und freier Landschaft. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht in allen Bereichen, in denen ein Verkehr offiziell zugelassen oder faktisch geduldet wird. Das bedeutet, dass sowohl entsprechende Einrichtungen (wie z. B. Ruhebänke) als auch Bäume an diesen Stellen und entlang der Wege sowie an sonstigen Aufenthaltsbereichen (z. B. Liegewiese) zu kontrollieren sind. Totholz oder nicht mehr standsichere Bäume sind insbesondere an Wegen und Aktivitätsschwerpunkten zu entfernen. Eine Differenzierung zwischen gepflegten und naturbelassenen sowie zwischen stark und schwach frequentierten Bereichen ist möglich. Eine Parkanlage kann unterschiedlichen Sicherheitsstufen abhängig von Art und Umfang der Nutzungen zuzuordnen sein.
Dokumentation {Dokumentation, der Baumkontrolle} der Kontrollen
Der Verkehrssicherungspflichtige hat in einer gerichtlichen Auseinandersetzung ggf. nachzuweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht inhaltlich und zeitlich nachgekommen ist. Es ist deshalb unabdingbar, dass der Baumkontrolleur die Kontrolle dokumentiert. Dies sollte schriftlich mit Unterschrift geschehen, vorzugsweise mit entsprechenden Formblättern. Alternativ können mobile Erfassungsgeräte (Handhelds) mit speziellen Erfassungsprogrammen verwendet werden. Das Baumkontrollblatt {Baumkontrollblatt} muss bei einer Einzelbaumerfassung mindestens folgende Angaben enthalten:
• | Ort (z. B. Straßen-, Parkname) |
• | Zeitpunkt der Kontrolle (Datum) |
• | beurteilte Bäume (bzw. kontrollierter Bereich) |
• | Ergebnis der Kontrolle (festgestellte Schäden oder Auffälligkeiten) |
• | weiteres Vorgehen (erforderliche Maßnahmen und Dringlichkeit, d. h. Zeitangabe, bis wann zu erledigen) |
• | nächster Kontrollzeitpunkt und Unterschrift des Baumkontrolleurs[22] |
Zudem sollte angegeben werden, wann die veranlasste Maßnahme durch wen ausgeführt wurde. Ergänzend können aufgenommen werden die Baumart, der Stammdurchmesser, die Vitalität und die Baumhöhe (wobei eine Einteilung nach groben Höhenklassen ausreicht, da die Angabe primär Bedeutung für den Einsatz von Hubsteigern hat).
Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der Angaben ist zu unterscheiden: Liegen keine Anzeichen für eine mangelnde Verkehrssicherheit vor, kann die Kontrolle in Form einer Negativkontrolle ohne Einzelbaumerfassung erfolgen. Es werden zwar alle Bäume, die zu kontrollieren sind, einzeln angesprochen. Es werden aber nur die Bäume in das Baumkontrollblatt aufgenommen, bei denen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Ansonsten reicht ein Festhalten des Orts (Straßen-, Parkname, Spielplatz, Schulgelände, wobei die kontrollierten Bäume bzw. die kontrollierte Fläche eindeutig definiert sein müssen, z. B. durch Markierung oder Schraffierung im Plan) und des Zeitpunkts der Kontrolle mit Unterschrift des Baumkontrolleurs aus.[23] Eine solche Vorgehensweise bietet sich insbesondere bei flächigen Baumbeständen, Alleen, Baumreihen und Waldrändern entlang öffentlicher Straßen an.
Sind an einem Baum jedoch Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit durchzuführen, ist eine Einzelbaumerfassung mit den oben aufgeführten Angaben notwendig.
Es ist anzuraten (insbesondere bei Fehlen eines Baumkatasters), die Bäume, bei denen Maßnahmen notwendig sind, eindeutig zu kennzeichnen (z. B. mit Sprühfarbe oder Plastikmarkierungen), damit sie anschließend problemlos wiedergefunden werden können.
Der Kontrolleur muss im Rahmen seiner Dokumentation entsprechende Zeitvorgaben machen, bis wann die erforderlichen Maßnahmen (auch eingehende Untersuchungen) durchzuführen sind. Die Dringlichkeit der Maßnahmen kann z. B. in den Stufen „sofort“ (nur sehr selten relevant), „umgehend innerhalb von zwei Wochen“, „innerhalb von sechs Monaten“ oder „innerhalb der nächsten zwei Jahre“ festgelegt werden. Die Baumkontrollrichtlinien (Ausgabe 2020)[24] schlagen vor: „unverzüglich“ (i. S. v. § 121 BGB, dies könne im Einzelfall „sofort“ i. S. v. „umgehend“ sein, aber auch innerhalb eines Tages oder sogar erst innerhalb einer Woche), „innerhalb von sechs Wochen“, „innerhalb von sechs Monaten“, „innerhalb des nächsten Jahres bzw. bis zur nächsten Regelkontrolle“. Bei der Festlegung sind v. a. die vom Zustand des Baums ausgehende Gefahr für Personen und Sachen sowie die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu berücksichtigen. Totholz ist bei Straßenbäumen nach der Rechtsprechung[25] unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Monaten[26] zu entfernen.
Durch eine entsprechende Organisation muss sichergestellt werden, dass die Aufzeichnungen auch tatsächlich durchgeführte Kontrollen repräsentieren und nicht nur „Phantomüberprüfungen“ darstellen. Der Vorgesetzte der Baumkontrolleure hat insoweit eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Dringend zu empfehlen sind Dienstanweisungen {Dienstanweisung}, aus denen sich insbesondere ergibt, wer für die Kontrolle zuständig ist, wie der Kontrollnachweis geführt wird, wie zu kontrollieren ist, wie oft (Kontrollzeitraum), welchen Umfang die Kontrolle haben muss und wer was wann zu tun hat, wenn Mängel festgestellt werden.
Bei vorgeschädigten Bäumen mit hohem Gefahrenpotenzial empfiehlt sich die Führung einer eigenen Risikoliste, um die Vornahme regelmäßiger Sonderüberprüfungen überwachen und ggf. auch nachweisen zu können. Hier kann auch ein Baumkataster gute Dienste leisten, in dem die Bäume, soweit sie Dritte gefährden können, erfasst sind. Anhand dieses Katasters können dann je nach Alter der Bäume, Verkehrsbedeutung des Standorts usw. das Gefährdungspotenzial eingeschätzt und die Intensität der Kontrollen festgelegt werden.
Im Schadensfall {Schadensfall}
Wenn ein Baum einen Schaden verursacht hat, ist generell unverzüglich eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Dies gilt insbesondere bei Personenschäden. Es sind ggf. Zeugen festzustellen und Ort, Datum, Zeit, Beteiligte, Sachverhaltsschilderung usw. zu dokumentieren. Dazu gehört insbesondere eine Dokumentation des eingetretenen Schadens (z. B. durch Fotos oder Skizzen), ebenso des Baumzustands. Beweisrelevante Ast-, Stamm- oder Wurzelteile (z. B. abgebrochener Ast) sind vor einer Entfernung des Baums sicherzustellen und aufzubewahren[27]. Die bewusste Beseitigung von Beweisstücken während eines Rechtsstreits und vor der erforderlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen stellt grundsätzlich eine Beweisvereitelung dar, die zu einer Umkehr der Beweislast zulasten des Baumeigentümers führt.[28] Besteht nach dem Schadenseintritt weiterhin eine erhöhte Gefahr, ist der Bereich abzusperren.
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflicht, Übertragung der}
Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht kann auf Dritte übertragen werden. Sicherungspflichten sind nicht höchstpersönlich zu erfüllen. Es ist nicht nur erlaubt, sondern bei fehlender eigener Qualifikation u. U. sogar geboten, fachlich geeignete Dritte bei der Pflichterfüllung einzuschalten. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht setzt prinzipiell eine eindeutige Vereinbarung voraus, allerdings kann im Einzelfall auch eine faktische Übernahme ausreichen. Zu empfehlen sind aus Gründen der Nachweisbarkeit ausdrückliche schriftliche Vertragsregelungen. Mit der Übernahme wird der Übernehmer selbst verkehrssicherungspflichtig und damit seinerseits auch im Außenverhältnis deliktsrechtlich (§ 823 Abs. 1 BGB) verantwortlich. Verletzt er schuldhaft die übernommene Pflicht zum Schutz anderer vor Gefahren, die von Bäumen ausgehen, so ist er gegenüber dem Geschädigten unmittelbar schadensersatzpflichtig.
Der originär Sicherungspflichtige wird dadurch jedoch nicht generell von der Haftung freigestellt. Seine Sicherungspflicht wandelt sich in sog. Auswahl-, Überwachungs-