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Grundlagen des NPL-Geschäftes


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Zahlungsverzugs bedingt ist und/oder

       das Ausfallkriterium „90-Tage-Verzug“ durch einen 180-Tage-Verzug zulässigerweise ersetzt wurde, dieser längere Zeitraum aber nicht zur Einstufung als Credit-impaired nach IFRS 9 herangezogen wurde,

       die Erheblichkeitsschwelle gemäß Art. 178 Abs. 2 Buchst. d CRR nicht verletzt wurde,

       keine technische Überziehung vorliegt oder

       keine Risikoposition gegenüber öffentlichen Stellen gegeben ist.[36]

      Das Unlikely-to-Pay-Kriterium basiert somit auf identifizierten Ereignissen, die letztlich eine Einstufung als notleidend bewirken. Da es keine abschließende Liste zu berücksichtigender Ereignisse gibt, müssen Institute zusätzlich über klar definierte interne Indikatoren verfügen, die auf eine unwahrscheinliche Zahlung der Verbindlichkeit hindeuten.

      Zudem sind strikte Kriterien eingeführt worden, wann eine Risikoposition nicht mehr als notleidend behandelt wird und welche regulatorischen Folgen sich durch Stundungsmaßnahmen ergeben.

      Die EU-Kommission verfolgt mit dieser Verordnung die Sicherstellung einer ausreichenden Verlustdeckung der Banken für seit dem 14.03.2018 neu als notleidend eingestufte Forderungen. Zudem werden einheitliche Mindestbeträge festgelegt, die die Banken für Verluste aus künftigen NPEs vorhalten müssen.

      Der NPL-Leitfaden der EZB knüpft an die von der EBA verwendete Definition von NPEs an und beinhaltet die Erwartungen der Bankenaufsicht an die Erfassung, Verwaltung, Bewertung und Abschreibung von NPL-Beständen (bestehen bereits verbindliche Rechtsvorschriften, Rechnungslegungsgrundsätze oder nationale Regelungen zum selben Sachverhalt, sollten Institute diese befolgen).

      Der NPL-Leitfaden richtet sich an alle bedeutenden Kreditinstitute (i.S.d. Art. 4 Abs. 1 CRR) einschließlich deren wesentlichen Tochtergesellschaften, die von der EZB direkt beaufsichtigt werden (vgl. Abbildung 1). Er stellt zunächst ein unverbindliches Instrument dar, allerdings kann die Nichtbeachtung Aufsichtsmaßnahmen zur Folge haben (u.U. auch Säule-II-Kapitalaufschläge gemäß Supervisory Review and Evaluation Process (SREP)) und ist daher nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Wesentlichkeit (Comply-or-Explain-Ansatz) anzuwenden, was anhand des Ausmaßes und des Schweregrades der NPL-Problematik einer Bank zu beurteilen ist. Eventuelle Abweichungen sind hinreichend zu erläutern.

      Abbildung 1: Direkt von der EZB beaufsichtigten Institute[39]

Deutsche Institute unter direkter Aufsicht der EZB
Aareal Bank AG Bayerische Landesbank Commerzbank AG DekaBank Deutsche Girozentrale Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG Deutsche Bank AG Deutsche Pfandbriefbank AG DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG (Berliner Sparkasse) Goldman Sachs Bank Europe SE Hamburg Commercial Bank AG (vormals HSH Nordbank AG) HASPA Finanzholding (Hamburger Sparkasse) J.P. Morgan AG Landesbank Baden-Württemberg Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Münchener Hypothekenbank eG Morgan Stanley Europe Holding SE NORD/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale State Street Bank International GmbH UBS Europe SE Germany Volkswagen Bank GmbH

      NPL- und NPE-Definition der EZB

      Gemäß dem NPL-Leitfaden, der als Referenz auf die „Technischen Durchführungsstandards der EBA für die aufsichtlichen Meldungen zu Stundungsmaßnahmen und notleidenden Risikopositionen“ verweist, sind NPLs: „Kredite, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden und mindestens eines der beiden folgenden Kriterien erfüllen: (a) Wesentliche Kredite, die mehr als 90 Tage überfällig sind. (b) Ungeachtet etwaiger überfälliger Beträge oder der Anzahl überfälliger Tage wird es als unwahrscheinlich angesehen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten in voller Höhe begleichen wird, ohne Sicherheiten zu verwerten.“ Notleidende Kredite schließen ausgefallene und wertgeminderte Kredite ein. NPL sind Bestandteil von NPE.