Группа авторов

Bilanzbuchhalter-Handbuch


Скачать книгу

betrachtet. Da das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bei der Steuerzahlung nicht durch Aufwand gemindert worden ist, darf die Erstattung das Ergebnis auch nicht erhöhen. Hier handelt es sich nicht um einen Ertrag, sondern um eine Korrektur des Aufwands. Deshalb liegt kein Verstoß gegen das Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB vor.

      Sollte die ursprüngliche Belastung sonstiger Steuern ausnahmsweise in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten 8 der GuV) eingegangen sein, muss die Gutschrift bei einer Erstattung auf einem Konto zu den sonstigen betrieblichen Erträgen (Posten 4 der GuV) erfolgen.

      Einzelunternehmen und Personengesellschaften buchen Steuererstattungen aus Privatsteuern auf dem Privatkonto, solche aus Aufwandssteuern i. d. R. auf dem Konto periodenfremde Erträge oder als außerordentliche Erträge.

       e) Freigewordene Steuerrückstellungen

      1431Freigewordene Steuerrückstellungen werden bei Kapitalgesellschaften und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften entsprechend den Steuererstattungen behandelt.

       f) Steuerberatungskosten

      1432Steuerberatungskosten zu betrieblichen Steuern sind Rechts- und Beratungskosten. Die Steuerberatungskosten zu Privatsteuern bei Einzelunternehmern werden dem Privatkonto belastet.

      1500Forderungen sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Anschaffungskosten entsprechen grundsätzlich dem Nominalwert. Für Forderungen im Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Sie müssen nur dann auf den niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert abgeschrieben werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Für Forderungen im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Sie müssen auf den niedrigeren Wert am Bilanzstichtag abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Fremdwährungsforderungen werden zum Devisenkassakurs umgerechnet. Rdn. 1525 gilt entsprechend.

      1501Nach der Bewertung lassen sich die Forderungen im Umlaufvermögen in drei Gruppen einteilen:

Einwandfreie Forderungen werden zum Nominalwert bilanziert (§ 253 Abs. 1 HGB). Forderungen in fremder Währung werden zum Devisenkassakurs umgerechnet (vgl. § 256a HGB). Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind Kurswertschwankungen dabei stets zu erfassen, und zwar auch dann, wenn sich ein Ertrag aus Währungsdifferenzen ergibt. Das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowie die „Deckelung” auf die AK (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) gelten dann nicht mehr. Wegen des allgemeinen Kreditrisikos wird auf den Forderungsbestand am Jahresende eine Abwertung entsprechend den Erfahrungssätzen in den Vorjahren und dem erwarteten Ausfall entsprechend der erwarteten Entwicklung im Folgejahr vorgenommen. Die Abwertung erfolgt indirekt in Form einer Pauschalwertberichtigung (PWB). Wertberichtigungen von 1 % (Nichtaufgriffsgrenze) werden von der Finanzverwaltung ohne weiteres anerkannt. Höhere Sätze sollten begründet werden.
Wegen des Grundsatzes der Darstellungsstetigkeit (§ 265 Abs. 1 u. 2 HGB) sollte der Wertberichtigungssatz nur angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Pauschalwertberichtigungen sind nicht auf Forderungsbestände zu berechnen, bei denen kein Ausfallrisiko besteht, wie Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Steuererstattungsansprüche, Forderungen, für die Bürgschaften bestehen, Forderungen, zu denen aufrechenbare Gegenansprüche bestehen, Forderungen gegen Beteiligungsunternehmen, durch eine Delkredere- oder Warenkreditversicherung gesicherte Forderungen.
Zweifelhafte Forderungen (Dubiosen) werden mit ihrem wahrscheinlichen Wert bilanziert, wenn teilweiser Ausfall mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Die Abschreibung erfolgt indirekt durch Einzelwertberichtigung (EWB). Beispiele: (1) Ein Kunde zahlt nicht trotz wiederholter Mahnungen. (2) Der Kurswert einer Forderung in fremder Währung ist zum Bilanzstichtag unter den Kurs am Tag der Anschaffung gesunken.
Uneinbringliche Forderungen werden durch direkte Abschreibungen voll abgeschrieben. Die Beibehaltung eines Erinnerungswerts von 1 € ist möglich, belastet aber die Buchhaltung. Beispiele: Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Abschn. 17.1 Abs. 5 UStAE), fruchtlose Pfändung, der Schuldner hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben oder macht von der Einrede der Verjährung Gebrauch. Oder die gerichtliche Erzwingung lohnt nicht wegen Geringfügigkeit des Betrags.

       a) Buchungen im Jahresabschluss

      1502Am Jahresende wird eine Pauschalwertberichtigung wegen des allgemeinen Kreditrisikos gebucht. Diese wird vom Nettobetrag des Forderungsbestands einschließlich der Besitzwechsel und der sonstigen Forderungen berechnet. Differenzierte Abschläge, z. B. nach Inland und Ausland, Branchen, sind möglich.

      1503 1503 Der Forderungsbestand am Ende des Geschäftsjahres beträgt 987 700 €. In diesem Betrag sind insgesamt 157 700 € USt enthalten. Erfahrungsgemäß fallen im Folgejahr 3 % dieser Forderungen aus.

      3 % von 830 000 € = 24 900 €

Die PWB aus dem Vorjahr sind aufgebraucht. Das Konto PWB auf Forderungen weist keinen Saldo aus.
Buchung:
Abschreibungen auf

tbl_806287_461.jpg

Das Konto PWB auf Forderungen weist noch einen nicht in Anspruch genommenen Restsaldo von 10 000 € aus dem Vorjahr aus.
Buchung der Anpassung:
Abschreibungen auf

tbl_806287_462.jpg

       b) Buchungen im Folgejahr

      1504Im Zeitpunkt des Ausfalls einer am Ende des Vorjahres noch einwandfreien Forderung wird die PWB entsprechend aufgelöst.

      1505 1505 Die Forderung in Höhe von 119 € einschließlich USt ist ausgefallen.

a)Die PWB ist noch nicht verbraucht:

tbl_806287_463.jpg

b)Die PWB ist bereits für Ausbuchungen von Forderungen aus dem Vorjahr aufgebraucht:

tbl_806287_464.jpg

      Einzelunternehmen und Personengesellschaften buchen in diesem Fall meist

Periodenfremde (oder a.o.)

tbl_806287_465.jpg

      1506Das allgemeine Kreditrisiko umfasst das allgemeine Ausfallrisiko, die Kosten der Eintreibung, Skontoberichtigungen und den innerbetrieblichen Zinsverlust. Entsprechend differenziert kann die PWB berechnet werden.

      1507 1507 Der Forderungsbestand am Bilanzstichtag beträgt einschl. 19 % USt 119 000 €. Bei einem durchschnittlichen Ausfall von 4 % in den Vorjahren ergibt sich ein allgemeines Ausfallrisiko von 4 000 €.

      Die