden Fälle eingetreten sind:

      1 Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.

      2 Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig. Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Forderungsklasse „Mengengeschäft‟ und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. Der Zeitraum von 180 Tagen gilt nicht für die Zwecke des Artikels 127.

      Art. 178 Abs. 3 CRR listet Unlikely-to-Pay-Hinweise auf, ab wann die Begleichung einer Verbindlichkeit unwahrscheinlich ist (z.B. Verzicht auf laufende Zinszahlungen, krisenbedingte Restrukturierung der Verbindlichkeiten oder Insolvenz des Schuldners).

      Beide Definitionen unterscheiden zwischen

       der Verletzung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung (Überfälligkeit von Zahlungen, Past Due) und

       der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten durch den Schuldner (Unlikely to Pay).

      Tabelle 7: Regulatorische Ausfalldefinitionen nach CRR[63]

Anwendungsbereich Eckpunkte der Definition Gesundung/Rücktransfer
Ausfall (default) Definition gemäß Art. 178 CRR Risikoposition = Aktivposten (Vermögenswerte) oder außerbilanzielle Posten Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely to Pay) Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum: ein Jahr

      Notleidend ist eine Risikoposition für Zwecke des Art. 36 Abs. 1 Buchst. m CRR immer, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

       die Ausfalldefinition nach Art. 178 CRR ist erfüllt;

       nach den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen gilt die Position als wertgemindert;

       die Position befindet sich im Probezeitraum (vgl. Abschnitt 3) und zusätzliche Stundungsmaßnahmen i.S.d. Art. 47b CRR werden gewährt bzw. eine Überfälligkeit von 30 Tagen tritt ein;

       es handelt sich um Kreditzusagen, bei denen absehbar ist, dass diese im Falle der Inanspruchnahme nicht ohne eine Verwertung der Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden;

       die Risikoposition stellt eine Finanzgarantie dar, bei der das Institut als Garantiegeber voraussichtlich in Anspruch genommen wird.

      Ergänzend gelten alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber einem Schuldner als ausgefallen i.S.d. Arti. 178 CRR, wenn mindestens 20% der bilanziellen Risikopositionen gegenüber dem Schuldner seit 90 Tagen fällig sind.

      Ausgenommen vom Anwendungsbereich des NPL-Abzugs sind Positionen, die dem Handelsbuch zugeordnet werden und somit einer täglichen Bewertung zu Marktpreisen unterliegen und sich darüber hinaus im Anwendungsbereich der vorsichtigen Bewertung befinden sowie Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können bzw. bei denen eine Bonitätsverschlechterung des Kreditnehmers automatisch zum Widerruf der Kreditzusage führen.

      Hintergrund dieser Ausnahmeregelungen ist, eine wirtschaftliche Doppelbelastung der Eigenmittel der Institute zu verhindern bzw. Positionen von der Berechnung auszuschließen, die für das Institut nur ein überaus geringes Kreditrisiko bergen.

      Ein Kunde, der seine ausstehende Forderung ohne Genehmigung des Kreditgebers zum festgelegten Termin nicht rechtzeitig zurückzahlt, ist leistungsgestört.

      Aber eine Vielzahl an Veröffentlichungen von Regulatoren enthält unterschiedliche Ausfalldefinitionen für die Rechnungslegung, die regulatorische Überwachung einer angemessenen Eigenmittelausstattung und das bankaufsichtliche Meldewesen. Insoweit wird eine einheitliche und somit deckungsgleiche Identifikation von NPLs erschwert.

      Fraglich erscheint, ob das von der Bankenaufsicht verfolgte Ziel einer einheitlichen Ausfalldefinition erreicht werden kann. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit die Regelungen der Bankenaufsicht mit den Vorschriften der Rechnungslegung – besonders IFRS 9 – in Einklang stehen und ob bzw.