Bereichen Krone, Stamm, oberirdische Teile der Wurzeln und Baumumfeld berücksichtigt, die insbesondere beim Einwirken „normaler“ Kräfte (keine außergewöhnlichen Naturereignisse) zum Versagen führen können. In manchen Fällen führt der Einsatz einfacher Werkzeuge schnell zu weiteren Erkenntnissen (z. B. Benutzen eines Fernglases, Abklopfen von Wurzelanläufen oder des Stamms mit einem Diagnosehammer, Einsatz eines Sondierstabs und/oder einer Taschenlampe). Die Beurteilung der Verkehrssicherheit orientiert sich dabei an konkreten Anzeichen für weitere Gefahren – nicht an eher pauschalen Kriterien, wie Baumart, Alter der Bäume o. Ä.
Bild 2: Schema der Vorgehensweise bei der Überprüfung und ggf. erforderliche Handlungen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit (orange hinterlegt) und ggf. zur Pflege von Bäumen (grün hinterlegt) in Anlehnung an FLL, 2020 (Quelle: H. Weiß)
Handlungsbedarf bei nicht gegebener oder unklarer Verkehrssicherheit
In den meisten Fällen ist die sorgfältige, qualifizierte Inaugenscheinnahme für eine abschließende Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Baums und Vorhersage zu Gefahren im Zeitraum bis zur nächsten Regelkontrolle ausreichend und es kann die zentrale Frage „Ist die Verkehrssicherheit gegeben?“ eindeutig beantwortet werden. In seltenen Fällen lässt sich diese Frage jedoch nicht eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten, dann muss sich bei beabsichtigtem Erhalt des Baums an die Kontrolle eine weiterführende Inaugenscheinnahme oder sogar eine Baumuntersuchung anschließen.
Handlungsbedarf zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit besteht selbstverständlich auch bei all den Fällen, bei denen eine Gefahr festgestellt wurde – die Pflichterfüllung ist für diesen Regelkontrollzyklus erst dann beendet, wenn die Gefahren durch entsprechende Maßnahmen beseitigt wurden. Hierfür kommen Baumpflege- und Sicherungsmaßnahmen gemäß aktueller ZTV-Baumpflege (FLL 2017), aber auch die Fällung des Baums infrage. Langfristige Handlungsempfehlungen zur Förderung der Baumentwicklung und/oder zum Vorbeugen künftiger Fehlentwicklungen oder zur Standortsanierung sind zwar manchmal nicht unmittelbar für die kurzfristige Wiederherstellung und den Erhalt der Verkehrssicherheit im Zeitraum bis zur nächsten Regelkontrolle zwingend erforderlich, für ein sinnvolles Baummanagement sind sie aber u. U. sehr wichtig.
Ist absehbar, dass durch das weitere Vorgehen artenschutzrechtliche Belange betroffen sind (z. B. bei Fällung des Baums, aber auch bei notwendigen „stark eingreifenden Schnittmaßnahmen“), so müssen vorher auch ggf. zusätzliche Maßnahmen aus Gründen des Artenschutzes mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt und umgesetzt werden.
Haben sich gegenüber den Feststellungen bei der letzten Regelkontrolle deutliche Veränderungen des Baums selbst oder im Baumumfeld ergeben (z. B. erhebliche Zunahme von Schäden, deutliche Vitalitätsveränderung, Freistellung), oder beim Erreichen einer neuen Entwicklungsphase ist künftig eine Änderung des Regelkontrollintervalls erforderlich, um ggf. jetzt schneller entstehende Gefahren rechtzeitig zu erkennen.
Die vorgenannten Handlungsmöglichkeiten werden nachfolgend ausführlich erläutert.
Weiterführende Inaugenscheinnahmen {Inaugenscheinnahme, weiterführende}
Die Regelkontrolle ist in den meisten Fällen ausreichend, um auch die Baumkrone bereits abschließend zu beurteilen und die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit abzuleiten. In manchen Fällen lassen sich Symptome vom Boden aus nicht ausreichend genau bewerten – die Verkehrssicherheit des Baums ist unklar. In diesem Fall hat der Verantwortliche die Pflicht, den Baum (sofern er erhalten werden soll) eingehend fachmännisch zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.
Immer wird bei einer solchen eingehenden Baumuntersuchung zunächst der gesamte Baum von allen Seiten und an all seinen Teilen intensiv visuell untersucht.
Gerade bei Auffälligkeiten am Stammkopf oder in der Krone umfasst die intensive visuelle Untersuchung auch die weiterführende Inaugenscheinnahme von Symptomen am oberen Stamm, in der Krone oder die nähere Untersuchung des Zustands von Kronensicherungen. In der Regel muss dazu der Baum bestiegen werden. Als Aufstiegsmöglichkeit kommen dabei z. B. Hubarbeitsbühnen, das Verfahren der Seilklettertechnik (Bild 3) oder auch eine Leiter infrage. Generell ist für die weiterführende Inaugenscheinnahme keine besondere zusätzliche Qualifikation notwendig, theoretisch kann dies der mit der Regelkontrolle beauftragte Baumkontrolleur zu einem späteren Zeitpunkt mithilfe von Aufstiegstechniken selbst erledigen.
Bild 3: Untersuchung von Kronenschäden von einer Hubarbeitsbühne aus (links); Dokumentation des Zustands einer Kronensicherung mithilfe der Seilklettertechnik (rechts) (Quelle: H. Weiß)
Höhlungen an Starkästen oder im oberen Stamm können mit einfachen Hilfsmitteln vermessen und ggf. kann ihre Auswirkung auf die Bruchsicherheit mithilfe einfacher Modelle zur Windlastabschätzung bewertet werden (Bild 4).
Bild 4: Messen der radialen Tiefe einer Höhlung und des Stämmlingsdurchmessers an dieser Stelle zum Abschätzen der Restwandstärke (links) für die anschließende statische Beurteilung der Bruchgefahr (rechts) (Quelle: H. Weiß)
In manchen Fällen können bei der Baumkontrolle Teile des Stamms oder der Krone wegen starkem baumfremden Bewuchs (z. B. Efeu) oder wegen massiver Stamm- und Stockaustriebe nicht eingesehen werden, sodass die Gefahr des Übersehens von Schadsymptomen (Risse, Pilzfruchtkörper) besteht. Da das Entfernen des Bewuchses oder der Austriebe den Umfang einer Regelkontrolle weit überschreitet, ist als zusätzlicher Arbeitsschritt vor einer anschließenden weiterführenden Inaugenscheinnahme die teilweise Beseitigung des Fremdbewuchses oder der Stamm- und Stockaustriebe erforderlich. Vor dem Beseitigen muss dann geprüft werden, ob dadurch ggf. geschützte Tierarten gestört werden (z. B. brütende Vögel) und die Untersuchung deshalb verschoben werden muss.
Eingehende Baumuntersuchungen {Baumuntersuchung, eingehende}
Unter bestimmten Voraussetzungen sind zur sinnvollen Entscheidungsfindung für den Erhalt wertvoller Bäume sowie für die weitere Vorgehensweise beim Umgang mit geschützten Arten oder zur Festlegung von Maßnahmen zur Standortverbesserung eingehende Untersuchungen erforderlich, z. B.:
• | bei unklaren baumstatischen Verhältnissen (auffällige Klopfprobe, unklare Ast- oder Stämmlingsanbindung, vermutete Wurzelschäden, Pilzbefall) |
• | bei akuten Stress- und Krankheitssymptomen |
• | bei komplexeren Fragestellungen zu Möglichkeiten der Baumsicherung |
• | bei Fragestellungen zu Möglichkeiten der Standortsanierung |
• | bei Verdacht der Besiedelung mit geschützten Arten |
Eingehende Untersuchungen erfolgen durch dafür speziell weiter- und fortgebildete sowie erfahrene Personen, die über entsprechende Fertigkeiten und Fachkenntnisse verfügen. Baumeigentümer, die nicht über entsprechende Fachkunde oder sachkundiges Personal für eingehende Untersuchungen verfügen, müssen solche Fachkräfte hinzuziehen.
Die Vorgehensweise bzw. die verschiedenen Möglichkeiten der eingehenden Untersuchungen sind in den aktuellen FLL-Baumuntersuchungsrichtlinien ausführlich dargelegt (FLL 2013). Eingehende Untersuchungen beginnen i. d. R. mit einer oft bereits ausreichenden intensiven visuellen Untersuchung durch einen erfahrenen Sachverständigen. Ähnlich wie bei den Baumkontrollen erfolgt hier die Beurteilung als qualifizierte Inaugenscheinnahme mithilfe einfacher Werkzeuge (Fernglas, Diagnosehammer, Sondierstab, Handhacke, Messer, Taschenlampe), meist aber bereits auch schon des Kronenbereichs mithilfe von Aufstiegstechnik oder im Wurzelraum nach gezieltem wurzelschonenden Aufgraben und Freilegen von Wurzeln.
Bei komplizierten