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Bilanzbuchhalter-Handbuch


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      Buchung:

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      Bei Überweisung:

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      1114d) Buchung von Vorschüssen

      Vorschüsse sind Forderungen an Mitarbeiter, da diese noch keine Gegenleistung erbracht haben.

       Eine Mitarbeiterin erhält einen Vorschuss in Höhe von 250 €.

      Buchung bei Auszahlung:

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      Verrechnung des Vorschusses bei der folgenden Gehaltszahlung:

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      1115e) Buchung von Arbeitgeberdarlehen

      Ein sog. Arbeitgeberdarlehen ist dann zu vermuten, wenn ein die jeweilige Vergütungszahlung erheblich übersteigender Betrag zur Erreichung eines Zwecks gewährt wird, der mit den normalen Bezügen nicht in absehbarer Zeit erreicht werden kann und zu dessen Befriedigung auch sonst üblicherweise ein Kredit in Anspruch genommen wird.

       Der Betrieb zahlt ein Arbeitgeberdarlehen von 7 000 € als Hilfe zum Kauf einer Eigentumswohnung. Buchung bei Auszahlung:

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      1116f) Buchung von Abschlagszahlungen

      Abschlagszahlungen sind ausgezahlte, aber noch nicht aufwandsmäßig abgerechnete Anteile der Arbeitsentgelte. Sie dürfen nicht mit Vorschüssen verwechselt werden. Anders als im Falle der Vorschüsse hat der Arbeitnehmer bereits eine Gegenleistung erbracht. Aus diesem Grunde können Abschläge im Zeitpunkt der Auszahlung auch bereits aufwandswirksam auf den Lohnkonten gebucht werden. Die Buchhaltung bleibt jedoch übersichtlicher, wenn ein Abschlagsverrechnungskonto geführt wird.

       Ein Arbeitnehmer erhält am 21. 3. einen Abschlag von 500 €. Die endgültige Abrechnung am Monatsende ergibt die folgenden Werte:

      Bruttolohn insgesamt für den Monat März1 900 €

      Lohn- und Kirchensteuer200 €

      Beiträge zur gesetzl. Sozialversicherung (AN-Anteil)350 €

       Erfassung der Abschlagszahlung direkt auf dem Lohnkonto:

      Buchung der Abschlagszahlung:

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       Erfassung der Abschlagszahlung auf einem Abschlagsverrechnungskonto:

      Buchung der Abschlagszahlung:

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      1117g) Einbehaltung von Mieten für Werkswohnungen

      Der Vorteil aus unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Wohnungen wäre steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Die steuerliche Regelung für Personalrabatte findet keine Anwendung auf die Überlassung von Wohnraum. Ein evtl. Vorteil wird ermittelt durch Vergleich mit dem Mietzins bei Fremdvermietungen.

      I. d. R. ist die Miete nicht Teil des Arbeitsentgelts. Sie ist in einem Mietvertrag geregelt und wird bei der monatlichen Gehaltszahlung einbehalten.

       Der Hausmeister eines Industriebetriebs bewohnt eine Wohnung im Betriebsgebäude zu marktüblichen Bedingungen. Bei der monatlichen Gehaltszahlung wird eine Miete von 350 € einbehalten. Der Mietzins entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete.

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      1118h) Einbehaltung von Entgelt für Mahlzeiten

      Der häufigste Fall des Naturallohns ist die Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb oder die Vergabe von Essensmarken, die der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Mahlzeiten stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei arbeitstäglichen Mahlzeiten in der be­triebseigenen Kantine oder einer Gaststätte soll hier von einem Sachbezugswert von 3,30 € (Sachbezugswert 2019) ausgegangen werden.

      Im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer ist die Zahlung des Essenszuschusses ein nichtumsatzsteuerbarer Vorgang.

       Ein Angestellter bezieht einen Bruttobarlohn von 2 000 €. Bei der Gehaltszahlung werden u. a. 20 Kantinenessen zum Preis von 3,30 € einbehalten.

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      Abzüge für LSt und Sozialversicherung bleiben dabei unberücksichtigt.

      1201Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Anzahlungen sind deshalb umsatzsteuerpflichtig, wenn sie sich auf umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen beziehen.

      1202Geleistete Anzahlungen werden mit ihren Anschaffungskosten aktiviert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 253 Abs. 1 HGB). Da die Vorsteuer abzugsfähig ist (§ 15 UStG; § 9b Abs. 1 EStG), entspricht der beizulegende Wert dem Nettobetrag.

      1203Erhaltene Anzahlungen sind Verbindlichkeiten und mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Enthält die Anzahlung einen offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, ist die durch die Abführung bewirkte Gewinnminderung (Betriebsvermögensvergleich) durch eine aktive Rechnungsabgrenzung zu neutralisieren (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG).

      In der durch BilMoG aktualisierten Fassung des § 250 HGB fehlt eine derartige Ansatzpflicht. Hier würde man den Nettobetrag der Verbindlichkeit als „Verbindlichkeiten/erhaltene Anzahlungen” ausweisen und die USt als „Schuld/Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt”.

      1204 1204

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      1205Angaben in der Schlussrechnung:

      ABB. 17: Schlussrechnung

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      1206Die folgende Übersicht zeigt, in welchen Positionen der Bilanz nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB Anzahlungen ausgewiesen werden können.

      ABB. 18: Bilanzpositionen für Anzahlungen

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      1207, 1208 Einstweilen frei

      1209Der Scheck ist eine Urkunde, in der der Aussteller ein Geldinstitut anweist, bei Sicht aus seinem Guthaben einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen (ScheckG v. 14. 8. 1933).

      Eigene Schecks dienen dem Ausgleich von Verbindlichkeiten. Von Kunden eingereichte Kundenschecks gleichen Forderungen des Scheckempfängers aus.

      1210Eigene Schecks:

      Die Abgabe