und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA verhindert werden.
Anwenden in der Praxis
Die Bereitschaft der Beschäftigten, PSA zu tragen, ist durchaus unterschiedlich. So wird z. B. der Einsatz von Gehörschutz oftmals als lästig und nicht sonderlich wichtig betrachtet. Dabei ist die Lärmschwerhörigkeit eines der häufigsten Probleme bei Bauhofmitarbeitern. In Unterweisungen sollte dringend darauf hingewiesen werden, dass Lärmschwerhörigkeit neben den gesundheitlichen auch soziale Konsequenzen hat. „Nicht sehen können trennt von den Dingen, nicht hören können von den Menschen“, brachte es die taubblinde US-Schriftstellerin Helen Keller auf den Punkt.
Eine große Rolle bei der Unfallverhütung spielen die Akzeptanz und die Bereitschaft für das Tragen der PSA. Dies ist abhängig von der Wahrnehmung und der Bewertung auftretender Gefahren durch die einzelnen Beschäftigten und Vorgesetzten. Wird z. B. das Tragen eines Helms auf dem gesamten Bauhofgelände gefordert – auch dort, wo keine offensichtliche Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht – können bei einzelnen Beschäftigten Akzeptanzprobleme auftreten.
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Rechtsgrundlage Grundsätzlich soll PSA dort zur Anwendung kommen, wo technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen nicht oder nur ungenügend reduzieren können. In solchen Fällen ist die erforderliche PSA vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu tragen. Dies ist sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) festgelegt. Näheres wird in der „Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Benutzung Persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit“ (PSA-Benutzungsverordnung) geregelt. Diese Verordnung ist nicht zu verwechseln mit der PSA-Verordnung, die die Anforderungen für die Hersteller regelt. |
Für Arbeitsstellen an Straßen gelten folgende Grundsätze:
Abgrenzung § 45 Abs. 6 und 7 StVO/§ 32 StVO
- § 45 Abs. 6 und 7 StVO (Verkehrsregelung bei Bauarbeiten) gilt nur für umfangreichere Arbeiten.
Schurig, AnwaltKommentar StVO, 15. Auflage 2015, § 45 Nr. 2.4: Die Regelung ergänzt die Eingriffsbefugnisse der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde nach § 45 Abs. 1 bis 3. Sie bezieht sich primär auf Straßenbauarbeiten, aber auch auf sonstige, sich auf den Verkehr auswirkende Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenraum. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Unternehmen und Bauunternehmen, wobei nur letztere zwingend einen anordnungspflichtigen Verkehrszeichenplan bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen müssen. Soweit Unternehmer mit ihren Tätigkeiten auf den Straßenverkehr ohne Eingriffe in die Straßensubstanz einwirken, benötigen sie dann keinen Verkehrszeichenplan, wenn eine Absicherung des Verkehrs nicht notwendig ist oder durch Nebenbestimmungen in der verkehrsrechtlichen Genehmigung getroffen werden kann, z. B . bei der Errichtung von Zelten oder Buden, Lieferungen mit Ladegeräten, Wohnungsumzügen mit Schrägaufzügen, arbeiten mit Notwendigkeit einer Parkplatzreservierung. Im Verhältnis zu §§ 32, 46 Abs. 1 Nr. 8 (Ausnahmen zur Lagerung von Gegenständen auf der Straße) erfasst § 45 Abs. 6 größere Bereiche, bei denen umfangreichere Maßnahmen zur Verkehrssicherung notwendig werden. Da bei der Errichtung von Arbeitsstellen regelmäßig der Gemeingebrauch überschritten oder vorübergehend aufgehoben wird, ist gleichzeitig eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach den Straßengesetzen der Länder erforderlich. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kenntlich zu machen.
- Unbedeutende Arbeiten scheiden aus; bloßes Ablegen von Gegenständen auf der Straße regelt § 32 StVO[1].
Vorliegen einer Sondernutzung?
Die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen zur Einlegung von Rohr- oder Kabelleitungen oder zur Überspannung mit Freileitungen liegt nicht mehr im Gemeingebrauch, ist also Sondergebrauch[2].
Nach den Grundsätzen über die Zuordnung der Nutzungen außerhalb des Gemeingebrauchs zum öffentlichen oder zum bürgerlichen Recht würde die Benutzung der Straßen für unter- oder oberirdisch geführte Leitungen in vielen Fällen als „Sondernutzung“ der Regelung nach öffentlichem Recht unterliegen; denn allein schon mit der erstmaligen Verlegung (Aufgrabung, Montagearbeiten an Freileitungen), aber auch mit Instandsetzungsarbeiten ist regelmäßig eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs verbunden. Indessen ist die Rechtseinräumung nach bürgerlichem Recht für die Unterbringung von Leitungen im Straßenraum die Regel[3].
Nach geltendem Recht bleibt bei einer Benutzung von Straßen für Leitungen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs von nur kurzer Dauer außer Betracht, die Benutzung ist deshalb nach privatem Recht zu regeln (§ 8 Abs. 10 FStrG)[4]. Dies gilt auch, wenn die Versorgungsunternehmen (VU) bei Verlegungs- und Unterhaltungsmaßnahmen die Beeinträchtigungen nicht unter Einsatz moderner Techniken auf das notwendige Maß beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1968 – IV C 100.56 – VkBl. 1068 – 488).
Fußnoten:
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 45 StVO Rn. 18.
Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 27 RN 17.
Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 27 RN 17.
Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 27 RN 18.
{Baumkontrollen}
Organisation der gemeindlichen Baumpflege {Baumpflege, gemeindliche}
Eine Gemeinde ist prinzipiell für alle Bäume verkehrssicherungspflichtig, die auf Grundstücken in gemeindlichem Eigentum stehen. Welchem konkreten Zweck diese Grundstücke dienen (Straße, Sport- und Grünanlage, Friedhof, Kindergarten), ist dabei ohne Belang. Wer innerhalb der Gemeinde zuständig ist, legt die Gemeinde üblicherweise mit Geschäfts- und Arbeitsverteilungsplänen eigenverantwortlich fest. Danach kann sie bestimmen, dass beispielsweise das Grünflächenamt mit seiner Gärtnergruppe für sämtliche Bäume auf gemeindlichen Grundstücken zuständig ist. Andere Festlegungen wiederum sehen vor, dass der Bauhof namentlich für die Straßenbäume verantwortlich ist. Zur Haftungsvermeidung sind in jedem Fall eine klare und eindeutige Festlegung der Zuständigkeiten sowie eine effektive Organisationsstruktur erforderlich. Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Hierfür müssen die finanziellen Mittel sowie eine ausreichende Personal- und Sachausstattung vorhanden sein. Allgemeine Finanzknappheit ist kein Entschuldigungsgrund für eine unterbliebene Verkehrssicherung. Beauftragt eine Gemeinde eine Privatfirma mit der Kontrolle von Bäumen an öffentlichen Straßen, haftet