Martin Weber

5 vor Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen


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Ergebnis der Buchführung nicht beeinflusst.

Unwesentliche materielle Mängel: Werden Geschäftsvorfälle falsch oder unvollständig erfasst, können diese als unwesentlich eingestuft werden, wenn das Ergebnis der Buchhaltung hierdurch nicht wesentlich verzerrt wird. Diese Fehler müssen jedoch in einer nachfolgenden Buchungsperiode, spätestens im Jahresabschluss, korrigiert werden.
Wesentliche materielle Mängel: Wird beispielsweise im Jahresabschluss ein Vermögensgegenstand deutlich zu niedrig oder zu hoch ausgewiesen, liegt ein wesentlicher materieller Mangel vor.

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      Vermögensgegenstand

      Gemäß § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten abzubilden. Die Handelsbilanz enthält auf der Aktivseite vor allem Vermögensgegenstände. Dieser Begriff ist jedoch nicht gesetzlich definiert. Als Vermögensgegenstände gelten Güter, die

einen längerfristigen greifbaren Nutzen haben,
einzeln bestimmbar und verkehrsfähig sind und
selbständig bewertbar sind.

      Selbständig bewertbar bedeutet zwar, dass ein fiktiver Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises dem entsprechenden Gut ein besonderes Entgelt beimessen würde. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Gut einzeln veräußerbar ist.

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      Wirtschaftsgut

      Das deutsche Steuerrecht verwendet anstelle des Begriffes Vermögensgegenstand den Begriff des Wirtschaftsguts. Auch hierzu existiert keine Legaldefinition. Einer der Hauptunterschiede ist, dass der steuerliche Begriff Wirtschaftsgut auch Schulden umfasst. Einzelheiten zur Definition von Wirtschaftsgütern können H 4.2 Abs. 1 „Wirtschaftsgut – Begriff“ EStH entnommen werden.

      67Die wesentlichen im HGB normierten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hinsichtlich des Ansatzes und der Bewertung sind:

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      Abschlussprüfung

      Der Jahresabschluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie von Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB sind nach § 316 Abs. 1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Für Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte gilt nach § 316 Abs. 2 HGB entsprechendes. Wurde die Prüfung unterlassen, kann der Jahresabschluss nicht festgestellt bzw. der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

      Die Abschlussprüfung ist gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchzuführen. Bei mittelgroßen GmbHs bzw. Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB ist nach § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Prüfung durch einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft zulässig.

      69Gegenstand der Prüfung ist nach § 317 HGB die Kontrolle, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet wurden. Die Prüfung der Buchführung ist hierbei einzubeziehen. Der Abschlussprüfer hat gemäß § 321 Abs. 1 HGB über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Über festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ist gesondert Bericht zu erstatten.

      Gemäß § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. In diesem müssen Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung beschrieben werden (§ 322 Abs. 1 Satz 2 HGB).

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      Saldenbestätigungen

      Das zu prüfende Unternehmen hat im Rahmen der Jahresabschlussprüfung regelmäßig Saldenbestätigungen zum Abschlussstichtag einzuholen. Diese betreffen vor allem:

Lieferanten (Aufstellung der Verbindlichkeiten)
Kunden (Aufstellung der Forderungen)
Banken und andere Kreditinstitute (Aufstellung von Guthaben, Schulden, Bürgschaftsverpflichtungen, Avalkredite usw.)
Rechtsvertreter (Aufstellung der Prozessrisiken)

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      Verhältnisse

      Im Rahmen der Abschlussprüfung ist eine Zusammenstellung der rechtlichen Verhältnisse und weiterer bedeutsamer Bereiche erforderlich. Betroffen sind:

Rechtliche Verhältnisse:
Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung, Handelsregisterauszüge, Protokolle von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen, bedeutsame Verträge usw.
Technisch-wirtschaftliche Verhältnisse:
Darstellung der Fertigungs- und Produktionsprogramme, Aufstellungen über die Kapazitätsausnutzung, Auftragsbestand, Absatzentwicklung, Personalbestand usw.
Unternehmensstrategie:
Strategiepapiere, Marktanalysen, Darstellung der strategischen Chancen und Risiken usw.
Organisation:
Organigramm, Darstellung des Internen Kontrollsystems (IKS), Kontenplan, Kostenstellenplan, Bilanzierungsrichtlinien usw.

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      Dokumentation

      Insbesondere folgende Unterlagen sind für die Durchführung der Abschlussprüfung bereitzustellen:

Allgemeine Abschlussunterlagen:
Vorjahresabschluss, Prüfungsbericht des Vorjahres, Hauptabschlussübersicht, Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichts usw.
Anlagevermögen:
Vorläufiges Anlageverzeichnis, Kaufverträge bzw. Rechnungen für bedeutsame Anschaffungen, Ermittlung der Herstellungskosten bei selbst erstellten Anlagen, Leasingverträge usw.
Umlaufvermögen: