Zeit durchgeführt werden können, und zwar dann, wenn sie behördlich durchgeführt werden oder behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (Nr. 2).
Nach der Rechtsprechung muss ein Sicherungspflichtiger dabei durch vorausschauende Planung dafür Sorge tragen, dass Maßnahmen nach § 39 BNatSchG außerhalb des Verbotszeitraums durchgeführt werden können. So können z. B. Baumfällungen an einem untergeordneten Gewässer in der freien Landschaft „zu einer anderen Zeit“ (nach dem 30.09.) durchgeführt werden. Gewässerbenutzer, wie z. B. Kanufahrer, sind ggf. vor umstürzenden Bäumen und herabfallenden Ästen zu warnen.
Praktisch bedeutsam sind v. a. die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, die in § 44 BNatSchG geregelt sind. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet bei wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten die Zerstörung aktueller oder regelmäßig genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Zu diesen besonders geschützten Arten zählen beispielsweise nahezu alle heimischen Säugetierarten (u. a. die in Bäumen lebenden Eichhörnchen und Siebenschläfer), alle Fledermausarten sowie bestimmte Holzinsekten wie der Rosenkäfer. Darüber hinaus sind sämtliche europäische Vogelarten besonders geschützt. Beispielsweise erfüllt nach der Rechtsprechung ein Kronenschnitt um 20 % den Tatbestand der Beschädigung und Zerstörung der Fortpflanzungsstätten von Saatkrähen. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG untersagt bei streng geschützten Arten jede erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten. Unter diesen Schutz fallen insbesondere alle europäischen Vogelarten, alle Fledermausarten sowie bestimmte Holzinsekten, wie z. B. der Eremit.
Von den Verboten des § 44 BNatSchG kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden. Ihre Erteilung liegt im Einzelfall im Interesse der Gesundheit des Menschen bzw. der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Erhaltungszustand der Population einer Art sich dadurch nicht verschlechtert und keine zumutbare Alternative vorhanden ist (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). Die frühzeitige Beteiligung der Naturschutzbehörde ist zu empfehlen. Verstöße gegen Artenschutzrecht sind bußgeldbewehrt (§ 69 BNatSchG).
{Baustellenabsicherung}
Vorbereitung {Baustellenabsicherung, Vorbereitung} der Baustellensicherung
Verkehrsrechtliche Anordnung
Diese muss vor Beginn jeder Arbeitsmaßnahme, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirkt, von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erlassen werden. Erst wenn diese vorliegt, darf mit der Sicherung der Baustelle und danach mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Kommunale Bauhöfe, die ja häufig Flickarbeiten oder Notfallmaßnahmen durchführen müssen, können dabei oft kurze Dienstwege nutzen. Umso wichtiger ist es, bei Projekten mit Abstimmungsbedarf, die etwa den öffentlichen Nahverkehr oder Versorgungsleitungen beeinträchtigen, einen entsprechenden Vorlauf einzuplanen. Wurde die Baumaßnahme abgeschlossen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.
Der Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung enthält im Allgemeinen diese Details:
• | Art und Umfang der Bauarbeiten |
• | genaue Lage des betroffenen Straßenabschnitts |
• | Platzbedarf für das Bauvorhaben |
• | Art und voraussichtlicher Umfang der Verkehrsbehinderung |
• | geplanter Beginn der Arbeiten und voraussichtliche Dauer |
• | Verkehrszeichenplan, Beleuchtung |
• | Name und Anschrift des Verantwortlichen für die Sicherungsmaßnahmen und die Unterhaltung |
Der Verkehrszeichenplan
Der Verkehrszeichenplan enthält alle erforderlichen Angaben, wie Abmessungen, Schilder, Verkehrseinrichtungen etc. Verkehrszeichenpläne kann man oft auf der Basis von Regelplänen erstellen, die sich den spezifischen Gegebenheiten anpassen lassen, am effizientesten anhand von spezieller Software. Im Verkehrszeichenplan muss eine Person mit Name und Anschrift genannt sein, die für die Baustellensicherung verantwortlich ist.
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Ereignet sich ein Unfall aufgrund fehlerhafter Baustellenabsicherung, haftet diese Person. |
Die rechtlichen Aspekte der Baustellensicherung sind kompliziert. Bei Bauarbeiten im Bereich von Straßen gelten natürlich die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Baustellenverordnung (BaustellV). Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) regeln im Detail, wie abgesperrt und gekennzeichnet werden muss und wie die Baustellenabsicherung kontrolliert werden muss. Dabei unterscheidet man Regelungen für Arbeitsstellen von kürzerer und von längerer Dauer. Die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) legen fest, dass und wie die Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen qualifiziert sein müssen. Häufig findet auch das Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99) Anwendung. Last but not least fordert u. a. auch das berufsgenossenschaftliche Recht Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der betroffenen Mitarbeiter.
Mindestinhalte des Verkehrszeichenplans
• | genaue Lage der geplanten Arbeitsstelle |
• | Einschränkung von Fahrbahnteilen (Breiten, geplante genaue Restbreiten) |
• | geplante Verkehrsführung |
• | mögliche Umleitungen (geplante Umleitungsstrecken, Lageplan, geplante Umleitungsbeschilderungen) |
• | Beginn und geplante Dauer der Arbeiten |
• | genaue Angabe von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen |
• | Abdeckung vorhandener Beschilderung |
• | evtl. benötigte Warnposten |
• | notwendige Geschwindigkeitsbeschränkungen |
• | Name, Anschrift und Telefonnummer des Verantwortlichen (evtl. Stellvertreter) |
• | bei Einsatz einer Lichtsignalanlage: Signalanlagenplan/Verantwortlicher |
Baustellen – so wird gesichert und kontrolliert
Absperrschranken
Fußgänger- und Radfahrwege müssen gegenüber Arbeitsbereichen gesichert werden. Liegt die Baustelle auf der Fahrbahn, sind auf der gesamten Länge Absperrschranken erforderlich, auch zusätzlich zu Bauzäunen.
Aufgrabungen
Aufgrabungen müssen so gesichert werden, dass Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger oder Radfahrer, vor einem Absturz geschützt sind. Dies kann mit Bauzäunen, Absperrgeräten oder Absperrschranken erfolgen. Standsicherheit ist dabei besonders wichtig.
Bauzäune
Auf