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Das 1x1 der Baumkontrolle


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und freier Landschaft. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht in allen Bereichen, in denen ein Verkehr offiziell zugelassen oder faktisch geduldet wird. Das bedeutet, dass sowohl entsprechende Einrichtungen (wie z. B. Ruhebänke) als auch Bäume an diesen Stellen und entlang der Wege sowie an sonstigen Aufenthaltsbereichen (z. B. Liegewiese) zu kontrollieren sind. Totholz oder nicht mehr standsichere Bäume sind insbesondere an Wegen und Aktivitätsschwerpunkten zu entfernen. Eine Differenzierung zwischen gepflegten und naturbelassenen sowie zwischen stark und schwach frequentierten Bereichen ist möglich. Eine Parkanlage kann unterschiedlichen Sicherheitsstufen abhängig von Art und Umfang der Nutzungen zuzuordnen sein.

      Dokumentation {Dokumentation, der Baumkontrolle} der Kontrollen

      Der Verkehrssicherungspflichtige hat in einer gerichtlichen Auseinandersetzung ggf. nachzuweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht inhaltlich und zeitlich nachgekommen ist. Es ist deshalb unabdingbar, dass der Baumkontrolleur die Kontrolle dokumentiert. Dies sollte schriftlich mit Unterschrift geschehen, vorzugsweise mit entsprechenden Formblättern. Alternativ können mobile Erfassungsgeräte (Handhelds) mit speziellen Erfassungsprogrammen verwendet werden. Das Baumkontrollblatt {Baumkontrollblatt} muss bei einer Einzelbaumerfassung mindestens folgende Angaben enthalten:

Ort (z. B. Straßen-, Parkname)
Zeitpunkt der Kontrolle (Datum)
beurteilte Bäume (bzw. kontrollierter Bereich)
Ergebnis der Kontrolle (festgestellte Schäden oder Auffälligkeiten)
weiteres Vorgehen (erforderliche Maßnahmen und Dringlichkeit, d. h. Zeitangabe, bis wann zu erledigen)

      Zudem sollte angegeben werden, wann die veranlasste Maßnahme durch wen ausgeführt wurde. Ergänzend können aufgenommen werden die Baumart, der Stammdurchmesser, die Vitalität und die Baumhöhe (wobei eine Einteilung nach groben Höhenklassen ausreicht, da die Angabe primär Bedeutung für den Einsatz von Hubsteigern hat).

      Sind an einem Baum jedoch Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit durchzuführen, ist eine Einzelbaumerfassung mit den oben aufgeführten Angaben notwendig.

      Es ist anzuraten (insbesondere bei Fehlen eines Baumkatasters), die Bäume, bei denen Maßnahmen notwendig sind, eindeutig zu kennzeichnen (z. B. mit Sprühfarbe oder Plastikmarkierungen), damit sie anschließend problemlos wiedergefunden werden können.

      Durch eine entsprechende Organisation muss sichergestellt werden, dass die Aufzeichnungen auch tatsächlich durchgeführte Kontrollen repräsentieren und nicht nur „Phantomüberprüfungen“ darstellen. Der Vorgesetzte der Baumkontrolleure hat insoweit eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Dringend zu empfehlen sind Dienstanweisungen {Dienstanweisung}, aus denen sich insbesondere ergibt, wer für die Kontrolle zuständig ist, wie der Kontrollnachweis geführt wird, wie zu kontrollieren ist, wie oft (Kontrollzeitraum), welchen Umfang die Kontrolle haben muss und wer was wann zu tun hat, wenn Mängel festgestellt werden.

      Bei vorgeschädigten Bäumen mit hohem Gefahrenpotenzial empfiehlt sich die Führung einer eigenen Risikoliste, um die Vornahme regelmäßiger Sonderüberprüfungen überwachen und ggf. auch nachweisen zu können. Hier kann auch ein Baumkataster gute Dienste leisten, in dem die Bäume, soweit sie Dritte gefährden können, erfasst sind. Anhand dieses Katasters können dann je nach Alter der Bäume, Verkehrsbedeutung des Standorts usw. das Gefährdungspotenzial eingeschätzt und die Intensität der Kontrollen festgelegt werden.

      Im Schadensfall {Schadensfall}

      Übertragung der Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflicht, Übertragung der}

      Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht kann auf Dritte übertragen werden. Sicherungspflichten sind nicht höchstpersönlich zu erfüllen. Es ist nicht nur erlaubt, sondern bei fehlender eigener Qualifikation u. U. sogar geboten, fachlich geeignete Dritte bei der Pflichterfüllung einzuschalten. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht setzt prinzipiell eine eindeutige Vereinbarung voraus, allerdings kann im Einzelfall auch eine faktische Übernahme ausreichen. Zu empfehlen sind aus Gründen der Nachweisbarkeit ausdrückliche schriftliche Vertragsregelungen. Mit der Übernahme wird der Übernehmer selbst verkehrssicherungspflichtig und damit seinerseits auch im Außenverhältnis deliktsrechtlich (§ 823 Abs. 1 BGB) verantwortlich. Verletzt er schuldhaft die übernommene Pflicht zum Schutz anderer vor Gefahren, die von Bäumen ausgehen, so ist er gegenüber dem Geschädigten unmittelbar schadensersatzpflichtig.

      Der originär Sicherungspflichtige wird dadurch jedoch nicht generell von der Haftung freigestellt. Seine Sicherungspflicht wandelt sich in sog. Auswahl-, Überwachungs-