die zu Bußgeldern von 10,00 Euro (z. B. bei Sichtbeeinträchtigung) bis zu 120,00 Euro (z. B. Fahrzeugmangel) zu einem Unfall führen können. Ab 80,00 Euro gibt es zusätzlich einen Punkt.
Kommt es zu einem Unfall, prüft auch die Berufsgenossenschaft, ob eine Abfahrtskontrolle gemacht worden ist.
Die im Fahrzeug mitgeführte Dokumentation der Abfahrtskontrollen hilft also bei Verkehrskontrollen, Bußgelder zu vermeiden. Darüber hinaus ist es ganz wichtig, dass Sie Ihren Fahrern klare Anweisungen geben, was bei einem festgestellten Mangel zu tun ist. Beurteilt der Fahrer einen Mangel als „verkehrsunsicher“, dann darf er auf keinen Fall seine Fahrt fortsetzen. Bei einer Einstufung als „erheblicher Mangel“ kann eine Weiterfahrt zur nächsten Werkstatt evtl. noch toleriert werden. Überlegen Sie sich also, was der Fahrer in solchen Fällen zu tun hat und schreiben Sie das in die Fahreranweisung für die Abfahrtskontrolle hinein.
Was sollte der Bauhofleiter wissen, wenn er die Halterverantwortung trägt?
Die Polizei darf jederzeit eine Verkehrskontrolle durchführen. Dafür ist kein besonderer Grund erforderlich. Ist ein Fahrzeug in einem sichtbar vernachlässigten Zustand, kann das das Risiko einer Verkehrskontrolle erhöhen. Zunächst stehen der Fahrer und das Fahrzeug im Fokus der Kontrolle. Sollte es aber Anzeichen geben, dass der Halter seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann das Konsequenzen für den Fuhrparkverantwortlichen haben (OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 9 Abs. 2: Handeln für einen anderen).
Im gewerblichen Bereich ist der Halter normalerweise das Unternehmen und damit die Geschäftsleitung. Der Halter muss u. a. regelmäßig kontrollieren, ob die Fahrer eine gültige und ausreichende Fahrerlaubnis haben und hat für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu sorgen. Die Übertragung der Halterverantwortung muss ausdrücklich (nicht stillschweigend) abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass der Beauftragte nachweislich zuverlässig und sachkundig ist. Die Verpflichtung sollte unbedingt schriftlich erfolgen.
Der „Fuhrparkchef“ mit Halterverantwortung sollte folgende Fragen immer im Blick haben: Welche Fahrzeuge habe ich in meiner Flotte und wie sind sie ausgestattet? Sind die Fahrer uneingeschränkt in der Lage und berechtigt zu fahren? In welchem technischen Zustand sind meine Fahrzeuge?
Gerade die letzte Frage ist täglich immer wieder zu prüfen und bei größeren und dezentralen Fuhrparks nicht persönlich leistbar. Hier hilft in der Praxis das Delegieren der Überprüfung auf den Fahrer, also die Verpflichtung des Lkw-Fahrers zur Abfahrtskontrolle.
Alle Delegationen an den Fahrer sollten Sie immer schriftlich vornehmen. Eine gute Idee ist es, die Aufgaben in den Anstellungs- oder Nutzungsvertrag des Mitarbeiters aufzunehmen. Darüber hinaus sollten Sie den Fahrer bei jedem Fahrzeugwechsel auf seine Verantwortung hinweisen, damit der Mitarbeiter seine Pflichten nicht vergisst. Wird ein Fahrer auf ein neues Fahrzeug eingewiesen oder bei Sonderfahrzeugen auf die zusätzlichen Gefahrenpotenziale hingewiesen, sollten Sie das auch immer zusätzlich schriftlich machen. Halten Sie dafür passend formulierte Formulare bereit.
Etablieren sie am besten ein System mit regelmäßigen Schulungen, Fahreranweisungen und Besprechungen.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie alle Schulungen und v. a. Fahreranweisungen schriftlich dokumentieren. Fahreranweisungen lassen Sie sich bitte vom Fahrer unterschreiben. Anderenfalls kann es sein, dass niemand Ihre Anweisung gehört haben will.
Richten Sie Ihre Prozesse konsequent auf Sicherheit aus. Sie sollten unbedingt vermeiden, dass Sie wissentlich, billigend oder fahrlässig eine Gefährdung von Mitarbeitern oder Dritten zulassen. Da zählt im Zweifelsfall keine Ausrede (Arbeitsüberlastung, war schon immer so …).
|
|
Das Wichtigste auf einen Blick: • Fahrer per Arbeitsanweisung zur Abfahrtskontrolle verpflichten und die Anweisung unterschreiben lassen. • Den Fahrern die für die Abfahrtskontrolle notwendige Zeit zugestehen. • Die Fahrer mit Checklisten in Papierform oder digital ausstatten. • Regelmäßig schulen und belehren und die Durchführung dokumentieren. |
|
|
Die aktuelle Fassung der ZTV-Baumpflege wurde 2017 mit Stand Oktober 2017 veröffentlicht. Bestellmöglichkeit unter www.fll.de |
Vorbemerkungen
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)“ sind seit 1981 ein wichtiges Regelwerk, um die Anforderungen an Baustoffe und Leistungen zu definieren. Bei Vergabeverfahren nach VOB dienen sie als Vertragsgrundlage und als Hilfestellung bei der Abnahme der ausgeführten Leistungen.
Seit 2013 fand nun eine Überarbeitung der Fassung von 2006 statt. Neben Anregungen aus der Branche sind auch strukturelle Anpassungen nötig geworden.
Die wichtigsten Änderungen/Neuerungen
Hauptziel der Überarbeitung war es, die ZTV konkreter zu machen. Eindeutige Formulierungen schaffen nun Klarheit zwischen den Vertragsparteien. Formulierungen wie „sollte“, bei Bedarf“… sind jetzt durch klare Anweisungen ersetzt worden.
Neue Struktur
Die Struktur wurde deshalb entsprechend der VOB und ATV-Normen angepasst:
Abschnitt 0: Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
Abschnitt 1: Geltungsbereich, Begriffe, normative Verweise
Abschnitt 2: Stoffe, Bauteile
Abschnitt 3: Ausführung
Abschnitt 4: Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Abschnitt 5: Abrechnung
Um den Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes gerecht zu werden, sind die erlaubten „schonenden Form- und Pflegeschnitte“ als Maßnahmen in Abschnitt 3.2 der neuen ZTV-Baumpflege zusammengefasst. Die bisherigen Sondermaßnahmen heißen nun „stark eingreifende Maßnahmen“ und sind somit laut BNatSchG nicht immer zulässig.
Anzumerken bleibt, dass der Abschnitt 0 in Zukunft eine höhere Bedeutung hat als bisher. Er soll als Checkliste beim Aufstellen einer Leistungsbeschreibung gesehen werden und so in der Praxis eine echte Hilfe sein.
Aktuelle Themen
Detaillierter sind nun auch die Ausführungen zum Thema „Jungbaumpflege“. So wurde als Maßnahme z. B. auch der Abbau von Baumverankerungen und Stammschutzmaterialien neu aufgenommen. Ebenfalls neu sind Maßnahmen zu Formschnitt und Kopfbaumschnitt. Auch auf Extremwetterereignisse muss häufiger reagiert werden. Deshalb sind Sofortmaßnahmen an geschädigten Baumkronen nach unvorhergesehenen Ereignissen in die ZTV aufgenommen worden. Nicht mehr aktuell waren die Methoden der Kronensicherung. Mit der neuen Fassung sind nur noch die verletzungsfrei einbaubaren Systeme Vertragsbestandteil.
Entfallene Maßnahmen
Um ein aktuelles Regelwerk zu haben, muss auch die ein oder andere veraltete Vorgehensweise gestrichen werden. So ist die Kronenauslichtung als Maßnahme der Pflege oder Vorsorge nicht wirksam. Wer trotzdem auslichten möchte, kann die Maßnahme im Rahmen der Kronenpflege ausschreiben.
Ebenso wurde der Kronenregenerationsschnitt als Kombination von Kroneneinkürzung und Kronenpflege als extra Maßnahme herausgenommen.
Zusammengefasst wurden auch alle Arten der Kroneneinkürzung, somit können Kronensicherungsschnitt