Für den Lieferer ist der Diskontaufwand eine Entgeltsminderung. Er darf deshalb auch seine Umsatzsteuer kürzen. Der Lieferer könnte die Kürzung dem Bezogenen mitteilen und buchen: |
Der Kunde bucht in diesem Falle spiegelbildlich: |
Im vorliegenden Falle wäre der Aufwand für Benachrichtigung und Buchung der Kürzung wirtschaftlich nicht sinnvoll. |
d) | Der Lieferer begleicht eigene Verbindlichkeiten in Höhe von 1 300 € bar und durch Weitergabe des Besitzwechsels. Er bucht: |
1224Wird der Wechsel nicht oder nur teilweise eingelöst, hat der Wechselinhaber das Recht, Wechselprotest zu erheben (Art. 44 WG) und Rückgriff zu nehmen (Art. 48 f. WG) und die Pflicht, seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von der Protesterhebung zu benachrichtigen (Art. 45 WG). Bei Wechselprotest und Wechselrückrechnung liegt ein Schuldnerverzug und damit ein nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Die nach Art. 48 WG im Falle des Rückgriffs zu zahlenden Zinsen, Protestkosten und Vergütungen sind als Schadenersatz zu behandeln.
1225 1225 Der Inhaber eines Wechsels über 1 160 € lässt Protest mangels Zahlung erheben. Die Protestkosten belaufen sich auf netto 30,00 € plus 5,70 € USt.
Buchungen beim Inhaber des Wechsels:
Folgende Rückgriffsrechnung geht an den Vormann des Wechselinhabers:
ABB. 19: Rückgriffsrechnung
Der Wechselinhaber bucht die Benachrichtigung:
Der Vormann bucht:
1226Die Bewertung der am Bilanzstichtag vorhandenen Besitzwechsel entspricht der Bewertung der Forderungen aus L. u. L. (s. unter I. Buchung der Forderungen. . . Abschn. I. 1.: Einteilung der Forderungen nach der Bewertung). Die Bilanzierung erfolgt zum Nennwert. Im Falle direkt feststellbarer Risiken wird eine indirekte Abschreibung (Einzelwertberichtigung auf Forderungen) vorgenommen. Nicht einzeln wertberichtigte Wechselforderungen werden zusammen mit dem Bestand auf dem Konto „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen” bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtigung zu Forderungen berücksichtigt.
1227Bei der Wechselprolongation ist buchungstechnisch zu unterscheiden:
a) | Der Aussteller hat den Wechsel nicht weitergegeben. Zu buchen ist bei Eintausch des Akzepts gegen ein neues Akzept lediglich die Belastung der Aufwendungen. |
1228 1228 Der Aussteller hat den Wechsel noch nicht weitergegeben. Der Bezogene akzeptiert einen neuen Wechsel gegen Rückgabe des bisherigen Wechsels. Der Aussteller berechnet seine Auslagen und Diskont für die verlängerte Laufzeit.
Der Wechselgläubiger (Aussteller) bucht:
Der Wechselschuldner (Bezogener) bucht:
b) | Der Aussteller hat den Wechsel zwischenzeitlich weitergegeben. Ein neuer Wechsel muss ausgestellt, akzeptiert und gebucht werden. Die daraus resultierenden Aufwendungen werden dem Akzeptanten belastet. |
1229 1229 Der Wechselgläubiger tritt in Vorlage und überweist dem Wechselschuldner den Wechselbetrag. Der Wechselschuldner übergibt dem Wechselgläubiger ein neues (zweites) Akzept. Der Aussteller berechnet seine Auslagen und Diskont für die verlängerte Laufzeit.
Der Wechselgläubiger bucht:
Der Wechselschuldner bucht:
1230Sinn des Scheck-Wechsel-Tauschverfahrens ist es, den allgemein hohen Zinsvorteil aus Skontoabzügen durch einen preiswerten Wechselkredit zu finanzieren.
1231Voraussetzungen sind:
dem Wechsel liegt ein Warengeschäft zugrunde (Warenwechsel); |
zwei gute Unterschriften auf dem Wechsel (Kunde als Akzeptant, Lieferer als Aussteller); |
maximal drei Monate Laufzeit des Wechsels; |
Vorbehaltsklausel im Kaufvertrag, die festlegt, dass der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen erlischt. |
Das Verfahren wird in zwei Schritten abgewickelt.
1232
Der Kunde zahlt durch Banküberweisung oder Scheck, um in den Genuss des Skontoabzugs zu kommen. Ohne Vorbehaltsklausel wäre die Kaufpreisforderung mit der Bezahlung des Kaufpreises erloschen, während der Verkäufer bei Nichteinlösung des Wechsels als Aussteller gegenüber dem Wechselinhaber haftbar ist. Die Wechselforderung ist eine abstrakte Forderung, d. h. sie besteht unabhängig von dem zugrundeliegenden Warengeschäft.
1233
Der Kunde unterschreibt einen Wechsel über den Rechnungsbetrag abzüglich Skonto und schickt diesen an den Lieferer, der den Wechsel als Aussteller unterschreibt. Der Lieferer schickt den Wechsel an den Kunden zurück, der diesen als Bezogener bei seiner Hausbank diskontiert. Die Bank wird den Wechselbetrag am Fälligkeitstag vom Konto des Bezogenen abbuchen. I.d.R. ist inzwischen der Warenposten weiterverkauft worden.
1234 1234 A kauft bei B Waren für netto 10 000 € und zahlt durch Banküberweisung unter Abzug von 3 % Skonto 11 543 €. A hat mit B die Anwendung des Wechsel-Tauschverfahrens vereinbart.
(1) Warengeschäft (Teil 1)
Lieferer B bucht bei Lieferung: