auch das Kapitel „Rinden- und Holzschäden“. Relevante Maßnahmen finden sich jetzt in den neuen Abschnitten „Behandlung von Wunden“ oder „Schutz vor Rindenschäden“.
Neben Streichungen, Umstrukturierung, neuen Formulierungen und Ergänzungen hat der Regelwerksausschuss darauf geachtet, dass die Gesamtausgabe nicht zu umfangreich und unhandlich wird.
Arbeits-, Berufs- oder Schutzkleidung
Für Mitarbeiter, die in Bauhöfen oder als Hausmeister tätig werden, ist zu prüfen, welche der folgenden grundlegenden Schutzausrüstungen erforderlich und somit zur Verfügung zu stellen sind, z. B.:
• | Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz |
• | Hand-, Fuß- und Körperschutz |
• | Hautschutz |
• | Atemschutz |
• | Sicherung gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre bei Arbeiten auf Dächern) |
• | Ausrüstung zum Schutz mehrerer Körperteile (z. B. Schutzkleidung, kombiniert mit Atemschutz oder Schutzhelm, kombiniert mit Kapselgehörschützern) |
• | Warnkleidung |
Die Besonderheit bei der Auswahl besteht darin, dass zunächst zwischen Arbeitskleidung und Schutzkleidung unterschieden werden muss.
Arbeitskleidung {Arbeitskleidung}: Wird während der Arbeit anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz vor Verschmutzung der privaten Kleidung getragen. Hierbei handelt es sich um keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) i. S. d. Unfallverhütungsvorschriften. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, sie aus Arbeitsschutz-Gründen zur Verfügung zu stellen.
Schutzkleidung: {Schutzkleidung} Soll den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen schützen. Da es sich um PSA handelt, muss der Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen.
Auswahl und Organisation
Wie der Name schon sagt, ist die Persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ist die Benutzung der PSA durch verschiedene Personen unumgänglich, so hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen verhindern.
Um die Bereitschaft für das Tragen der PSA zu erhöhen, sollten die Mitarbeiter an der Auswahl beteiligt werden. Es darf nur PSA zur Verfügung gestellt werden, die
• | den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht, |
• | Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne eine eigene Gefahr mit sich zu bringen, |
• | für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist, |
• | den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügt und |
• | dem Träger passt. |
Um leicht entscheiden zu können, ob die PSA für den Einsatzzweck geeignet ist, müssen die Hersteller ihre Produkte den Anforderungen des EG-Rechts entsprechend kennzeichnen.
Beim Kauf der Persönlichen Schutzausrüstung ist unbedingt auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Bei PSA, die mit diesem Kennzeichen versehen ist, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie den zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
Spezielle Schutzausrüstung, wie z. B. für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, ist je nach Schutzfunktion mit weiteren Symbolen gekennzeichnet.
Symbol | Anwendung |
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen nach DIN EN 381 | |
Schutzhandschuhe nach DIN EN 388 | |
Kälteschutzkleidung nach DIN EN 342 | |
Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 |
Tab. 1: Symbole der Schutzkleidung
Informationen und Hilfestellungen für die Auswahl von PSA enthalten die Regel- und Informationsschreiben, z. B.:
• | Regel für die Benutzung von Schutzkleidung (DGUV Regel 112-989), |
• | Regel für die Benutzung von Fuß- und Knieschutz (DGUV Regel 112-991), |
• | Regel für die Benutzung von Gehörschutz (DGUV Regel 112-194) oder |
• | Regel für die Benutzung von Schutzhandschuhen (DGUV Regel 112-995) etc. |
In diesen Schriften werden die grundsätzlichen und besonderen Merkmale (z. B. Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage) der PSA näher erläutert. Sie finden diese auf www.dguv.de.
Die Schriften zur PSA sind gegliedert in die Abschnitte
• | Gefährdungsermittlungen, z. B. Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen; |
• | Bewertung und Auswahl, z. B. Materialien, Kennzeichnung, ergonomische Anforderungen; |
• | Benutzung, z. B. Tragedauer, bestimmungsgemäße Benutzung, Entsorgung; |
• | Betriebsanweisungen, Unterweisungen; |
• | ordnungsgemäßer Zustand, z. B. Prüfung, Reinigung, Aufbewahrung, Reparatur. |
Welche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist, muss vom Arbeitgeber bzw. vom verantwortlichen Vorgesetzten im Einzelfall nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen für die korrekte Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
Warnkleidung {Warnkleidung}
Warnkleidung ist nach den Vorgaben europäischer Regeln, die mittlerweile in nationales Recht umgesetzt wurden, zu beschaffen. Danach darf Warnkleidung in Europa in verschiedenen Farben, z. B. in Orangerot, Gelb und Rot – jeweils fluoreszierend – hergestellt werden.
|
|
Fazit
Die Beschaffung, Bereitstellung und der Gebrauch von PSA wird auch in Zukunft eine wichtige organisatorische Maßnahme im Arbeitsschutz sein, da nicht alle Gefahren durch betriebstechnische Maßnahmen beherrschbar sind. Eine Vielzahl von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen,
|