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belastet worden ist, wird aufgrund des Kontoauszugs gebucht:

      Verbindlichkeiten aus L. u. L.anBank

      Noch nicht dem Bankkonto belastete eigene Schecks werden nicht bilanziert.

      1211Kundenschecks:

      Die Buchung der Kundenschecks wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt:

       a) Während des Geschäftsjahres wird kein Konto „Schecks” geführt

      Insbesondere kleinere Betriebe nehmen bei Eingang von Kundenschecks keine Buchung vor. Die Schecks werden der Bank eingereicht und erst aufgrund der Gutschrift im Kontoauszug der Bank buchen sie:

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      Da erhaltene Kundenschecks aktiviert werden müssen, buchen diese Betriebe nur am Ende des Geschäftsjahres die der Bank eingereichten, aber zum Bilanzstichtag noch nicht gutgeschriebenen Schecks:

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      Bei Eröffnung der Konten im neuen Geschäftsjahr buchen die Betriebe dann

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      und aufgrund der Gutschrift im Kontoauszug des neuen Geschäftsjahres

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       b) Das Konto „Schecks” wird während des lfd. Geschäftsjahres geführt

      Bei Eingang der Kundenschecks erfolgt die Buchung:

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      Dann werden die Schecks der Bank eingereicht. Aufgrund der Gutschrift im Kontoauszug folgt die Buchung:

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      1212Der Wechsel ist eine Urkunde, in der der Gläubiger (Aussteller, Trassant) den Schuldner (Bezogenen, Trassat) auffordert, eine bestimmte Geldsumme an eine bestimmte Person (Wechselnehmer, Remittent) zu zahlen (Wechselgesetz (WG vom 21. 6. 33).

      1213Liegt dem Wechsel ein Warengeschäft zugrunde, handelt es sich um einen Waren- oder Handelswechsel. Fehlt das Warengeschäft als Grundlage, handelt es sich um einen Gefälligkeitswechsel oder um einen Finanzwechsel. Liegt dem Wechsel eine selbständige Kreditleistung zugrunde, ist auch im Rahmen von Beziehungen zwischen Kaufleuten von einem Finanzwechsel auszugehen, für den dann die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 UStG gilt.

      1214Finanzwechsel werden unter den „sonstigen Wertpapieren” innerhalb des Umlaufvermögens aktiviert (§ 266 Abs. 2 B. III. 2. HGB).

      1215Handelswechsel (zwischen Kaufleuten der Normalfall) werden unter den Forderungen aus L. u. L. bilanziert (§ 266 Abs. 2 B. II. 1. HGB). Die Belastung des Kunden mit Diskont auf einen Handelswechsel führt zu einer Erhöhung des Entgelts aus dem dem Wechsel zugrundeliegenden Lieferungs- oder Leistungsgeschäft und ist deshalb umsatzsteuerpflichtig.

       Eine Forderung aus L. u. L. über 1 000 € plus 160 € USt wird auf Wunsch des Kunden in eine Wechselforderung umgewandelt.

       Der Lieferer bucht:

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      1216Schuldwechsel werden unter der Bilanzposition „Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel” passiviert (§ 266 Abs. 3 C. 5 HGB).

      1217 1217 Der bezogene Kunde bucht (s. Beispiel unter Rdn. 1215):

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      1218Belastet der Lieferer den bezogenen Kunden mit Diskont für die Laufzeit des Wechsels, so ist die Belastung wie das Hauptgeschäft der Lieferung oder Leistung umsatzsteuerpflichtig.

      1219Die Diskontierung des Wechsels bei der Bank ist gem. § 4 Nr. 8a UStG steuerfrei. Bei Warenwechseln bewirkt der abgezogene Diskont eine Entgeltsminderung gem. § 17 UStG. Die sonstigen Spesen (Wechselvor- und Wechselumlaufkosten) führen nicht zu einer Entgeltsminderung. Derartige Kosten des Geldverkehrs tragen keinerlei Elemente einer schadenersatzähnlichen Leistung in sich und sind deshalb im Gegensatz zum Diskont immer uneingeschränkt steuerbar. Der Abzug von Wechselspesen mindert also nicht das Entgelt.

      1220Aus dem Diskont ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Die Kürzung der Umsatzsteuer muss dem Leistungsempfänger (Kunden, Bezogenen) mitgeteilt werden. Der Leistungsempfänger hat seine Vorsteuer entsprechend zu berichtigen. In der Praxis wird eine Benachrichtigung und Kürzung nur im Falle großer Beträge vorgenommen.

      1221 1221 Der Lieferer berechnet dem Bezogenen (s. vorstehendes Beispiel) 22,80 € netto Diskont für die Laufzeit des Wechsels.

       Der Lieferer bucht:

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       Der bezogene Kunde bucht:

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      1222Der Wechselberechtigte kann den Wechsel

bis zum Verfalltag aufbewahren und dann dem Bezogenen zur Zahlung vorlegen;
kurz vor dem Verfalltag seiner Bank zum Inkasso einreichen;
flüssig machen, indem er ihn vor dem Verfalltag seiner Bank zum Diskont einreicht;
zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten weitergeben.

      1223 1223

a)Der Lieferer aus den vorstehenden Beispielen bewahrt den Wechsel bis zum Verfalltag auf und legt ihn dann dem Bezogenen zur Zahlung vor.
Der Lieferer bucht:

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Der Bezogene bucht:

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b)Der Lieferer reicht den Wechsel kurz vor dem Verfalltag seiner Bank zum Inkasso ein. Die Bank berechnet eine Gebühr von 10 €. Der Lieferer bucht aufgrund der Abrechnung der Bank:

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c)Der Lieferer reicht den Wechsel vor dem Verfalltag seiner Bank zum Diskont ein. Die Bank berechnet 23,20 € Diskont für die Restlaufzeit des Wechsels und 10 € Spesen. Der Lieferer bucht aufgrund der Abrechnung der Bank: