Grund gekündigt werden könnten. Dies gilt für Kredite, die wegen (drohender) wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers fristlos kündbar sind, jedenfalls dann, wenn eine gesetzte angemessene Frist zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten erfolglos verstrichen ist. Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Bestehen des Kündigungsgrundes, nicht hingegen, ob die Bank oder Sparkasse bereits von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Denn die Kündigung selbst ist lediglich ein formaler Akt, der jederzeit durchgeführt werden kann.“[16]
Danach kann die Bank bzw. Sparkasse die gesamte Geschäftsverbindung oder Teile davon jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann.[17]
4.1 EU-Kommission/Europäischer Rat
Im Juli 2017 hat der für Wirtschaftspolitik, Steuerfragen und Regulierung von Finanzdienstleistungen zuständige Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN-Rat) der Europäischen Union (EU) die Ausarbeitung eines Aktionsplans beschlossen, um die Herausforderungen, die durch NPLs und NPEs entstehen, in den Griff zu bekommen, und forderte die EBA zusammen mit anderen Aufsichtsbehörden und Institutionen auf, hierzu einen Beitrag zu leisten. Die EBA nahm dies zum Anlass, die EBA-NPL-Guidelines zu entwerfen.
In den Jahren 2017 und 2018 haben sich daraufhin die EBA, die EU-Kommission sowie die EZB auf den Bereich NPLs konzentriert. Als Ergebnis hiervon hat jede Institution ihre eigenen Dokumente veröffentlicht (Tabelle 1).
Tabelle 1: Zeitliche Übersicht der aufsichtsrechtlichen Vorgaben
März 2017 | Juli 2017 | März 2018 | April 2018 | Oktober 2018 | ||
EZB | EU-Kommission | EBA | EZB | EU-Kommission | EBA | EBA |
„Final Guidance to Banks on NPLs“ | „Action Plan to tackle NPLs in Europe“ | „CP on Guidelines on management of NPEs and FBEs“ | „Final Addendum to the ECB Guidance to Banks on NPLs“ | “Proposal for a Regulation on amending the CRR as regards minimum loss coverage for NPEs‟ | “CP on GL disclosure of NPEs and FBEs“ | „Final Report on Guidelines on management of NPEs and FBEs“ |
Am 18.12.2018 einigte sich die EU auf Regeln für den Umgang mit NPLs.[18] Künftig sollen Banken für neue, nicht abgesicherte Problemdarlehen binnen drei Jahren (EZB abweichend zwei Jahren) eine vollständige Vorsorge in ihren Bilanzen treffen (Anrechnung bestehender Risikovorsorge nach Rechnungslegung). Für besicherte NPLs wird je nach Art der Besicherung ein Zeitraum von sieben bis neun Jahren (EZB abweichend sieben Jahre, beginnend im Jahr drei) für einen schrittweisen Aufbau der Risikovorsorge gewährt. Der Vorschlag wurde am 09.04.2019 vom Europäischen Rat angenommen, und technisch die NPL-Mindestdeckung mit Aufnahme in die Capital Requirements Regulation (CRR) in den Gesetzesrang der Säule I gehoben.[19] Neu in die CRR aufgenommen werden mit Art. 47a und b die Definitionen von NPEs und Forbearance-Maßnahmen inklusive der Regelungen zur Beobachtungsphase und zum Austritt aus dem Status Non-performing bzw. Forborne.
Tabelle 2: Höhe der Mindestdeckung (in %) für neue NPL[20] nach EU
Nach Jahr | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Unbewegliche Sicherheiten | 0% | 0% | 25% | 35% | 55% | 70% | 80% | 85% | 100% |
Bewegliche Sicherheiten | 0% | 0% | 25% | 35% | 55% | 80% | 100% | ||
Unbesichert | 0% | 35% | 100% |
Tabelle 3: Höhe der Mindestdeckung (in %) für neue NPL[21] nach EZB (in Bezug auf die nach dem 01.04.2018 als NPE eingestuften Risikopositionen)
Nach Jahr | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Besicherter Teil |
|