soll einen „roten Faden“ widerspiegeln, wenn es darum geht, die Betroffenheit kommunaler/öffentlich-rechtlicher Betriebe anhand verschiedener Fahrtzwecke zu beurteilen.
Die Beispiele, bei denen Qualifizierungspflicht (Eintrag der SZ 95 ist erforderlich) besteht, sind in kursiv dargestellt. Sofern das Qualifizierungserfordernis entfällt, ist dies nicht kursiv gedruckt.
1. | Wir sind kein gewerbliches Unternehmen. Ausgenommen vom BKrFQG ist nur die nichtgewerbliche Beförderung von Personen und Gütern zu privaten Zwecken. Die Fahrten durch einen Kommunalbetrieb dienen nicht privaten Zwecken. Das heißt, die Ausnahme findet keine Anwendung. |
2. | Wir haben keine hauptamtlichen Fahrer. Alle Fahrer sind Betriebshofmitarbeiter und werden zu jeder Tätigkeit herangezogen. Das BKrFQG setzt nicht das Fahren im Hauptamt voraus. Das heißt, auch für Fahrer, deren Fahren nicht Hauptamt ist, findet das BKrFQG Anwendung. Der Umfang der Fahrtätigkeit ist für die Anwendung des BKrFQG unerheblich. Auch die nicht tarifrechtlich oder die öffentlich-rechtlich geschuldete Fahrleistung ist für die Anwendung des BKrFQG ohne Belang. Eine nicht tarifrechtlich oder öffentlich-rechtlich geschuldete Fahrleistung kann allenfalls nur ein Hilfsmittel zum Beweis der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 5 („Handwerkerregelung“) sein. Wenn aber offensichtlich ist, dass die Handwerkerregelung keine Anwendung finden kann, kommt dieses Hilfsmittel zum Beweis von vornherein nicht zur Anwendung. |
3. | Möbeltransport vom Rathaus zum Depot. Möbeltransport ist eine reine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar, sofern die Möbel nicht vorher vom Fahrer hergestellt wurden. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
4. | Einsammeln von Müll, Sperrmüll, Elektroschrott/„weißer Ware“ durch Mitarbeiter der städtischen Müllabfuhr oder des Baubetriebshofs. Dieser Fall wurde bereits abschließend durch das BAG dem BKrFQG zugeordnet. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht möglich. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
5. | Transport von Aushub, Friedhofabfällen, Grünschnitt von den Liegenschaften/Sportplätzen zur Deponie oder zum Entsorger (die Entsorgung steht im Vordergrund). Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
6. | Transport von illegal abgelagertem Müll durch einen Bauhofmitarbeiter zum Bauhof oder Entsorger. Das Bundesamt für Güterkraftverkehr hat diesen Fall bereits dem BKrFQG zugeordnet. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
7. | Transport des Bauschuttcontainers zur Deponie. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
8. | Transport eines Baggers oder Aufsitzmähers zum Einsatzort, welcher vom Fahrzeugführer selbst anschließend regelmäßig nicht verwendet wird. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
9. | Transport von Sand oder Splitt oder Material/Ausrüstung durch den Bauhofmitarbeiter für die Stadtwerke AG oder das Sportamt der gleichen Kommune. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
10. | Transport von Sand oder Splitt oder Material/Ausrüstung durch den Bauhofmitarbeiter für eine andere Dienststelle/benachbarte Kommune. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw (ggf. inklusive Auf- und Abladen). Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
11. | Transport von Material für einen Handwerker (auch Fremdunternehmer). Der Fahrauftrag wurde von eigener Verwaltung (z. B. Hochbauamt) erteilt. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
12. | Abholen von Kunstwerken für die städtischen Kunstsammlungen bei Künstlern in Deutschland. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Dass evtl. eine besondere Sorgfalt notwendig ist, ändert nichts am Vorliegen einer Transporttätigkeit. Auch Geld- und Werttransporte unterfallen beispielsweise dem BKrFQG. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
13. | Aufladen, Transport und Abladen der Verkaufshütten für den Weihnachtsmarkt, Ostermarkt o. ä. Veranstaltungen. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
14. | Transportieren und Aufstellen von Dekorationen, wie z. B. Osterkränze, Blumenkübel, Weihnachtspyramiden etc. Vorgenannter Transport ist eine überwiegende Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. |
15. | Abholen von Demogittern bei der Bereitschaftspolizei in Wiesbaden zur Zugwegsicherung beim Karnevalszug. Aufstellen am nächsten Tag. Rücktransport am Tag nach dem Zug. Grundsätzlich liegt in diesem Fall eine Transporttätigkeit mit einem Lkw vor. Es kann ein Anwendungsfall der Handwerkerregelung sein, wenn der Fahrer maßgeblich an dem Aufstellen der Absperrungen beteiligt ist. Das Auf- und Abladen der Absperrungen alleine genügt auf jeden Fall nicht zur Anwendung der Handwerkerregelung. Der Arbeitgeber/Dienstherr, welcher sich in diesem Fall auf die Ausnahmevorschrift beruft, wird dies auch beweisen müssen und dies wird im vorliegenden Fall m. E. schwer sein: Der Fahrer wird oft langsam weiter fahren, während die Kollegen die Gitter abladen und aufstellen. |
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Transportieren und Aufstellen von Bühnen für Veranstaltungen
Der Transport der Bühne unterfällt grundsätzlich dem BKrFQG.
Sofern die Notwendigkeit besteht, die Bühne anschließend zusammenzubauen und aufzustellen, kann ggf. die Anwendung der Handwerkerregelung gegeben sein, sofern der Fahrer maßgeblich an dem Auf- bzw. Abbau der Bühne beteiligt ist (evtl. mit anderen Mitgliedern der Arbeitskolonne). Der Auf- bzw. Abbau der Bühne ist der zeitlich überwiegende Teil des Gesamtvorgangs und die untergeordnete Fahrt dient lediglich diesem Hauptzweck. Das Fahren inkl. Auf- und Abladen spielt eine untergeordnete Rolle. Die Anwendung der Handwerkerregelung dürfte nur dann gegeben sein.
Wird die Bühne jedoch lediglich
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