seine Verantwortlichkeit aus.
Die vorstehenden Ausführungen gelten bei Behörden nur für die privatrechtliche Aufgabenerfüllung, wie sie typischerweise z. B. auf Kinderspielplätzen stattfindet. Die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen wird nach den Regelungen in den Straßengesetzen in allen Bundesländern (außer Hessen) als Amtspflicht in hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen. Beauftragt eine Gemeinde eine Privatfirma mit der Kontrolle von Bäumen an öffentlichen Straßen, haftet sie deshalb nach dem OLG Köln[29] allein gegenüber einem Geschädigten nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) für Pflichtverletzungen dieser Firma. Die Beauftragung hat nicht zur Folge, dass sich die haftungsrechtliche Verantwortung der Gemeinde auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten beschränkt. Aus dem Urteil des OLG Köln ist i. V. m. dem Urteil des LG Berlin[30] zu folgern, dass eine Behörde die bei Straßenbäumen bestehende hoheitliche Verkehrssicherungspflicht nicht auf eine Privatfirma übertragen kann. Die Privatfirma und deren Mitarbeiter handeln in diesem Fall immer als verlängerter Arm der Verwaltung (sog. Verwaltungshelfer). Die Behörde kann aber im Haftungsfall grundsätzlich im Innenverhältnis gegenüber der Privatfirma einen Regressanspruch geltend machen.
Der Auftrag des Baumeigentümers an eine Baumpflegefirma, den Baumbestand so zu pflegen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, bedeutet nach gängiger Auffassung noch keine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Baumpflegefirma.[31]
Lichtraumprofil {Lichtraumprofil}
Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen umfasst auch den Schutz vor Gefahren, die von angrenzenden Bäumen ausgehen, deren Stämme oder Äste in den Luftraum über die Fahrbahn ragen und zu Beschädigungen an Fahrzeugen mit hohen Aufbauten führen können. Dabei existiert allerdings keine gesetzliche Vorschrift, die das einzuhaltende Lichtraumprofil ausdrücklich regelt. Die Pflicht zum Freischneiden des Luftraums über der Straße folgt mittelbar daraus, dass nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) im Straßenverkehr Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 4 m zugelassen sind. Wurde eine Straße dem allgemeinen Verkehr gewidmet, muss damit gerechnet werden, dass die Straße auch von allen Fahrzeugen, die für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen sind und hinsichtlich der Breite, Länge und Höhe den Vorschriften des § 32 StVZO entsprechen, benutzt wird. Nach den einschlägigen technischen Regelwerken zu Entwurf und Gestaltungen von Straßen (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 2006), Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA 2008), Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012)) ist ein Lichtraumprofil von 4,50 m Höhe sicherzustellen.
Es besteht jedoch nach der Rechtsprechung[32] keine Verpflichtung, den Luftraum über einer Fahrbahn immer bis 4 bzw. 4,50 m von Hindernissen freizuhalten. Der Umfang der Pflicht zum Freischneiden richtet der sich nach Erkennbarkeit der Gefahrenstelle, der Verkehrsbedeutung der Straße, der Fahrbahnbreite sowie der Höhe des hineinragenden Asts. Zudem ist die ökologische Bedeutung des Baumbestands zu berücksichtigen. Bei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung, insbesondere Autobahnen, Bundes- und Ausfallstraßen, sowie sonstigen Straßen mit hohem Lkw-Verkehr ist das Lichtraumprofil stets freizuhalten. Dagegen müssen Nebenstraßen (z. B. Wohnstraßen) oder Feldwege mit nur untergeordneter Verkehrsbedeutung i. d. R. nicht von in den Lichtraum hineinragenden Ästen freigehalten werden. Besteht eine Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils, sollte eine Astfreiheit von 4,50 m angestrebt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass regennasse oder mit Nassschnee beladene Äste tiefer hängen. Bei öffentlichen Gehwegen ist ein Lichtraumprofil von 2,50 m Höhe einzuhalten.
Verantwortlich für die Freihaltung des Lichtraumprofils ist in erster Linie der Baumeigentümer, der auch die Kosten selbst tragen muss. Bleibt er untätig, kann der Straßenbaulastträger nach den Regelungen in den Straßengesetzen öffentlich-rechtlich mittels Bescheid oder auch zivilrechtlich nach §§ 910, 1004 BGB gegen ihn vorgehen.
Fußnoten:
Vgl. Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 6. Auflage 2003, 12
Hilsberg BayVBl. 2012, 492; a. A. Gebhard, Haftung und Strafbarkeit der Baumbesitzer und Bediensteten bei der Verkehrssicherungspflicht für Bäume, Rn.. 97, 466 ff.
Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 5.2.2.2
Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 5.4
Vgl. Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 5.2.6
BGH NJW 2014, 1588 zur Pappel
Vgl. OLG Hamm NuR 2007, 845; OLG Celle VersR 2009, 1508
Vgl. Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 6. Auflage 2003, 15
BGH NJW 2004, 3328
LG Bonn, OLG Köln, VersR 2010, 1328; LG Köln VersR 2010, 1329; Anmerkung zu diesen Urteilen Hilsberg VersR 2010, 1424
OLG Dresden, Urt. v. 06.03.2013, Az.: 1 U 987/12; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.01.2019, Az.: 2 U 49/17
Anders z. B. LG Magdeburg Urt. v. 26.04.2012, Az.: 9 O 757/10-210; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2013, Az.: I-11 U 38/13
Vgl {VTA-Methode}. Mattheck, Aktualisierte Feldanleitung für Baumkontrollen mit Visual Tree Assessment, 2007
OLG Hamm NZV 2005, 371 sowie 372
Zu Zweifeln an der fachlichen Belastbarkeit der Grundlagen von VTA vgl. Schulz, WF 2005, 45; AUR 2009, 394
Das Merkmal „privat“ ist hier als Gegensatz zu den nach den Straßengesetzen gewidmeten „öffentlichen“ Straßen und Wegen zu verstehen, hat also nichts damit zu tun, ob es sich um Staatswald, Körperschaftswald oder Privatwald handelt, vgl. Endres, BWaldG, § 14 RdNr. 20. Entsprechendes gilt für Wege in der freien Landschaft.