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Bilanzbuchhalter-Handbuch


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href="#fb3_img_img_8378aa83-b470-509f-8aec-377d4a8fe1c0.gif" alt="*"/>Kreditgeschäfte.

      Bei der Vermietung und Verpachtung ist zu beachten:

Die Vermietung von Wohnraum ist immer umsatzsteuerfrei.
Die Vermietung von gewerblich genutzten Räumen ist ebenfalls umsatzsteuerfrei. Der Unternehmer kann aber ein Optionsrecht ausüben (§ 9 UStG), d. h. er kann dem Finanzamt gegenüber erklären, dass er diese Umsätze der Besteuerung unterwerfen will.
Die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern ist umsatzsteuerpflichtig.
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      1425Zu den Privatsteuern zählen die Einkommen- und Kirchensteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer des Inhabers. Die Buchung lautet immer

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      Kapitalgesellschaften buchen diese Steuern zunächst stets als Aufwand. Diese Steuern dürfen den steuerpflichtigen Gewinn (das Einkommen gem. § 8 KStG) aber nicht mindern, daher werden die auf diesen Aufwandskosten erfassten Beträge außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Zunächst wird aber gebucht:

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      § 275 Abs. 2 HGB

      1426Hinweis: Ab 2016 ist die bisherige Darstellung außerordentlicher Posten (Nr. 15 bis 17 des § 275 Abs. 2 HGB a. F.) nicht mehr zulässig.

       Posten 6a. Löhne und Gehälter

für die Mitarbeiter übernommene Lohnsteuer

       Posten 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Abgaben, Gebühren, Bußgelder
Steuerstrafen
Steuerberatungskosten

       Posten 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Säumnis- und Verspätungszuschläge

       Posten 14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Körperschaftsteuer (= Steuer vom Einkommen)
Gewerbeertragsteuer (= Steuer vom Ertrag)
ausländische Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
latente Steuern
Zuführung zu den Rückstellungen für vorstehend genannte Steuern
Steuererstattungen (Der Abschluss der Kapitalgesellschaften und der IKR sehen den gesonderten Ausweis periodenfremder Aufwendungen und Erträge nicht vor.)
Steuernachzahlungen zu Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für Steuern

       Posten 16. Sonstige Steuern

      Alle Steuern, die Aufwand sind, aber nicht Steuern vom Einkommen und Ertrag, wie

Erbschaftsteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Grundsteuer
sämtliche Verbrauchsteuern
Steuererstattungen zu sonstigen Steuern
Steuernachzahlungen zu sonstigen Steuern
vom Arbeitgeber zu zahlende pauschalierte Lohnsteuer, soweit nicht Personalaufwand

      Soweit einzelne der zu Posten 16 angeführten Steuern unter dem GuV-Posten 8 ausgewiesen werden, ist dies im Anhang zu vermerken.

       a) Steuerstrafen und Geldbußen

      1427Kapitalgesellschaften belasten ein Konto nicht abzugsfähige Aufwendungen innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen oder der sonstigen Steuern.

      Einzelunternehmen und Personengesellschaften buchen Steuerstrafen (R 12.3 EStR) und Geldbußen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, § 12 Nr. 4 EStG, R 4.13 EStR) auf dem Privatkonto.

       b) Säumniszuschläge

      1428Kapitalgesellschaften buchen Säumniszuschläge auf einem Konto innerhalb der Zinsen und ähnlichen Aufwendungen.

      Einzelunternehmen und Personengesellschaften buchen Säumniszuschläge zu Privat- oder Personensteuern auf dem Privatkonto, zu Betriebssteuern auf einem Aufwandskonto.

       c) Steuernachzahlungen

      1429Kapitalgesellschaften belasten Steuernachzahlungen grundsätzlich den Konten, denen auch die periodengerechten Zahlungen belastet werden.

      Einzelunternehmen und Personengesellschaften buchen Steuernachzahlungen zu Privatsteuern auf dem Privatkonto, zu Betriebssteuern i. d. R. auf einem Konto periodenfremde Aufwendungen.

       d) Steuererstattungen

      1430Kapitalgesellschaften schreiben Steuererstattungen zu Steuern vom Einkommen und Ertrag und zu den sonstigen Steuern den Konten gut, denen ursprünglich der Steueraufwand belastet