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Bilanzbuchhalter-Handbuch


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      Die Abrechnung einer anteiligen Dividende erfolgt nicht, da diese im Kurswert enthalten ist.

      1250Zinspapiere:

      Beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere innerhalb eines Zinszahlungszeitraums erhält der Käufer grundsätzlich auch den laufenden Zinsschein und bekommt am Ende der Zinsperiode die gesamten Zinsen – auch die für die Zeit ab dem letzten Zinstermin bis zum Tag des Kaufs – gutgeschrieben.

      Für den Käufer entstehen Zinsaufwendungen, für den Verkäufer Zinserträge. Die Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen ist nicht zulässig (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB).

       Gehandelt werden 7 %-Anleihen A/O am 30. 6., Nennwert 10 000 €, Kurs 98 %.

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       Der Käufer bucht:

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       Der Verkäufer bucht:

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      *) Soweit nicht über Steueraufwand gebucht.

       Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren:

      1251Buchgewinne oder -verluste werden i. d. R. nicht im Zeitpunkt des Verkaufs für jeden einzelnen Verkauf gebucht, sondern erst zum Ende des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit der Bewertung des Bestands an Wertpapieren zum Bilanzstichtag.

      Gewinne aus dem Abgang gehen in den Posten „4. Sonstige betriebliche Erträge”, Verluste aus dem Abgang gehen in den Posten „8. Sonstige betriebliche Aufwendungen” ein.

      Sollten die Gewinne oder Verluste aus dem Abgang ausnahmsweise ungewöhnlich hoch, in ihrem Vorkommen für das Unternehmen einmalig und gleichzeitig von einiger materieller Bedeutung sein, so sind sie hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 31 HGB).

      1252Zinsen und Dividenden aus Wertpapieren des Betriebsvermögens sind einschließlich Abgeltungssteuer und Soli-Zuschlag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb den folgenden Konten gutzuschreiben (hier nach dem Industriekontenrahmen/IKR):

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      1253 1253

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      Buchung:

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      *) Soweit nicht über Steueraufwand gebucht.

      1254 1254

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       Einzelunternehmen buchen:

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       Kapitalgesellschaften buchen:

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      1255Dividenden sind periodengerecht bereits im Jahr des Ausschüttungsbeschlusses zu erfassen.

a)Buchung im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses:
Noch im Dezember 01 hat die AG beschlossen, für das abgelaufene Geschäftsjahr die im vorstehenden Beispiel angegebene Dividende zu zahlen. Die Auszahlung erfolgt im Geschäftsjahr 02.
Einzelunternehmer und Kapitalgesellschaften buchen:

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b)Buchung bei der Ausschüttung im Folgejahr:
Einzelunternehmer buchen:

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Kapitalgesellschaften buchen:

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       Bewertung der Wertpapiere des Anlagevermögens:

      1256Für die Wertpapiere des Anlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB). Anschaffungswert und Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag werden verglichen. Der niedrigere der beiden Werte darf der Bewertung zugrunde gelegt werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). Er muss angesetzt werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).

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       Bewertung der Wertpapiere des Umlaufvermögens:

      1257Bei der Bewertung der Wertpapiere des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB). Die Bewertung muss in jedem Fall zum niedrigeren Wert erfolgen:

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      Wenn die Veräußerung unmittelbar bevorsteht, ist auch der Ansatz des niedrigeren Verkaufswerts möglich:

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      1258Die Wertpapiere sind inventurmäßig aufzunehmen und zu bewerten. Der Schlussbestand wird gebucht:

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      1259Wertpapierkonten sind gemischte Konten, da sie Bestände und Erfolge enthalten. Der nach Buchung des Schlussbestands verbleibende Saldo ist ein positiver oder negativer Erfolg:

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      Der Schlussbestand wird gebucht:

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      Erträge werden gebucht:

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      Verluste werden je nach Verursachung gebucht:

       Bei Wertpapieren des Anlagevermögens:

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      bzw.