und Leistungsrechnung, Statistik, Planung und Controlling (Tz. 17).
5.) | Nennen Sie drei wesentliche Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung. |
Ermittlung des operativen Ergebnisses, Ermittlung der Selbstkosten und Kontrolle der Wirtschaftlichkeit (Tz. 19).
6.) | Was ist der Unterschied zwischen Inventur und Inventar? |
Die periodische Bestandsaufnahmetätigkeit bezeichnet man als Inventur, die Auflistung der einzelnen Wirtschaftsgüter als Inventar (Tz. 24).
7.) | Wie erfolgt die Ergebnisermittlung im Rahmen der doppelten Buchführung? |
Die Ergebnisermittlung erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich und Gewinn- und Verlustrechnung (Tz. 30).
8.) | Wann entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr? |
Wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder wenn ein Steuerpflichtiger zu einem anderen Abschlusszeitpunkt übergeht, entsteht regelmäßig ein Rumpfgeschäftsjahr (Tz. 33).
9.) | Worin besteht der Unterschied zwischen einem Kontenrahmen und einem Kontenplan? |
Der Kontenplan ist im Gegensatz zum allgemein gehaltenen Kontenrahmen betriebsindividuell (Tz. 36).
10.) | Nach welchem Prinzip ist der Industriekontenrahmen gegliedert? |
Die Gliederung erfolgt nach dem Abschlussprinzip in Anlehnung an § 266 HGB und an § 275 HGB (Tz. 37).
11.) | Welches Ziel besteht in einem Konzern hinsichtlich des Kontenplans? |
Es sollte möglichst ein einheitlicher Kontenplan verwendet werden (Tz. 43).
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GoB
Werden Bücher geführt bzw. bilanziert, sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten. Der Begriff GoB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich insbesondere in folgender Grundregel wieder findet:
„Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 145 Abs. 1 Satz 1 AO).“
Die wichtigsten GoB sind im Einzelnen:
Die Eintragungen müssen vollständig und lückenlos sein. |
Belege dürfen nicht verändert werden. |
Abkürzungen müssen eindeutig sein. |
Kassenbewegungen sollen täglich aufgezeichnet werden. Außerdem sollte täglich ein Soll-/Ist-Abgleich des Kassenbestandes stattfinden. |
Posten dürfen nicht saldiert werden. |
Jeder Buchung muss ein Beleg zugeordnet werden können. |
Jedem Beleg muss eine Buchung zugeordnet werden können. |
Belege sind geordnet abzulegen. |
Bei elektronischer Aufbewahrung müssen die Unterlagen jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Datensicherheit muss gewährleistet sein. |
Erfolgte Buchungen dürfen nur in nachvollziehbarer Art und Weise verändert werden. |
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Bilanzgliederung
Für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften i. S. des § 264a HGB ist in § 266 HGB die Bilanzgliederung normiert. Im Wesentlichen gilt folgendes Gliederungsschema:
ABB. 5: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz (Auszug)
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ergänzende Vorschriften
In § 268 HGB finden sich hierzu u. a. folgende ergänzende Vorschriften:
Bei (teilweiser) Ergebnisverwendung ist in der Bilanz der Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust anstelle des Jahresergebnisses und des Ergebnisvortrags auszuweisen. |
In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. |
Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” auszuweisen. |
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Aufbewahrungsfristen
Gemäß § 257 HGB und § 147 AO ist jeder Unternehmer zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen verpflichtet. Die Aufbewahrungspflicht erstreckt sich auch auf die zum Verständnis der Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen (z. B. Kontenplan).
ABB. 6: Aufbewahrungsfristen
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Beginn der Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesendet worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 257 Abs. 5 HGB, § 147 Abs. 4 AO).
Dies bedeutet, dass die in 2017 erhaltenen Eingangsrechnungen bis zum 31. 12. 2027 und die für 2017 im Laufe des Jahres 2018 erstellte Bilanz bis zum 31. 12. 2028 aufzubewahren sind.
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Vorschriften für alle Kaufleute
Im Folgenden werden die wichtigsten Buchführungsvorschriften, die für alle Kaufleute gelten, genannt:
§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB: Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen
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